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Deutsche Rentenversicherung zur Einigung des Koalitionsausschusses zur Mütterrente III

Die gesetzliche Rentenversicherung hat zurückhaltend auf den Beschluss der schwarz-roten Koalition zur Ausweitung der Mütterrente bereits ab dem Jahr 2027 reagiert.

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Deutsche Rentenversicherung zur Einigung des Koalitionsausschusses zur Mütterrente III

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Berlin (drv). Mit der Entscheidung, die Umsetzung der Mütterrente III mit der Option für eine spätere, technische Umsetzung und einer rückwirkenden Auszahlung zu versehen, erkennt der Koalitionsausschuss an, dass die technische Umsetzung komplex ist und bei der Rentenversicherung eines zeitlichen Vorlaufs bedarf.

Die Deutsche Rentenversicherung hat darauf hingewiesen, dass die Umsetzung der Mütterrente III aufgrund des erheblichen Aufwands in der Programmierung frühestens ab 2028 erfolgen kann. Sie muss bei mehr als 10 Millionen Renten unter Berücksichtigung der individuellen Erwerbsbiografie und aller Rechtsstände der Vergangenheit eingepflegt und umgesetzt werden. 

Die Neuberechnung unter Berücksichtigung der oft Jahrzehnte zurückliegenden Kindererziehungszeiten erfordert umfassende Anpassungen der IT-Systeme. Zudem müssen die vielfältigen Auswirkungen auf andere Rentenleistungen, wie bspw. Hinterbliebenenrenten, geprüft und berücksichtigt werden. 

Auf die Programmierungen für die Mütterrente I und II kann nicht zurückgegriffen werden, da zwischenzeitlich sehr umfangreiche politische Vorhaben wie der Grundrentenzuschlag, Verbesserungen bei der Erwerbsminderung oder einheitliches Rentenrecht in Ost und West erfolgt sind und im IT-System umgesetzt wurden.

Rückwirkende Zahlungen führen zu Mehraufwand

Wenn es bei dem vorgezogenen Start der Mütterrente III bleiben sollte, wird die Rentenversicherung dies nicht ohne nachträgliche Zahlung umsetzen können. Wie das genau aussehen kann oder ob für die Auszahlung für Zeiten vor 2028 ein eigenes Verfahren benötigt wird, muss geprüft werden. 

Die Komplexität des Verfahrens wird sich auf jeden Fall weiter erhöhen sowie zu einem zusätzlichen Mehraufwand bei anderen Trägern von Sozialleistungen führen. Sozialleistungen, wie beispielsweise die Hinterbliebenenrenten, Wohngeldzahlungen oder die Grundsicherung, zu denen vielfältige Wechselwirkungen bestehen, müssen je nach Ausgestaltung aufgrund der rückwirkenden Auszahlung ebenfalls rückwirkend neu berechnet werden.

„Wir werden die bestehenden Probleme im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch einmal darlegen und stehen für die Erarbeitung von konstruktiven Lösungen selbstverständlich bereit.“, erklärte die Deutsche Rentenversicherung.

Was der Koalitionsausschuss beschlossen hat

Der Koalitionsausschuss hatte sich darauf verständigt, dass die geplante Mütterrente III zum 1. Januar 2027 umgesetzt werden soll. Sollten technische Schwierigkeiten bei der Umsetzung bestehen, so ist auch eine Einführung 2028 möglich, allerdings dann mit einer Rückwirkung für 2027. 

Die geplante Ausweitung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre (Mütterrente III) führt zu Kosten von rund fünf Milliarden Euro pro Jahr. Der Koalitionsvertrag sieht vor, diese nicht beitragsgedeckten Leistung sachgerecht aus Steuermitteln zu finanzieren.


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