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Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte von Betriebsrentnern

Rechte aus einer Betriebsvereinbarung verjähren nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

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Rentnerpaar schaut am Küchentisch zusammen Dokumente an. Bild: IMAGO / Panthermedia / WavebreakmediaMicro

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Erfurt (iv). Wer eine Betriebsrente aufgrund einer Betriebsvereinbarung bezieht, kann mögliche Fehler bei der Berechnung auch noch nach Jahrzehnten beanstanden. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil (4 AZR 246/20) entschieden, dass Rechte aus einer Betriebsvereinbarung nicht verjähren.

Geklagt hatte ein Mann, der seit 1955 bis 2003 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war und bereits seit 2004 eine Betriebsrente bezog. 1979 war in einer Betriebsvereinbarung ein Rentenanspruch von 0,4 Prozent des Einkommens für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit vereinbart worden. Der Anspruch wurde jedoch 1988 in einer neuen Vereinbarung auf 0,2 Prozent gesenkt.

Der Mann war der Meinung, die Betriebsrente müsse auf Basis der ursprünglichen 0,4 Prozent neu berechnet werden, da die Kürzung 1988 unbegründet war und somit unwirksam sei. Der Arbeitgeber sah das anders und argumentierte, ein möglicher Anspruch sei verjährt. Die Vorinstanzen hatten dem Arbeitgeber Recht gegeben.

Teilerfolg vor dem Bundesarbeitsgericht

Mit seiner Revision vor dem Bundesarbeitsgericht errang der Mann nun einen Teilerfolg. Die Erfurter Richter urteilten, dass Rechte aus Betriebsvereinbarungen nicht dem Grundsatz der Verwirkung unterliegen. Dem stehe das Betriebsverfassungsgesetz entgegen (§77 Absatz 4 Satz 3). Der Mann darf also zumindest verlangen, dass seine Ansprüche überprüft werden. Ob er am Ende tatsächlich eine höhere Rente bekommt, ist aber ungewiss. Da die Vorinstanzen nicht in der Sache entschieden haben, verwiesen die Erfurter Richter den Fall an das Saarländische Landesarbeitsgericht zurück.


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