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Riester-Rente unzulässig gekürzt: Urteil rechtskräftig

Die Zurich Versicherung wollte die Rente eines Riester-Sparers kürzen, doch Richter schoben einen Riegel vor. Jetzt ist das Urteil rechtskräftig.

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Weißes Puzzle mit Münzen obendrauf, in einer Lücke mit blauem Hintergrund steht Riester-Rente in weißen Buchstaben.

© Nicht definiert

Köln (bd). Die im Rechtsstreit mit einem Riester-Sparer unterlegene Zurich Versicherung hat ihre Berufung zurückgezogen. Das teilte der Verein Bürgerbewegung Finanzwende mit, der die Klage unterstützt hatte. Damit ist das Urteil das Landgerichts Köln vom Februar dieses Jahres rechtskräftig (Aktenzeichen: 26 O 12/22).

Die Kölner Richter hatten einem Angestellten Recht gegeben, der gegen die einseitige Kürzung seines Anspruchs auf eine Riester-Rente geklagt hatte. Demnach darf diese Rente nicht nachträglich gekürzt werden – selbst dann nicht, wenn der Vertrag eine entsprechende Klausel vorsieht. Die Richter erklärten die umstrittene Klausel für unwirksam. 

Der Mann hatte seit 2006 in eine fondsgebundene Riester-Rente der Zurich Versicherung eingezahlt, die 2039 zur Auszahlung kommen sollte. Im Vertrag war ein bestimmter Rentenfaktor vereinbart. 2017 senkte die Versicherung jedoch den Rentenfaktor, was im Ergebnis zu einer Kürzung der Rente um etwa ein Viertel geführt hätte. Die Versicherung begründete dies mit dem dauerhaft niedrigen Zinsniveau am Kapitalmarkt.

Das Gericht sah darin eine Benachteiligung des Riester-Sparers. Anpassungsklauseln müssten „das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in beide Richtungen wahren“. Die Klausel regele jedoch nur die Herabsenkung des Rentenfaktors. „Aussagen über Voraussetzungen zur Heraufstufung des Rentenfaktors trifft sie nicht.“

Zudem habe der Versicherer „keine Anpassungsbefugnis für den Fall, dass der Versicherer geringere Kapitalerträge erwirtschaftet, als er bei der Festlegung des Rechnungszinses kalkuliert hat.“ Auch wenn im Vertrag nicht ausdrücklich auf eine „Garantie“ des Rentenfaktors hingewiesen wurde, habe der Versicherte von dem vereinbarten Rentenfaktor ausgehen können.

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