Betriebsrentenansprüche aus der Zeit vor der Selbstständigkeit
Selbstständige sorgen vielfach privat fürs Alter vor. Sie sollten aber Betriebsrentenansprüche im Blick behalten, die sie zuvor als abhängig Beschäftigte häufig erworben haben.
Auf einen Blick
Als Selbstständiger haben Sie oft noch Betriebsrentenansprüche aus einer früheren abhängigen Beschäftigung. Diese sollten Sie im Blick haben. Betriebsrente erhalten Sie später nur auf Antrag. Beim Wechsel aus der abhängigen Beschäftigung in die Selbstständigkeit lohnt es sich oft, den betrieblichen Rentenvertrag privat fortzuführen. Im Versicherungsvertrag sollten Sie dann zum Versicherungsnehmer werden. Der Bezug zum Arbeitgeber sollte aus dem Vertrag getilgt werden. So vermeiden Sie im Alter eine unnötige Beitragsbelastung.
Wieso betrifft das Thema "Betriebsrente" mich als Selbstständigen?
Die meisten Selbstständigen waren vor dem Beginn ihrer selbstständigen Tätigkeit mehr oder weniger lange abhängig beschäftigt. Trifft das für Sie zu, so haben Sie In dieser Zeit möglicherweise Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung erworben. Das kann Ihnen im Alter eine kleine Betriebsrente verschaffen. Es kann sogar sein, dass Sie mehrfach in Beschäftigungsverhältnissen Betriebsrentenansprüche erworben haben.
Sind meine Ansprüche auf eine Betriebsrente nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses überhaupt bestehen geblieben?
Das gilt jedenfalls, wenn Ihr Anspruch »unverfallbar« geworden ist, wie es im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) heißt. Ob das so ist, hängt zunächst einmal davon ab, wie der Vertrag finanziert war.
Hatten Sie den Vertrag über eine Entgeltumwandlung selbst finanziert, so ist die Unverfallbarkeit sofort eingetreten. Eine spätere Rente (oder Einmalzahlung) ist Ihnen damit sicher – vorausgesetzt sie beantragen diese. Dies gilt auch, wenn sich Ihr Ex-Arbeitgeber – wozu er inzwischen verpflichtet ist – mit 15 Prozent an den Versicherungsbeiträgen beteiligt hatte. Solche Verträge sind sofort unverfallbar.
Was gilt, wenn die Betriebsrente allein vom Arbeitgeber finanziert war?
Dann sieht die Sache anders aus. In diesem Fall ist die Betriebsrente auch eine Art Belohnung für “Betriebstreue”. Die angesparten Ansprüche gehören Ihnen nur, wenn Sie dem Betrieb eine gewisse Zeit die Treue gehalten haben. Die geforderte »Treue-Zeit« wurde allerdings in den letzten Jahrzehnten deutlich verkürzt. Entscheidend ist jeweils
- in welchem Alter Sie den Betriebsrentenvertrag abgeschlossen haben und
- wie lange der Vertrag bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses lief.
Für Verträge, die 2018 oder später abgeschlossen wurden, gilt eine relativ günstige Regelung: Wenn Sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb bereits mindestens 21 Jahre alt waren, und der Vertrag drei Jahre oder länger bestand, sind Ihre Ansprüche auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unverfallbar. Sie gehören also Ihnen. Für Verträge aus der Zeit vor 2018 gelten ungünstigere Regelungen. Hier ein grober Überblick:
Wann betriebliche Altersvorsorgeansprüche unverfallbar wurden
Wann startete Ihr Betriebsrentenvertrag | Alter bei Beschäftigungsende | Zeitraum, in dem Sie Betriebsrentenansprüche erworben haben |
2018 oder später | 21 Jahre | 3 Jahre |
2009 bis Ende 2017 | 25 Jahre | 5 Jahre |
2001 bis Ende 2008 | 30 Jahre | 5 Jahre |
vor 2001 | 35 Jahre | 10 Jahre |
Beispiel 1: Georg Abt ist 2001 im Alter von 21 Jahren bei einem großen Versicherer als Versicherungskaufmann eingestiegen. Der Arbeitgeber finanzierte ihm in der Zeit von 2001 bis 2006 eine betriebliche Altersversorgung. Zum 31.12.2006 hat Herr Abt das Beschäftigungsverhältnis aufgegeben und sich selbstständig gemacht. Er hat zwar fünf Jahre lang Betriebsrentenansprüche erworben, war damals aber erst 27 Jahre alt. Daher sind seine Betriebsrentenansprüche verfallen. Ausnahme: Er hat damals mit seinem Arbeitgeber – was durchaus möglich ist – eine anderweitige Vereinbarung getroffen.
