Stuttgart (bd). Darf sich eine Versicherung einseitig das Recht einräumen, eine vereinbarte Riester-Rente zu kürzen? Nein, sagt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und verklagt die Allianz.
Zu wenig Rendite: Rente um 20 Prozent gekürzt
Im konkreten Fall hatte ein Sparer 2006 einen Vertrag bei der Allianz Lebensversicherungs-AG über eine Riester-Rentenversicherung abgeschlossen. Die Allianz garantierte ihm eine Rente in Höhe von 38,74 Euro je 10.000 Euro Policenwert. Der Vertrag enthielt allerdings eine Klausel, nach der die Versicherung die Rente kürzen dürfe, falls sie ihre Rendite in Gefahr sah.
Genau das tat die Versicherung später tatsächlich. Der Sparer sollte einen Verlust von rund 20 Prozent hinnehmen. Die Begründung: rückläufige Zinserträge am Kapitalmarkt. Zwar stellte die Allianz in Aussicht, den Rentenfaktor bei geänderten Voraussetzungen wieder zu erhöhen, ohne sich aber auf Genaueres festzulegen.
Die Verbraucherschützer sehen darin eine Benachteiligung des Sparers. Zwar sei eine Kürzung der Rente „aufsichtsrechtlich unter bestimmten Umständen zulässig“. Die so genannte Treuhänderklausel verstoße aber gegen das Äquivalenzprinzip, das Leistung und Gegenleistung ins Verhältnis setzt. „Die Allianz räumt sich zwar einseitig das Recht zur Rentenkürzung ein, ohne sich aber zugleich verbindlich zu verpflichten, die Rente zu erhöhen, wenn sich die Bedingungen wieder ändern“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Landgericht Köln gibt Riester-Sparer Recht
Das Landgericht Köln gab kürzlich in einem ähnlichen Fall einem Riester-Sparer Recht (Az 26 O 12/22). Der Anbieter, die Zurich Versicherung, hatte den vertraglich vereinbarten Rentenfaktor gekürzt und sich dabei auf eine Anpassungsklausel berufen. Begründet hatte die Versicherung den Schritt mit niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt. Das Gericht erkannte darin eine Benachteiligung des Riester-Sparers, weil die Klausel nicht zugleich auch eine mögliche Heraufstufung des Rentenfaktors regele. Auch die Begründung ließ das Gericht nicht gelten.
Die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wird am 17. April vor dem Landgericht Stuttgart verhandelt (Az. 53 O 213/22).
