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Arbeitszeitverkürzung vor dem Ruhestand: Folgen für Rente und Sozialversicherungen

Vor dem Ruhestand schon einige Jahre im Job kürzer treten – das wollen viele. Das wirkt sich allerdings auf Rente, Krankengeld und Arbeitslosengeld aus.

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Rentnerin jobbt in Gärtnerei. Bild: IMAGO / Panthermedia / leaf

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Welche Folgen hat eine Arbeitszeitverkürzung vor dem Ruhestand für die gesetzliche Rente?

Wenn Sie Ihre Arbeitszeit verkürzen, spielt es für die Rente keine Rolle, ob Sie dies in den Jahren vor der Rente oder in der Mitte Ihres Arbeitslebens tun. Natürlich wirkt sich eine Arbeitszeitverkürzung am Ende des Arbeitslebens auf die Rente aus, aber nicht mehr als ein Wechsel in Teilzeit etwa zwischen dem 40. und 45. Geburtstag.  In der Rentenversicherung werden – anders als manchmal bei der Betriebsrente die letzten Versicherungsjahre nicht anders bewertet als die Jahre davor.  

Wie viel ein Beschäftigungsjahr für die spätere Rente wert ist, hängt von der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ab. Sinkt dieses, zahlen Sie  weniger in die Rentenkasse ein. Die Folge: Die spätere Rente fällt etwas geringer aus. Hierzu ein Beispiel: 

  • Ein 1963 geborener Arbeitnehmer war erstmals mit 20 sozialversicherungspflichtig beschäftigt und erzielt bis zum 60. Geburtstag im Schnitt immer in etwa ein durchschnittliches Einkommen. Er hat damit bisher insgesamt 40 Rentenpunkte (Entgeltpunkte, EP) erworben. 
  • Nehmen wir an, er würde bis zu seinem regulären Rentenalter, das bei ihm schon bei 66 Jahren und vier Monaten liegt, voll weiter arbeiten. In den weiteren sechs Jahren und vier Monaten käme er auf zusätzliche 6,33 Entgeltpunkte, insgesamt also auf 46,33 Entgeltpunkte. 
  • Halbierte er nun in dieser Zeit seine Arbeitszeit und sein Arbeitsentgelt, so käme er stattdessen auf zusätzliche 3,17 Entgeltpunkte, insgesamt also nur auf 43,17 Entgeltpunkte. Sein Rentenanspruch würde sich damit gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung um 3,17 EP mindern.  

In Euro umgerechnet bedeutet das: Ohne Arbeitszeitverkürzung könnte er 2029 mit einer Rente in Höhe von 1742 Euro rechnen. Das wäre der aktuelle Wert. Durch die Rentenanpassungen mit denen bis dahin zu rechnen ist, wären es wohl 15 bis 20 Prozent mehr.  Würde der Beispiel-Versicherte seine Arbeitszeit und seinen Lohn halbieren, käme er nur auf etwa 1623 Euro, also auf 119 Euro weniger.  Da es beim aktuellen Rentenwert keinen Unterschied mehr zwischen Ost und West gibt, gelten diese Werte in ganz Deutschland. 

Kann ich das Rentenminus durch Sonderzahlungen in die Rentenkasse ausgleichen?

Eine spezielle Regelung zum Ausgleich einer Rentenminderung durch Arbeitszeitverkürzung gibt es zwar nicht. Sie können hierfür aber die bestehende Regelung zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei einem vorzeitigen Renteneintritt nutzen. Das geht auch dann, wenn Sie gar nicht planen, früher in Rente zu gehen

Wie diese Regelung genau funktioniert, können Sie in unserem Ratgeber Rentenminderung ausgleichen – so geht's nachlesen. Am besten vereinbaren Sie einen Termin bei einer Service- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Lassen Sie sich dort genau ausrechnen, wie viel Sie einzahlen müssen, um ein Rentenminus auszugleichen. 

Welche Folgen hat eine Arbeitszeitverkürzung vor dem Ruhestand für die Betriebsrente?

Hier heißt es aufpassen. Arbeitnehmer mit betrieblicher Altersversorgung, die in den Jahren vor der Rente von Vollzeit in Teilzeit wechseln, haben unter Umständen Nachteile. Gegebenenfalls richtet sich die Höhe der Betriebsrente allein nach dem niedrigeren Einkommen der letzten Arbeitsjahre. Wer in höherem Arbeitsalter in Teilzeit wechselt, sollte sich in jedem Fall vorab über die Regelungen schlau machen, die in dem jeweiligen Betrieb gelten.

