Aktivrente: Was auf ältere Beschäftigte bei der Sozialversicherung zukommt
Für wen soll die so genannte Aktivrente gelten?
Das Bundeskabinett hat den Gesetzesentwurf Mitte Oktober verabschiedet. Darin heißt es: “Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten (sog. Aktivrente). Damit wird Arbeiten im Alter attraktiver. Die Regelung schafft durch die Steuerfreistellung für Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, zusätzliche finanzielle Anreize.” Die Regelung soll also nur für die Ihnen gelten, die derzeit bereits das reguläre Rentenalter erreicht haben oder dieses ab 2026 erreichen.
Wo genau liegt das reguläre Rentenalter?
Das hängt vom Geburtsjahrgang ab. Für den Jahrgang 1960 liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und vier Monaten. Wenn Sie beispielsweise im Januar 1960 geboren wurden, erreichen Sie diese Altersgrenze im Mai 2026. Ab Juni 2026 können Sie dann die reguläre Altersrente erhalten – und monatlich steuerfrei 2000 Euro zur Rente hinzuverdienen. Für jeden jüngeren Jahrgang steigt die Altersgrenze um zwei Monate an. Ab dem Jahrgang 1964 gilt dann die 67-Jahres-Grenze.
Würde meine Rente um den Verdienst gekürzt?
Nein. Hinzuverdienst wird grundsätzlich auf die Altersrente nicht angerechnet. Das macht die Kombination von Rente und Job attraktiv.
Was gilt bei den Sozialversicherungen bei Weiterarbeit im Rentenalter?
Da gelten unterschiedliche Regelungen.
Wie sieht es bei der Rentenversicherung aus?
Sobald Sie als arbeitender Rentner das reguläre Rentenalter erreichen, sind Sie in Sachen Rente versicherungsfrei. Das bedeutet: Sie selbst zahlen keinen Rentenbeitrag. Ihr Arbeitgeber trägt allerdings weiterhin seinen Beitragsanteil – derzeit also 9,3 Prozent. Misslich für Sie: Dieser Arbeitgeber-Beitrag wird nicht Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben, sondern fließt in die allgemeine Rentenkasse. Damit vergeben Sie Chancen auf eine weitere Rentenerhöhung – es sei denn, Sie folgen diesem Tipp:
Versicherungspflicht wählen
Als Seniorjobber können Sie durch eine formlose Erklärung gegenüber Ihrem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Das lohnt sich vielfach. Denn dann gehen zwar 9,3 Prozent Ihres Lohns an die Rentenversicherung. Doch auch der Arbeitgeberanteil kommt dann Ihrem persönlichen Rentenkonto zugute. Damit erwerben Sie neue Rentenansprüche – mehr übrigens als jüngere Versicherte. Denn Rentenpunkte, die Sie nach dem regulären Rentenalter erwerben, werden deutlich aufgewertet. Als Durchschnittsverdiener können Sie in zwei Beschäftigungsjahren Ihre Monatsrente um rund 90 Euro erhöhen. Das Rentenplus gibt es jeweils im Folgejahr.
Was gilt in der Krankenversicherung?
Wenn Sie neben der Rente sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten, zahlen Sie – genau wie jüngere Beschäftigte – weiterhin Ihren Krankenversicherungsbeitrag. Bei Ihnen ist es allerdings geringfügig weniger, weil sie als Bezieher einer vollen Altersrente den ermäßigten Beitrag zahlen. Das sind 0,6 Prozentpunkte weniger, die sie sich mit Ihrem Arbeitgeber teilen.
Sind die Krankenversicherungsleistungen dann die gleichen wie bei vollem Beitrag?
