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Vergleich der Höhe von Renten und Pensionen ist nicht sachgerecht

Bundesregierung: Unterschiedlich hohe Nettoauszahlungen an Rentner und Staatsdiener sind "systemimmanent".

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Zwei Frauen halten Einmachgläser mit Geld vor sich. Bild: IMAGO / photothek / Ute Grabowsky

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Das Bild zeigt zwei Frauen, die Einmachgläser mit Geld vor ihrem Bauch in Händen halten.

Berlin (hib/sth). Ein insbesondere auf die Nettohöhe bezogener Vergleich gesetzlicher Renten und der Beamtenversorgung ist nicht sachgerecht. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion. Die Abgeordneten der rechtspopulistischen Partei wollten wissen, wie sich die Ruhestandsgehälter von Beamten der obersten Bundesbehörden im Vergleich zur gesetzlichen Rente entwickelt haben. Zur Begründung verwiesen die AfD-Parlamentarier auf eine deutliche Differenz zwischen der Beamtenpension und der gesetzlichen Rente. 

Es sei “systemimmanent”, dass höhere Zahlbeträge in der Beamtenversorgung häufiger vorkämen als in der gesetzlichen Rentenversicherung, so die Bundesregierung, Die gesetzliche Rente erfülle die Funktion einer Regelsicherung, die Beamtenversorgung decke dagegen zusätzlich die betriebliche Zusatzsicherung als zweite Säule ab. Bei Renten und Pensionen handele es sich um zwei unterschiedliche Alterssicherungssysteme, die sich eigenständig entwickelt haben und die daher strukturell sowie in ihren Einzelregelungen nicht miteinander vergleichbar seien, schreibt die Regierung. Daher seien auch deren Leistungen “nicht ohne weiteres aufeinander übertragbar”. Ein sachgerechter Vergleich durch Gegenüberstellung „durchschnittlicher“ Rentenzahlbeträge mit „durchschnittlichen“ Pensionen sei somit nicht möglich. 

Die Fragesteller hatten sich unter anderem nach der aktuellen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Versorgungsbezüge von Ruhegehaltsempfängern der obersten Bundesbehörden und deren nachgeordneten Bereiche erkundigt und gefragt, wie viele Versicherungsjahre ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit Durchschnittseinkommen nachweisen müsse, um einen Rentenanspruch in dieser Höhe zu erwerben.

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