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Vorsicht Falle: Wie Versicherer zukünftige Rentenauszahlungen kürzen

Bei vielen privaten oder betrieblichen Verträgen für die Altersvorsorge wurde die geplante Rentenauszahlung verringert. Wer weniger bekommen könnte und wer nicht, warum Gerichte ihr Veto einlegen und was das für Vorsorgesparer bedeutet – die wichtigsten Fragen und Antworten.

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Älteres Paar sitzt am Tisch mit Tablet-PC in der Hand

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Um wie viel Geld geht es?

Trotz der jahrelangen Null- und Niedrigzinsphase zahlen nach wie vor Millionen Menschen in Deutschland weiter in einen Vertrag ein, um sich daraus später eine Riester-Rente, Betriebsrente oder Rürup-Rente auszahlen zu lassen. Doch Millionen könnten nun zum Rentenbeginn weniger Zusatzrente bekommen als erwartet. Das liegt am sogenannten Rentenfaktor. Dieser Umrechnungsfaktor legt fest, wie viel Geld eine Vorsorgesparerin oder ein Vorsorgesparer einmal monatlich aus seinem angesparten Guthaben im Ruhestand erhalten wird. Und diesen Rentenfaktor haben viele Versicherer gekürzt. 

Ein Musterfall (die Daten liegen ihre-vorsorge.de vor): Ein Vorsorgesparer zahlte für seine betriebliche Altersversorgung von seinem Gehalt inklusive der Zuschüsse seiner Arbeitgeber insgesamt 18.276 Euro in die Metallrente ein, Deutschlands größtes Branchenversorgungswerk mit mehr als einer Million Versicherten. Später stellte er seinen Vertrag beitragsfrei, führte ihn aber weiter, damit sich das angesparte Guthaben weiter vermehren kann. Sein Geld, das in verschiedene gemanagte Aktienfonds floss, aber nicht in die kostengünstigeren Aktien-ETFs, legt der Versicherungskonzern Allianz an. Dieser jedoch kürzte den Rentenfaktor insgesamt um etwa ein Drittel. Was aber bedeutet das in Euro und Cent? 

Mit dem Rentenfaktor wird festgelegt, wie viel Geld Kunden pro 10.000 Euro an angesammeltem Kapital später als Rente erhalten. Bei dem der Redaktion vorliegenden Vertrag betrug der Rentenfaktor am Anfang 51,43. Pro 10.000 Euro sollte es also 51,43 Euro Rente monatlich lebenslang geben. Nach insgesamt drei Senkungen 2005, 2017 und 2021 beläuft sich der Rentenfaktor aber jetzt nur noch auf 33,70. Statt einer Rente von 51,43 Euro pro 10.000 Euro Vertragsguthaben würde der Vorsorgesparer also nur noch 33,70 Euro bekommen. Sollte das Guthaben wie prognostiziert bis 2037 beim Rentenantritt und einem Wertzuwachs von zum Beispiel vier Prozent pro Jahr auf mehr als 70.000 Euro gewachsen sein, wären dies pro Monat schon etwa 124 Euro weniger. Und das vielleicht 15, 20 Jahre lang oder länger - je nachdem, wie lange der Versicherte lebt. 

Wie begründen Versicherer ihre Kürzungen?

Die Allianz hat wie die allermeisten anderen Anbieter in den Versicherungsbedingungen festgelegt, dass solche Kürzungen möglich sind. So steht auch in dem Vertrag unseres Musterfalles: „Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (…) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für die Altersvorsorge für je 10 000 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu ihrem Tode garantieren können.“ Steigt also die Lebenserwartung oder sinken die Zinsen am Kapitalmarkt, darf der Versicherer kürzen. Die Allianz teilte dazu mit: Die Senkung des Rentenfaktors sei „von einem unabhängigen, aktuariellen Treuhänder geprüft“ worden. Dieser habe „bestätigt, dass die Anpassung erforderlich und angemessen gewesen ist“. 