Beispiel 2: Georg Abt ist 2001 im Alter von 28 Jahren bei einem Versicherer als Versicherungskaufmann eingestiegen. Der Arbeitgeber finanzierte ihm in der Zeit von 2001 bis 2004 eine betriebliche Altersversorgung. Zum 31.12.2004 hat Herr Abt das Beschäftigungsverhältnis aufgegeben und sich selbstständig gemacht. Zwar war er bei Beschäftigungsende 32 Jahre alt, aber er hat nur vier Jahre lang Betriebsrentenansprüche erworben. Daher sind seine Betriebsrentenansprüche verfallen.
Wie kann ich mir einen Überblick über meine möglichen Betriebsrentenansprüche verschaffen?
Zunächst einmal haben Sie möglicherweise jährlich oder in regelmäßigen Abständen Standmitteilungen des jeweiligen Ex-Arbeitgebers oder Betriebsrententrägers erhalten. Das ist allerdings nicht in jedem Fall vorgeschrieben. Haben sich etwa bei Ihrem Ex-Arbeitgeber mehrfach die Rechts- und Besitzverhältnisse geändert, bekommen Sie vielleicht schon länger keine Standmitteilungen mehr. Da hilft nur: Recherchieren und Nachhaken.
Es gibt allerdings inzwischen auch eine digitale Lösung, die hoffentlich auch bei der unübersichtlichen betrieblichen Altersvorsorge funktioniert: Die digitale Rentenübersicht.
Digitale Rentenübersicht
Unter www.rentenuebersicht.de können Sie eine Übersicht über Ihre persönlichen Altersvorsorgeansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Alterssicherung online abrufen. Möglicherweise finden Sie hier auch Infos über betriebliche Rentenansprüche, die Sie nicht mehr auf dem Schirm haben: »Gerade nach häufigen Arbeitgeberwechseln kann es dazu kommen, dass Anwartschaften in der betrieblichen Altersvorsorge vergessen und damit nicht in Anspruch genommen werden«, heißt es hierzu im Newsletter “rentenupdate” der Deutschen Rentenversicherung Bund. Mehr zur digitalen Rentenübersicht finden Sie hier.
Kann ich einen bestehenden Betriebsrentenvertrag als Selbstständiger privat fortführen?
Das geht prinzipiell und es kann sich sogar richtig lohnen, vor allem, wenn es sich bei dem bestehenden Vertrag um ein “Schätzchen” handelt. Dabei sollten Sie vor allem auf folgende vier Punkte achten:
- Zusatzversicherungen: Unter Umständen bietet der bestehende Vertrag Zusatzbausteine wie einen Berufsunfähigkeitsschutz. Wer inzwischen größere gesundheitliche Probleme hat, kommt anderweitig ggf. gar nicht mehr an einen neuen Berufsunfähigkeitsschutz.
- Garantiezins: Der alte Vertrag hatte unter Umständen noch einen Garantiezins von 4 oder 3,25 Prozent. Ein neuer Vertrag bietet derzeit (maximal) 1 Prozent. Dazwischen liegen Welten.
- Steuern: Wenn der alte Vertrag vor 2005 geschlossen wurde, gelten für die später gezahlte Betriebsrente häufig noch günstigere steuerliche Regeln.
- Sterbetafeln: Bei neuen Verträgen wird mit einer neuen Sterbetafel kalkuliert. Dabei wird die gestiegene Lebenserwartung berücksichtigt. Die Rente fällt deshalb niedriger aus als bei Verträgen, die früher abgeschlossen wurden.
Handelt es sich beim bestehenden Vertrag tatsächlich um ein solches “Schätzchen”, kann es sinnvoll sein, diesen privat fortzuführen. Meist haben Sie darauf nach dem Ausscheiden aus dem Job sogar einen Rechtsanspruch.
