München (tö). Gute Nachrichten für viele Kundinnen und Kunden der Allianz: Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach Versicherer nicht einseitig nachträglich in fondsgebundenen Riester-Rentenverträgen die zu zahlende Rente kürzen dürfen, nimmt der Finanz- und Versicherungskonzern die Kürzungen zurück. Das hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mitgeteilt. Demnach wird die Allianz den Rentenfaktor in betroffenen Verträgen auf den anfänglich vertraglich vereinbarten höheren Wert korrigieren. Das Urteil des BGH dürfte sich daher „bald in aktualisierten Standmitteilungen sowie auf dem Konto der Betroffenen bemerkbar machen“, so die Verbraucherzentrale.
Mit dem Rentenfaktor wird festgelegt, wie viel ein Versicherter oder eine Versicherte pro 10.000 Euro angespartem Kapital später als Rente erhalten. Das Einlenken der Allianz zugunsten der Vorsorgesparer und Sparerinnen dürfte eine Signalwirkung auch auf andere Anbieter haben.
Die Verbraucherzentrale beruft sich in ihrer Mitteilung sowohl auf Versicherte, bei denen der Finanzkonzern den Rentenfaktor in ihrem Vertrag bereits wieder auf den vertraglich vereinbarten Wert erhöht hat. Auch habe die Allianz auf Nachfrage angekündigt, „bei sämtlichen Rentenversicherungen, welche die angegriffene Klausel oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben, die in der Vergangenheit vorgenommenen Rentenfaktorabsenkungen rückgängig zu machen und die Rentenfaktoren und Rentenleistungen in allen betroffenen Verträgen anzupassen“. Niels Nauhauser, der federführende Finanzexperte der Verbraucherzentrale in Stuttgart, sagte: „Es freut uns sehr, dass wir vielen Versicherten zu ihrem Recht verholfen haben und dass sie nun wieder den alten, oft um ein Drittel höheren Rentenfaktor erhalten sollen.“
Urteil des BGH: Allianz darf Rentenfaktor nicht einfach kürzen
Der BGH hatte entschieden: Die Allianz darf nicht einfach den Rentenfaktor bei einem fondsgebundenen Riester-Vertrag kürzen, wenn sie sich nicht gleichzeitig verpflichtet, den Rentenfaktor später wieder zu erhöhen, sofern sich die Umstände ändern, die vorher zu der Kürzung führten. Eine einseitig formulierte Klausel benachteiligt Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen (Aktenz.: IV ZR 34/25). Nach früheren Angaben der Verbraucherzentrale und des Bundes der Versicherten dürfte dies aber in der Niedrig- und Nullzinsphase bei Millionen von Verträgen der Fall gewesen sein.
Die Verbraucherschützer gehen davon aus, dass das BGH-Urteil – über die Verträge der Allianz hinaus – auch für andere fondsgebundene Riester-, Rürup-, Betriebs- und private Rentenverträge anwendbar ist, die Versicherer bis Mitte der 2010er-Jahre anboten. Ob andere Versicherer wie die Allianz einlenken oder wieder erst per Gericht dazu gezwungen werden müssen, blieb aber zunächst offen.
Versicherte sollten ihren Anspruch auf Nachzahlung prüfen
Die Verbraucherzentralen raten Versicherten nun, in den Versicherungsunterlagen auf drei Punkte zu achten:
- Prüfen Sie, ob es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung handelt. Auf dem Antrag, der Police oder in der jährlichen Standmitteilung steht, ob Beiträge in Investmentfonds investiert werden.
- Schauen Sie nach, ob vom Versicherer ein Schreiben vorliegt, in dem dieser eine Senkung des Rentenfaktors mitgeteilt hat. Die langfristigen Zinsen sind ab 2010 unter den Wert von drei Prozent pro Jahr gefallen. Prüfen Sie besonders Ihre Unterlagen in den folgenden Jahren daraufhin, ob Sie ein solches Schreiben erhalten haben.
- Lesen Sie nach, ob es in den Versicherungsbedingungen eine Klausel gibt, in der festgelegt ist, dass der Rentenfaktor einseitig angepasst werden darf, ohne Pflicht zur Wiederanhebung.
„Wenn Sie alle Fragen bejahen, dürfte das Urteil auf Ihren Vertrag anwendbar sein. Dann haben Sie Anspruch auf Neuberechnung und gegebenenfalls Nachzahlung bereits gekürzter Renten“, heißt es bei den Verbraucherzentralen. Diese haben dafür einen Musterbrief zur Verfügung gestellt, den Kürzungsgeschädigte bei Bedarf individuell anpassen können.
