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Betriebliche Altersversorgung: Was zu beachten ist

Welche Zuschüsse gibt es? Was gilt bei einem Arbeitgeberwechsel? 5 Fragen und Antworten zur betrieblichen Altersversorgung.

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Holzwürfel mit Aufschrift Betriebsrente und weiteren Holzwürfeln mit Symbolen auf Stapeln von Geldmünzen.

© Nicht definiert

München (ots). Die betriebliche Altersversorgung (bAV) kommt beim Jobeinstieg kurz zur Sprache und verschwindet danach meist schnell aus dem Blickfeld. Für Beschäftigte wird sie oft erst dann wieder relevant, wenn konkrete Fragen auftauchen. Penzilla, ein Münchner Anbieter für die operative Verwaltung der betrieblichen Altersvorsorge, beantwortet die fünf wichtigsten davon. 

1. Kann ich verlangen, Teile meines Gehalts in eine bAV umzuwandeln?

Ja. Beschäftigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Das bedeutet: Ein Teil des künftigen Gehalts kann in eine betriebliche Altersversorgung fließen. Der Anspruch gilt bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, 2026 sind das bis zu 4.056 Euro jährlich. Neben dem laufenden Gehalt lassen sich unter Umständen auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld umwandeln. Den Durchführungsweg bestimmt der Arbeitgeber, also ob die bAV über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds läuft. Gibt es einen Tarifvertrag, können dort abweichende Regelungen gelten. Der erste Schritt: Die Personalabteilung ansprechen und klären, welche Möglichkeiten im Unternehmen konkret bestehen. 

2. Welchen Arbeitgeberzuschuss bekomme ich?

Mindestens 15 Prozent. Wenn Beschäftigte Teile ihres Gehalts umwandeln, muss der Arbeitgeber diesen Zuschuss zusätzlich an die Versorgungseinrichtung weiterleiten. Voraussetzung ist, dass er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart, was unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Regel der Fall ist. Diese Pflicht gilt seit 2022 für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen, also auch für bereits bestehende Verträge. Manche Arbeitgeber zahlen freiwillig mehr, das ist aber keine gesetzliche Pflicht. Beschäftigte sollten prüfen, ob der Zuschuss in der Entgeltabrechnung ausgewiesen ist und ob er der vereinbarten Höhe entspricht. 

3. Welche Informationen zu Vertrag und Beiträgen muss ich erhalten?

Beschäftigte sollten die wesentlichen Eckpunkte ihrer bAV kennen. Dazu gehören: welcher Durchführungsweg besteht, wer der Versorgungsträger ist, wie hoch die eigenen Beiträge und der Arbeitgeberzuschuss sind und wie beides in der Entgeltabrechnung erscheint. Außerdem sollte klar sein, was bei Beitragsänderungen gilt, etwa bei einer Gehaltserhöhung oder einer Reduzierung der Arbeitszeit. Zudem sollte eine konkrete Ansprechperson bei HR oder Payroll und beim Versorgungsträger bekannt sein. Vertragsunterlagen sollten sorgfältig aufbewahrt werden. Versorgungsträger sind verpflichtet, Beschäftigte regelmäßig darüber zu informieren, wie viel Betriebsrente sie bisher aufgebaut haben. 

4. Was passiert während der Elternzeit oder einer anderen Unterbrechung?

Entgeltumwandlung setzt voraus, dass Gehalt gezahlt wird. Während der Elternzeit oder bei Krankengeldbezug ist das nicht der Fall, weshalb die Entgeltumwandlung aus dem laufenden Gehalt in dieser Zeit üblicherweise pausiert. Die Versorgung verschwindet dadurch nicht. Beschäftigte haben grundsätzlich die Möglichkeit, sie mit eigenen Beiträgen fortzuführen. Ob das sinnvoll ist, hängt von der konkreten Versorgungslösung und der persönlichen Situation ab. Das gilt ähnlich für Teilzeit, unbezahlten Urlaub oder Pflegezeit, wobei die Voraussetzungen je nach Situation unterschiedlich sind. Beschäftigte sollten vor einer längeren Auszeit klären, was mit ihren Beiträgen passiert. 

5. Was passiert mit meiner bAV bei einem Arbeitgeberwechsel?

Ein Jobwechsel bedeutet nicht, dass die bAV verloren geht. Die aufgebaute Betriebsrente bleibt erhalten, auch wenn das Arbeitsverhältnis endet. Beim Wechsel gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten: den aktuellen Wert auf die Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen, die Betriebsrente beim bisherigen Anbieter ohne weitere Beiträge bestehen lassen oder, in bestimmten Durchführungswegen wie der Direktversicherung, den Vertrag privat weiterführen. Vor einer Übertragung sollten Beschäftigte prüfen, welche Leistungen und Kosten im alten und neuen Vertrag gelten. Wichtig ist außerdem, den bisherigen Versorgungsträger und den neuen Arbeitgeber frühzeitig über die bestehende bAV zu informieren. 

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