Worauf sollte ich achten, wenn ich einen Betriebsrentenvertrag privat fortführe?
Sie sollten in jedem Fall umgehend selbst die Versicherungsnehmerschaft übernehmen. Das heißt, den Arbeitgeber aus dem Vertrag »tilgen«, denn andernfalls kann die Sache für Sie im Alter teuer werden. Sie müssen dann nämlich auch auf den Teil des (ehemaligen) Betriebsrentenvertrags, den Sie privat finanziert haben, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Welche Beiträge fallen im Alter auf Betriebsrenten an?
Zunächst einmal: Das Thema betrifft nur gesetzlich Versicherte. Bei Privatversicherten mögen die Beiträge im Alter zwar stark steigen, aber sie sind immer unabhängig vom Einkommen. Anders bei der Gesetzlichen. Hier sind die Beiträge einkommensabhängig und im Alter fallen auch auf Betriebsrenten Beiträge an.
Grundsätzlich gilt: Wer als Rentner eine Betriebsrente erhält und gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist, muss auf die Betriebsrente die vollen Beiträge zahlen. Anders als bei Lohn und Rente gibt es hier niemanden, der die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags trägt. So geht etwa ein Fünftel der Betriebsrente an die Sozialversicherungen. Leicht abgemildert wurde dies durch einen Betriebsrentenfreibetrag in Höhe von 5 Prozent der Bezugsgröße. Das sind derzeit 187,25 €. Nur der über diesem Betrag liegende Teil der Betriebsrente ist in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig.
Wie lange zählt ein Rentenvertrag als betrieblich?
So lange wie der (frühere) Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Altersvorsorgevertrag steht. Diesen Grundsatz bestätigte in verschiedenen Varianten das Bundessozialgericht, zuletzt in einer Entscheidung vom 13.12.2022 (Az.: B 12 KR 10/20 R). Dabei ging es um einen 1950 geborenen Handelsvertreter, der in seinem Arbeitsleben teils abhängig beschäftigt, aber überwiegend selbstständig tätig war. Entsprechend veränderte sich auch seine Absicherung fürs Alter. Von 1981 bis Ende 1994 war er bei einer Lebensversicherungsgesellschaft sozialversicherungspflichtig angestellt und erwarb entsprechende gesetzliche Rentenansprüche. Zusätzlich schloss er bei der Versicherung, und das ist wichtig., privat als Versicherungsnehmer,1981 eine Kapitallebensversicherung ab. Es handelte sich also nicht um einen betrieblichen Altersvorsorgevertrag. Die Beiträge trug er hierbei selbst. Die Versicherung wurde aber 1993 durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber des Betreffenden in eine Direktversicherung umgewandelt. Dabei gab es – das ist für die weitere Entwicklung entscheidend – einen Versicherungsnehmerwechsel. Die Eigenschaft »Versicherungsnehmer« ging auf die Lebensversicherungsgesellschaft über. Die Beiträge teilten sich dabei Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu je 50 Prozent. Dies ging so bis Ende 1994, also ganze zwei Jahre. Ab 1995 war der Betroffene weiterhin für die Lebensversicherungsgesellschaft tätig, nun aber als selbstständiger Handelsvertreter. Am Versicherungsvertrag änderte sich nichts. Warum auch, wird der Handelsvertreter argumentieren. Er war ohnehin als späterer Bezugsberechtigter vertraglich notiert. Dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführt wurde, ist in der Zeit, in der der Vertrag bedient wird, eine reine Formsache. Das ändert sich allerdings, wenn es zur Auszahlung kommt.
Wie wurde im verhandelten Fall bei der Auszahlung der Rente verfahren?
Der ehemalige Handelsvertreter erhielt Anfang 2016 die Versicherung ausgezahlt. Er entschied sich statt einer monatlichen Rente für eine Kapitalauszahlung. Diese betrug 127.000 €. Davon sah die zuständige gesetzliche Krankenkasse 81.000 € als »Versorgungsbezug« an und erhob darauf Versicherungsbeiträge.
Wie kam die Krankenkasse auf 81.000 Euro?
