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Die Rente steigt – die Betriebsrente auch?

Zum 1. Juli werden die gesetzlichen Renten erhöht – automatisch. Bei Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung liegt der Fall aber anders.

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Verschiedenfarbige Hängeordner mit beschrifteten Reitern: Gesetzliche Rente, Betriebsrente, Private Vorsorge.

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Das Betriebsrentengesetz (§16) regelt, wie Arbeitgeber die Betriebsrenten anpassen müssen. Wenn sie die Betriebsrente als Direktzusage oder über eine Unterstützungskasse gewähren, bleibt ihnen die Wahl zwischen zwei Varianten:

  • Anpassungspflicht: Der Arbeitgeber prüft alle drei Jahre eine Anpassung der Leistungen und entscheidet hierüber „nach billigem Ermessen“.
  • Ein-Prozent-Anpassung: Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Betriebsrenten jährlich um mindestens ein Prozent zu erhöhen („wenigstens eins vom Hundert anzupassen“)

Die „Eins vom Hundert“-Regel gilt beispielsweise bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse. Gleiches gilt bei der noch ungleich wichtigeren Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Erhöht wird jeweils zum 1. Juli. Bei Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen greift die Verpflichtung nicht. Voraussetzung ist, dass ab Rentenbeginn alle Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.

Ein-Prozent-Anpassung: Inflation frisst die Erhöhung auf

Bei einer jährlichen Anpassung um ein Prozent wird die Betriebsrente schnell entwertet, da die Inflation das Rentenplus auffrisst. Sogar in der Zeit zwischen 2010 und 2020 lag die Inflationsrate nur dreimal unter ein Prozent. 2021 und 2022 stieg sie auf 3,1 Prozent beziehungsweise 6,9 Prozent. Niedrige Preissteigerungsraten wie im letzten Jahrzehnt sind auf Dauer nicht zu erwarten. Betriebsrentner, für die die Ein-Prozent-Anpassungsregelung gilt, mussten daher im letzten Jahrzehnt enorme Einbußen hinnehmen. So sind betroffene Betriebsrenten von 2011 bis 2023 lediglich um knapp 13 Prozent gestiegen. Die gesetzliche Rente verzeichnete hingegen im gleichen Zeitraum in den alten Ländern ein Plus von 37 Prozent und in den neuen Ländern gar von 54 Prozent. Sie ist also drei bis viereinhalb Mal stärker gestiegen als beispielsweise eine VBL-Rente. Juristen gehen allerdings überwiegend davon aus, dass mit rechtlichen Mitteln gegen die Ein-Prozent-Regelung nichts zu machen ist. Hier wäre der Gesetzgeber gefragt.

Anpassungsprüfungspflicht: Keine automatische Erhöhung der Betriebsrente

Entscheidet sich ein Arbeitgeber für die Anpassungsprüfungspflicht, muss er die Betriebsrente eigentlich drei Jahre nach dem jeweiligen individuellen Rentenbeginn erstmals prüfen. Das Bundesarbeitsgericht erlaubt jedoch, die Rentenerhöhung gebündelt auf einen Stichtag zu erhöhen, etwa auf den 1. Juli. Danach ist ein strikter Drei-Jahres-Rhythmus einzuhalten. War der letzte Anpassungsstichtag zum Beispiel am 1.7.2021, so ist der nächste Anpassungstermin am 1.7.2024. Allerdings schreibt das Gesetz so klar nicht vor, ob die Betriebsrente überhaupt steigen muss. Der Arbeitgeber muss eine Anpassung lediglich „prüfen“ und darüber „nach billigem Ermessen“ entscheiden. Mindestens sollte der eingetretene Kaufkraftverlust ausgeglichen werden, es sei denn, Löhne und Gehälter vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens sind unterhalb der Inflationsrate angestiegen. Dann reicht auch eine geringere Erhöhung. Das muss er allerdings konkret begründen – was vielfach nicht geschieht. Ein Arbeitgeber kann sich nach der Anpassungsprüfung auch entscheiden, die Rente nicht oder nur weniger als im Gesetz angedacht anzupassen. Dann kann er „dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich“ darlegen. Er kann beispielsweise unter Verweis auf Verluste, die das Unternehmen aktuell einfährt und in den nächsten Jahren weiterhin erwartet, erklären, eine Erhöhung der Betriebsrente komme derzeit nicht in Frage.