Wichtige Urteil zu Teilzeit und Betriebsrente 

Im Streitfall entscheiden die Arbeitsgerichte darüber, ob die konkreten betrieblichen Regeln sich im Rahmen des Erlaubten bewegen. Das Bundesarbeitsgericht hat für Teilzeiter am 20.6.2023 beispielsweise eine wichtige Entscheidung getroffen (AZ: 3 AZR 221/22). Diese trägt den Titel „Endgehaltsbezogene Betriebsrente und Teilzeit“. Es ging um die Betriebsrente einer Arbeitnehmerin, die zunächst 20 Jahre in Vollzeit und danach 15 Jahre Teilzeit gearbeitet hatte. Die betriebliche Versorgungsordnung sah für solche Fälle vor, dass das Gehalt der letzten zehn Jahre für die Höhe der Betriebsrente entscheidend sein sollte. Die Betriebsrente betrug deshalb im verhandelten Fall nur 99,77 Euro. Wäre auch die längere Zeit der Vollzeittätigkeit berücksichtigt worden, so hätten ihr 155,19 Euro zugestanden. Die obersten deutschen Arbeitsrichter befanden das für rechtens und erklärten, die hier vorgenommene Methode der Rentenberechnung diene „dem legitimen Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand“.

Eine rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 21.12.2015 traf einen ehemaligen Ausbildungsleiter, der in den letzten Jahren vor Renteneintritt in Teilzeit gewechselt war, noch härter. 87 Prozent seines Arbeitslebens hatte er an seinem Arbeitsplatz Vollzeit gearbeitet, dennoch wurde das Teilzeitgehalt der letzten drei Arbeitsjahre bei der Berechnung der Betriebsrente zugrunde gelegt. Seine Rente betrug damit statt 1387,54 Euro (bei anteiliger Berücksichtigung aller Beschäftigungsjahre) nur 978,50 Euro. Das Gericht befand zudem, der Arbeitnehmer habe sich selbst über die Auswirkungen der Arbeitszeitverkürzung informieren müssen. Eine Informationspflicht des Arbeitgebers habe nicht bestanden (AZ: 3 Sa 249/15).

Auswirkungen bei Altersteilzeit gemindert

Bei einer Altersteilzeit, die entsprechend der gesetzlichen Regeln konstruiert ist, sind die Abstriche bei der Rente geringer. Bei einer sechsjährigen Altersteilzeit gehen bei einem Durchschnittsverdiener nur 0,6 Rentenpunkte verloren. Das monatliche Rentenminus beläuft sich auf gut 22 Euro.

Welche Auswirkungen hat eine Arbeitszeitverkürzung bei der Krankenversicherung?

Wer durch die Arbeitszeitverkürzung weniger verdient, zahlt auch geringere Krankenkassenbeiträge. Gerade gesundheitlich angeschlagene Arbeitnehmer sollten wissen, dass das im Krankheitsfall sehr unerwünschte Folgen hat. Denn dann sinkt nicht nur das Arbeitsentgelt. Auch das Krankengeld wird dann auf Grundlage des gesunkenen Einkommens berechnet, laut Gesetz nach dem „letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum“ (Paragraph 47 Absatz 2 fünftes Sozialgesetzbuch). In der Regel ist das das letzte monatliche Arbeitsentgelt. Bei einer Halbierung der Arbeitszeit fällt das Krankengeld für einen Durchschnittsverdiener um rund 40 Prozent niedriger aus.

Tipp: Für Arbeitnehmer mit erheblichen gesundheitlichen Problemen, bei denen ein besonderes Risiko der Arbeitsunfähigkeit besteht, ist der Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung nicht unbedingt ratsam. Falls Ihre Erwerbsfähigkeit allerdings erheblich beeinträchtigt ist, kommt für Sie unter Umständen die Kombination von Teilzeitbeschäftigung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Frage. Dies gilt dann, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen täglich nur noch zwischen drei und (unter) sechs Stunden erwerbstätig sein können. Diese Rente fällt halb so hoch aus wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Arbeitseinkommen wird hier nur selten angerechnet. Knapp 3000 Euro dürfen Sie in jedem Fall monatlich verdienen, ohne dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gekürzt wird. 

Wie wirkt sich die Arbeitszeitverkürzung bei der Arbeitslosenversicherung aus?

Falls Ihr Job verloren geht, steht Ihnen in der Regel  zwei Jahre Arbeitslosengeld zu, wenn Sie 58 oder älter sind. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes gilt eine Art „Teilzeit-Bonus“. Für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Arbeitszeitverkürzung gelten für den Fall des Jobverlustes günstigere Regeln. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich in dieser Zeit nicht nach dem niedrigen Teilzeitlohn. 

  • Wenn Sie nach der Arbeitszeitverkürzung innerhalb von 19 Monaten Ihren Job verlieren, muss bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes Ihr früherer Vollzeit-Lohn zugrunde gelegt werden. 
  • Sind seit Ihrer letzten Vollzeitbeschäftigung zwischen 19 und 36 Monate vergangen, wird das Arbeitslosengeld entsprechend Ihrer Qualifikation fiktiv festgelegt. 

Diese günstigen Regeln gelten im Falle einer deutlichen Arbeitszeitverkürzung um mindestens fünf Wochenarbeitsstunden und um mehr als 20 Prozent. Wer ausgehend von einer Vollzeitbeschäftigung in eine halbe Stelle oder eine Zwei-Drittel-Stelle wechselt, erfüllt diese Voraussetzungen in jedem Fall.


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