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Mütterrente III: Gleichstellung für alle Mütter kommt – aber wann?

Mütterrente III wird das Projekt salopp genannt. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, soll es künftig die gleiche Leistung geben wie für später Geborene. Wir zeigen, womit Mütter (und erziehende Väter) demnächst rechnen können.

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Frau öffnet eine rote Geldbörse.

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Mütterrente III in Kürze

Die schwarz-rote Koalition will für alle erziehenden Mütter drei Jahre Kindererziehungszeiten durchsetzen. Pro Kind macht das dann ein Rentenplus von insgesamt 122 Euro. Die Koalition will 2027 liefern. Die Deutsche Rentenversicherung hält 2028 für realistischer. Klar ist aber: Für diejenigen, die heute bereits Rente erhalten, wird es die Aufbesserung in der Regel automatisch geben. Neurentner/innen müssen jedoch in einigen Fällen die Leistung beantragen.

Eltern leisten viel – auch für die Gesellschaft. Doch wer sich um die Kinder kümmert, verdient meist wenig oder erst mal gar nichts. Als Ausgleich gibt es dafür Elterngeld und später die so genannte Mütterrente, gezahlt von der Deutschen Rentenversicherung. Die schwarz-rote Koalition will hier nachbessern, mit der so genannten Mütterrente III. Als „Mütterrente“ wird salopp das bezeichnet, was im Rentengesetz „Kindererziehungszeit“ heißt. Drei Jahre Kindererziehungszeit und drei Rentenpunkte werden bislang schon pro Kind anerkannt – aber nur, wenn dieses ab 1992 geboren wurde. 

Für die davor liegenden Jahrgänge wurde im letzten Jahrzehnt mit der „Mütterente I“ (2014) und der Mütterrente II (2019) schon zweimal nachgebessert. Derzeit (Stand: 2025) werden 2 ½ Versicherungsjahre und 2,5 Rentenpunkte pro Kind anerkannt, wenn dieses vor 1992 geboren wurde. Schwarz-Rot will hier aber nochmals aufsatteln. Im Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums ("Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten") vom 3.7.2025 heißt es: „Das Ziel ist es, mit der Anerkennung von drei Jahren für alle Kinder – unabhängig vom Jahr der Geburt des Kindes – die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten zu schaffen.“

Wann wird die Mütterrente III in Kraft treten?

Stand Ende Juli 2025 ist nach den Ergebnissen des Koalitionsausschusses vom 2.7. 2025 wahrscheinlich, dass die Regelung ab 2027 gelten wird. Gegebenenfalls wird die durch die Mütterrente III erhöhte Rente für diejenigen, die 2027 bereits in Rente sind, aber erst nachträglich im Jahr 2028 ausgezahlt. Hier sind allerdings noch Änderungen möglich. Denn die Deutsche Rentenversicherung hat gegen diese Verfahrensweise erhebliche Bedenken geäußert hat.

Was soll sich für diejenigen ändern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Mütterrente III bereits Rente beziehen?

Müttern und Vätern, die ein vor 1992 geborenes Kind erzogen haben, wird pro Kind ein zusätzlicher Rentenzuschlag in Höhe eines halben Rentenpunktes (Entgeltpunkt) auf die Rente gewährt. Stand Juli 2025 ist dieser Zuschlag monatlich 20,39 Euro wert. Der Zuschlag wird – wie die gesamte Rente – dynamisiert, erhöht sich später also jeweils genauso wie die gesamte Rente.

Welcher Elternteil bekommt den Zuschlag?

Der Elternteil, der im 30. Lebensmonat eines Kindes dieses erzogen hat. Dies ist ja im Rentenkonto registriert. Meist ist das die Mutter. Ihr wird dann für die Lebensmonate 31 bis 36 des Kindes ein Zuschlag auf die bisherige Rentenhöhe gezahlt.

Muss das beantragt werden?