Sie wandte hier den in einem Urteil vom 28.9.2010 vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsatz der “teilweisen” Beitragspflicht einer “Betriebsrente” an (Az.: 1 BvR 1660 / 08). Das Gericht bezog sich dabei auf Auszahlungen aus betrieblichen Altersvorsorgeverträgen von Versicherten die
- aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind,
- fortan ihre Beiträge in die Versicherung selbst entrichtet haben
- und auch offiziell (statt des Ex-Arbeitgebers) als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag eingetreten sind.
Sind diese Bedingungen erfüllt, geht es ans Rechnen. Denn dann muss der betriebliche und der private Teil einer Rente ermittelt werden. Das gleiche gilt auch, wenn umgekehrt eine private Versicherung in eine betriebliche Versicherung umgewandelt wird. Beiträge fallen in diesen Fällen jeweils nur auf den betrieblichen Teil an. Im verhandelten Fall war die Versicherung des Handelsvertreters von 1981 bis 1993 eindeutig als »Privatversicherung« geführt worden. Der Handelsvertreter hatte die Versicherung privat abgeschlossen und die Beiträge privat entrichtet. Mithin wurden auf Versicherungsleistungen, die aus diesem Zeitraum resultierten, keine Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Ab 1994 wurde die Versicherung dagegen nach Ansicht der Krankenkasse durchweg als »betriebliche Versicherung« geführt. Den in dieser Zeit erwirtschafteten Teil der Betriebsrente sah die gesetzliche Versicherung als beitragspflichtig an. Und dieser Teil lag nach Auskunft des Betriebsrententrägers bei 81.000 €. Solche Einmalzahlungen werden, was die Sozialversicherungsbeiträge betrifft, fiktiv auf 10 Jahre umgelegt, im verhandelten Fall wurden damit jährlich ca. 8.100 Euro verbeitragt, auf den Monat bezogen waren dies rund 675 Euro. Gemessen an diesem Betrag forderte die Krankenkasse Sozialversicherungsbeiträge ein.
Der streitbare Rentner klagte gegen die Einordnung der Leistung als Versorgungsbezug für die Zeit ab 1995, als er als selbständiger Handelsvertreter die Versicherungsprämien privat aus seinem versteuerten und verbeitragten Gehalt entrichtet hatte. Sein Arbeitgeber sei nur versehentlich Versicherungsnehmer geblieben. Es fehle an einem betrieblichen Bezug, weil die Direktversicherung nicht mit einem Arbeitgeber bestanden habe.
Das Bundessozialgericht wies diese Klage des Rentners zurück. Das Gericht befand, zur Einordnung als Leistung der betrieblichen Altersversorgung reiche es aus, dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt werde. Diesen habe der klagende Betriebsrentner mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht verlassen. Denn dem Tätigkeitswechsel wurde nicht durch eine Änderung des Versicherungsvertrags, insbesondere einer (Rück-) Übertragung der Eigenschaft als Versicherungsnehmer Rechnung getragen.
Unser Tipp:
Seit dem 15.12.2018 ist die vom Bundessozialgericht vertretene Position auch gesetzlich festgezurrt. Seitdem regelt § 229 SGB V, dass Leistungen, die Versicherte »nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben« haben, nicht beitragspflichtig sind. Die Gesetzesänderung erfolgte durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz. Wer einen betrieblichen Rentenvertrag nach Beschäftigungsende fortführt, sollte daher in jedem Fall zum Versicherungsnehmer werden. Ein Wechsel der Versicherungsnehmerschaft kann auch bei einem laufenden Vertrag – und nicht nur bei Beschäftigungsende – jederzeit vorgenommen werden, mit Wirkung für die Zukunft.
Können Versicherte, die aus Unwissenheit auf den Versicherungsnehmerwechsel verzichtet haben, ihren früheren Arbeitgeber wegen einer Verletzung der Beratungspflicht haftbar machen?
Nach der am 15.12.2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wäre dies unter Umständen möglich, jedoch allenfalls wenn das Beschäftigungsverhältnis ab diesem Zeitpunkt endete. Allerdings: Fraglich ist, ob ein Ex-Arbeitgeber überhaupt davon erfährt, dass ein früher bei ihm Beschäftigter einen betrieblichen Versorgungsvertrag privat fortführt. Eine Haftbarmachung des früheren Arbeitgebers wegen Verletzung der Beratungspflicht erscheint sehr zweifelhaft.