Nicht ganz. Sie haben – und das ist zweifellos für Seniorinnen und Senioren äußerst unschön – bei Bezug der vollen Rente keinen Anspruch auf Krankengeld. Wenn Sie etwa wegen einer schweren Krankheit arbeitsunfähig werden, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen zwar bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung gewähren. Danach ist aber Schluss. Die Krankenkasse zahlt Ihnen kein Krankengeld. Diese missliche Situation können Sie allerdings vermeiden, wenn diesem Tipp folgen:
Auf 10 oder 20 Cent Rente verzichten
Der Ausschluss vom Krankengeld gilt für Sie als Senior-Arbeitnehmer/in nur dann, wenn Sie eine „Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ beziehen. So steht es in § 50 SGB V. Entscheidend ist hier das „Voll“, es gibt nämlich auch eine Teilrente. Das bedeutet: Wenn Sie statt der vollen Rente eine Teilrente wählen, haben Sie auch bei einer Seniorenbeschäftigung Anspruch auf das ganz normale Krankengeld – genauso wie es auch Jüngeren zusteht.
Und was ist eine Teilrente?
Jede Rente, die etwas niedriger ist als eine Vollrente. Auch eine 99,99 Prozent-Rente gilt als Teilrente. Praktisch bedeutet das: Wenn Sie 2000 Euro Bruttorente erhalten, so reicht es schon, wenn Sie auf 20 Cent hiervon verzichten – und schon haben Sie auch als jobbender Rentner Anspruch auf Krankengeld. Der Wechsel in die Teilrente funktioniert durch einen einfachen formlosen Antrag an Ihren Rentenversicherungsträger. Wichtig ist dabei allerdings, dass Sie rechtzeitig in die Teilrente wechseln – und nicht erst wenn Sie arbeitsunfähig werden. Andernfalls wird das Krankengeld um die Auszahlbetrag der Rente gekürzt.
Wird die Krankenversicherung teurer, wenn ich Anspruch auf Krankengeld habe?
Ja. Dann zahlen Sie wieder den „normalen“ Krankenversicherungsbeitrag, das sind dann 0,6 Prozentpunkte mehr. Bei einer Rente von 2.000 Euro sind das 12 Euro im Monat, 6 Euro davon zahlen Sie und sechs Euro Ihr Arbeitgeber.
Was gilt bei der gesetzlichen Pflegeversicherung?
Hier gibt es keine besonderen Regeln für Senior-Arbeitnehmer.
Was ist in der Arbeitslosenversicherung zu beachten?
Hier sind die Regeln einfach und klar. Wenn Sie das reguläre Rentenalter erreicht haben, zahlen Sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Und Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie dann auch nicht mehr. Dies gilt auch dann, wenn Sie in den letzten Jahrzehnten durchgängig beitragspflichtig beschäftigt waren.
Bin ich als arbeitender Senior auch durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt?
Hier sind Sie genauso gut geschützt wie jüngere Arbeitnehmer. Wenn Sie auf dem Weg zur Arbeit verunglücken, zählt das als versicherter Wegeunfall. Nach einem schweren Arbeits- oder Wegeunfall können Sie auch als Senior Anspruch auf Verletztenrente haben. Diese wird im Falle des Falles ungekürzt neben der gesetzlichen Rente gewährt. Letztere kann allerdings, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden, unter Umständen gekürzt werden.
Was gilt, wenn ich privat und unverschuldet einen Unfall erleide und meinen Beruf nicht mehr ausüben kann?
Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz für den ausfallenden Verdienst. Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 17. Januar 2025. Dabei ging es allerdings nicht um einen Arbeitnehmer, sondern um die Schadensersatzklage eines freiberuflich mit eigener Praxis tätigen Zahnarztes, der im Alter noch voll berufstätig war. Mit über 68 Jahren erlitt er unverschuldet einen Verkehrsunfall, bei dem er sich schwere Handverletzungen zuzog. Deshalb konnte er bestimmte Operationen nicht mehr ausführen und verlor Einnahmen. Das OLG befand – wenn auch mit Abstrichen: Auch der Verdienstausfall im Seniorenalter ist schadensersatzfähig (Az.: 3 U 6/24).
Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VI ZR 54/25 anhängig.