Die Leistung wird an „Bestandsrentnerinnen“ im Regelfall automatisch gezahlt, also ohne Antrag. Es gibt allerdings Ausnahmen. Beispiel: Ein Kind wurde erst im Alter von 31 Monaten adoptiert. Damit kann für die Lebensmonate 31 bis 36 des Kindes ein Anspruch auf den Zuschlag bestehen. Dies muss dann allerdings beantragt werden. Das gilt auch für Pflegeeltern in einer entsprechenden Situation und für Elternteile, die erst ab dem 31. Lebensmonat ihres Kindes aus dem Ausland zurückgekehrt sind.

Was gilt für Mütter und Väter, die ab Inkrafttreten der Mütterrente III in Rente gehen?

Für sie wird die rentenrechtliche Kindererziehungszeit um sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert. Das bedeutet zum einen ein Rentenplus um gut 20 Euro pro Kind. Zum anderen wird ihnen ein weiteres halbes Versicherungsjahr zugestanden. Dieses zählt mit, wenn geprüft wird, ob die fünfjährige Mindestversicherungszeit für die reguläre Altersrente erfüllt ist. Damit wird die Neuregelung in manchen Fällen dafür sorgen, dass überhaupt ein Rentenanspruch besteht – voraussichtlich ab 2027.

Beispiel: Anna S. ist 70 Jahre alt, sie ist noch immer als Blumenhändlerin aktiv. Gesetzlich rentenversichert war sie nie, mit Ausnahme ihrer zweijährigen rentenversicherten Ausbildungszeit, sie hat aber eine Tochter großgezogen. Das bringt ihr ab Inkrafttreten der Mütterrente III statt bislang 2 ½ dann 3 Versicherungsjahre. Damit kommt sie insgesamt auf 5 Versicherungsjahre und kann ab Inkrafttreten der Regelung eine kleine gesetzliche Rente von ca. 130 Euro erhalten. 

Allerdings nur auf Antrag. Den stellt sie am besten kurz bevor die neue Regelung in Kraft tritt.  Sie kann allerdings auch heute schon freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen. Auch die Zeit der freiwilligen Versicherung zählt bei der Mindestversicherungszeit mit. Nach sechs Monaten Beitragszahlung hat sie die fünfjährige Mindestversicherungszeit erfüllt und kann eine kleine reguläre Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, die sich dann durch die Mütterrente III noch etwas erhöht.

Müssen Neurentnerinnen die Vorteile der Mütterrente III eigens beantragen?

Das kommt darauf an. Das hängt davon ab, ob im Rentenkonto bereits die bis zum 10. Geburtstag eines Kindes gehenden so genannten Kinderberücksichtigungszeiten registriert sind. Sind diese Zeiten etwa bei der Mutter bereits eingetragen, so wird die „Mütterrente III“ für die Lebensmonate 31-36 eines Kindes automatisch bei der Mutter berücksichtigt. Ohne Antrag. „Nur in den wenigen Fällen, bei denen noch keine Kinderberücksichtigungszeiten vorgemerkt wurden, weil ggfs. noch nie eine Kontenklärung durchgeführt wurde, müssen die Kindererziehungszeiten noch beantragt werden“, erklärt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Das ist aber kein großer bürokratischer Akt. Die Antragstellung für eine Kindererziehungszeit für die Monate 31 bis 36 eines Kindes kann im Rahmen der Rentenantragstellung erfolgen. 

Väter müssen aufpassen: Die Kinderzeiten bei der Rente bekommt immer nur ein Elternteil. Mutter und Vater können sich aber abwechseln,  etwa nach dem Motto: Ein Jahr für Dich, ein Jahr für mich. Soweit die Kinderzeiten allerdings dem Vater zugeschrieben werden sollen, ist eine frühzeitige Beratung durch die Rentenversicherung sinnvoll.

Wie wird die Mütterrente III finanziert?

Nicht aus der Rentenkasse, sondern durch den Fiskus. „Die Finanzierung erfolgt aus Steuermitteln, weil sie eine gesamtgesellschaftliche Leistung abbildet“, heißt es im schwarz-roten Koalitionsvertrag.

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