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Kürzung von privaten Renten rechtswidrig: Was Sparer jetzt tun können

Millionen Anleger haben fondsgebundene Versicherungen abgeschlossen. Für wen nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs Handlungsbedarf besteht.

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Schild am Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Bild: IMAGO / imagebroker / Wilfried Wirth

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München (tö). Dieses Urteil könnte Millionen Sparinnen und Sparer eine Menge Geld bringen. Versicherer dürfen nicht einseitig nachträglich in fondsgebundenen Riester-Rentenverträgen die zu zahlende Rente kürzen. Das hat gerade der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Viele Versicherte, die in fondsgebundene Policen auch fürs Alter Geld zurücklegen, fragen sich deshalb, ob sie vom Urteil des BGH profitieren können. Die einfache Antwort darauf lautet: Kommt drauf an. 

In dem konkreten Fall war die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Allianz Lebensversicherung bis vor den Bundesgerichtshof gezogen. Der BGH entschied nun: Die Allianz darf nicht einfach den Rentenfaktor kürzen, wenn sie sich nicht gleichzeitig verpflichtet, den Rentenfaktor später wieder zu erhöhen, sofern sich die Umstände ändern, die vorher zu der Kürzung führten. Eine einseitig formulierte Klausel benachteiligt Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen (Aktenz.: IV ZR 34/25). Mit dem Rentenfaktor wird festgelegt, wie viel ein Versicherter oder eine Versicherte pro 10.000 Euro angespartem Kapital später als Rente erhalten. 

Für welche Verträge das Grundsatzurteil maßgebend ist

Laut dem BGH geht es dabei um Verträge, die zwischen Juni 2001 und November 2006 abgeschlossen wurden. Nach Beobachtungen der Verbraucherzentralen sind die inzwischen von mehreren Gerichten beanstandeten Kürzungs-Klauseln sowohl in einigen fondsgebundenen Verträgen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionskassen) wie auch bei der Riester-Rente und privaten fondsgebundenen Rentenversicherungen enthalten. Die Verbraucherzentralen schätzen deshalb, dass eine sechs- oder sogar siebenstellige Zahl an Sparerinnen und Sparern von Rentenkürzungen aufgrund dieser Klausel betroffen sind. 

Auch der Bund der Versicherten (BdV) geht davon aus, dass die Entscheidung des BGH – über die Verträge der Allianz hinaus – auch für andere Riester-, Rürup-, Betriebs- und private Rentenverträge anwendbar ist. Dies könnte für etwa eine Million Verträge gelten, die Versicherer bis Mitte der 2010er-Jahre anboten, so der BdV. Für klassische private Rentenversicherungen, die nicht fondsgebunden sind, spielt das Urteil des Bundesgerichtshofs hingegen keine Rolle. Hier wird von vorneherein bei Vertragsabschluss festgelegt, wie viel Rente pro Monat in Euro und Cent mindestens gezahlt wird.

Was geschädigte Versicherte nun tun können

Allianz-Kundinnen und -kunden mit einer Riester-Fondspolice und einem Vertrag mit der nun unwirksamen gewordenen Kürzungsklausel können sich auf das BGH-Urteil berufen und den Versicherer bitten, Kürzungen zurückzunehmen beziehungsweise die Rentenhöhe nachträglich zu korrigieren. Alle übrigen Versicherten sollten ebenfalls prüfen, ob ihr Versicherer in ihrer fondsgebundenen Police eine ähnliche Klausel verwendet hat wie die Allianz. Falls dies der Fall ist, können sie ebenfalls versuchen, den Versicherer davon zu überzeugen, dass er Kürzungen des Rentenfaktors rückgängig zu machen hat. 

Noch ist allerdings unklar, ob die Entscheidung auf andere Versicherer übertragbar ist. Das hängt von der genauen Urteilsbegründung des BGH ab – und davon, ob andere Versicherer wieder per Gericht dazu gezwungen werden müssen, sich an die Grundsatzentscheidung zu halten. 

Auf der Homepage der Verbraucherzentralen heißt es: „Sie können (…) sich jetzt schon gegen eine entsprechende Rentenkürzung wehren, sofern der Versicherer diese aufgrund einer derartigen Klausel vorgenommen hat“. Die Verbraucherzentralen haben dafür einen Musterbrief zur Verfügung gestellt, der im Internet abrufbar ist. Hat ein Versicherer den Rentenfaktor gekürzt, sollte dies in der entsprechenden jährlichen Standmitteilung stehen – möglicherweise ist ein solcher Hinweis aber so versteckt, dass man dies nicht auf den ersten Blick sieht. 

Nach Auffassung der Verbraucherzentralen könnten den Musterbrief geschädigte Kunden und Kundinnen „auch für Verträge nutzen, die bereits in der Rentenphase sind“. Demnach hätten die Versicherten selbst dann ein Recht auf eine Nachzahlung, wenn die Rente schon ausgezahlt wird. Hier sind allerdings Verjährungsfristen zu beachten. Weisen die Versicherer entsprechende Forderungen zurück, bleibt wohl nur der Klageweg. Das bietet sich vor allem dann an, wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat, die für die Prozesskosten aufkommt.


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