Keine Erhöhung der Betriebsrente: Widerspruch einlegen und Frist beachten

Zugleich muss der Arbeitgeber die Betriebsrentner darüber informieren, dass diese drei Monate lang das Recht haben, der Mitteilung zu widersprechen. Hält der Arbeitgeber diese Regeln ein, so beginnt die Uhr zu laufen: Denn in diesem Fall bleibt dem Betriebsrentner nur eine Frist von drei Monaten, um gegen die ausbleibende oder zu geringe Erhöhung Widerspruch einzulegen. Dass Unternehmen sich scheuen, eine schwierige wirtschaftliche Situation offenzulegen, liegt auf der Hand. Daher dürfte in vielen Fällen die Begrenzung der Widerspruchsmöglichkeit auf drei Monate nicht greifen. Klar ist allerdings in jedem Fall: Betriebsrentner sollten schon aus eigenem Interesse einer unzureichenden oder „Null-Anpassung“ der Betriebsrente zeitnah widersprechen.

Widerspruch abgelehnt – was tun?

Dann können Arbeitnehmer gegen den abgelehnten Widerspruch vors Arbeitsgericht ziehen, Spätestens vor dem Arbeitsgericht müssen die Firmen begründen, warum die Rente nicht erhöht wurde.

Keine Erhöhung: Muss der Arbeitgeber informieren?

Die meisten Arbeitgeber werden dies tun, doch sie müssen es nicht. Die Einforderung einer Erhöhung der Betriebsrente ist eine „Holschuld“ des Betriebsrentners. Wenn Sie betroffenen sind, müssen Sie dies also ausdrücklich verlangen. Dafür bleiben Ihnen aber im Fall einer ausbleibenden Arbeitgeberinformation knapp drei Jahre Zeit. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2014 entschieden (Az. 3 AZR 690/12). Zu diesem Termin müsse der Arbeitgeber wissen, ob die letzte Rentenanpassung (beziehungsweise fehlende Anpassung) angegriffen wird. Andernfalls könne er keine vernünftige Entscheidung über die neue Anpassung treffen. Deshalb müsse der Widerspruch gegen die letzte Anpassung der Rente spätestens einen Tag vor dem Ablaufen der Drei-Jahres-Frist beim Arbeitgeber eingehen.

Beispiel: Widerspruchsfrist bei ausbleibender Arbeitgeberinformation

Angenommen, der letzte Anpassungsstichtag war der 1.7. 2020. Damals hat es keine Anpassung der Betriebsrente gegeben. Die Betriebsrente wurde also seitdem unverändert weitergezahlt – ohne Mitteilung oder Begründung des Arbeitgebers. Der nächste Anpassungsstichtag wäre dann der 1.7 2023. Bis zum 30.6 2023 muss dann der Widerspruch oder die Rüge der letzten (fehlenden) Anpassung beim Arbeitgeber eingehen. Dazu muss zunächst nicht unbedingt eine Klage eingereicht werden, der Widerspruch kann auch außergerichtlich eingelegt werden. Es reicht nicht, die Klage kurz vor dem Ende der Drei-Jahres-Frist einzureichen, um die Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts zu erfüllen. Wird die Klage dem Arbeitgeber erst nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem letzten Anpassungsstichtag zugestellt, bleibt der Widerspruch beziehungsweise die Rüge folgenlos.

Arbeitgeber ist insolvent – was geschieht mit der Betriebsrente?

Bei Insolvenz Fall springt in der Regel der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) für die laufenden Betriebsrenten ein. Allerdings: Anspruch auf eine Rentenerhöhung haben Sie dann im Normalfall nicht mehr. Die Rente wird dann auf Dauer unverändert gezahlt. Sie wird nur dann erhöht, wenn sich der Arbeitgeber ausdrücklich verpflichtet hatte, die Betriebsrente nach festen Kriterien zu erhöhen – etwa durch die Wahl der jährlichen Ein-Prozent-Anpassung.

Vier Schritte zur Erhöhung der Betriebsrente

  1. Wenn die Anpassung ausbleibt, Arbeitgeber anschreiben und Anpassung fordern.
  2. Wenn keine Antwort kommt, energisch nachhaken.
  3. Bei Ablehnung einer Anpassung: Widerspruch einlegen.
  4. Bei Ablehnung des Widerspruchs: Rechtsberatung – etwa bei der Gewerkschaft – einholen und gegebenenfalls klagen.

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