Die Versicherer verweisen hier in der Regel stets auf den gesunkenen Höchstrechnungszins, bekannt als „Garantiezins“. Dieser wurde von 4,0 Prozent im Juli 1994 auf 0,25 Prozent bis Ende 2024 gesenkt. Anfang dieses Jahres wurde er auf 1,0 Prozent erhöht (siehe Grafik).

 

Entwicklung des Höchstrechnungszinses in Deutschland (m- Beschriftungen) V-2-0_640x492.png

Wie viele Vorsorgesparer sind betroffen und wer nicht?

Eine überprüfbare Anzahl von Kürzungsgeschädigten gibt es nicht. Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist sich aber sicher, dass sowohl in der betrieblichen Altersversorgung als auch bei der Riester-Rente, der Rürup-Rente und privaten fondsgebundenen Rentenversicherungen „Millionen betroffen sind“. Ob es Kürzungen gibt oder nicht, hängt auch davon ab, um welchen Vertrag es sich genau handelt. So spielt der Rentenfaktor für klassische Verträge keine Rolle, wenn diese von Anfang an in Euro und Cent garantierte Renten bieten. Hier wird wegen des fixen Garantiezinssatzes schon bei Vertragsabschluss festgelegt, wie viel Rente der Kunde pro Monat garantiert erhalten wird. „Bei den fondsbasierten Produkten hingegen kann der Versicherer aufgrund der ungewissen Vermögensentwicklung keine Rente in Euro zusagen, sondern nur einen Rentenfaktor“, sagt Finanzexperte Nauhauser.

Die zweite Einschränkung: In der betrieblichen Altersvorsorge und bei privaten Rentenversicherungen gibt es oft ein Wahlrecht. Man kann sich das angesparte Geld auf einen Schlag auszahlen lassen, muss sich also nicht auf die womöglich unattraktive lebenslange Verrentung einlassen. Bei der Riester-Rente kann man sich nur maximal 30 Prozent des Vertragsguthabens auszahlen lassen, es sei denn, man kündigt den Vertrag „förderschädlich“ mit der Folge, dass Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen sind. Und bei den relevanten fondsgebundenen Rürup-Verträgen – dem Pendant zur Riester-Rente vor allem für Selbständige – wird das Guthaben immer vollständig verrentet. Eine Kürzung des Rentenfaktors trifft Rürup-Sparende damit immer. Bei dem hier vorgestellten Muster-Vertrag kann der Versicherte auch die Kapitalauszahlung wählen.

Warum urteilen Gerichte zugunsten der Versicherten?

Nauhauser ist mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Kürzungen bei fondsgebundenen Riester-Verträgen vorgegangen – mit Erfolg. Ein erstes Urteil eines Oberlandesgerichts (OLG) gibt es seit Anfang des Jahres. So erklärte das OLG Stuttgart die von der Allianz verwendete Klausel zur Kürzung des Rentenfaktors wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherten für rechtswidrig (Az.: 2 U 143/23). Der Grund: Die Allianz verfolge mit dieser Klausel allein das eigene Interesse, die Rentenhöhe zu senken. Die Klausel beinhalte aber nicht, dass die Senkung wenigstens teilweise wieder rückgängig gemacht werde, sollten sich die Verhältnisse wieder bessern. Eine freiwillige Zusage des Versicherers, den Rentenfaktor gegebenenfalls wieder zu erhöhen, reiche nicht aus. Diese Zusage müsse sich vielmehr aus den Versicherungsbedingungen ergeben. 

Auch andere Richter kippten die Kürzungen, zum Beispiel das Amtsgericht Reinbek (Az: 14 C 473/23). Auf die Seite des Versicherten geschlagen hatte sich auch das Landgericht Köln (Az.: 26 O 12/22). Diese Entscheidung ist bereits rechtskräftig, da die betroffene Versicherung Zurich ihre Berufung zurückgezogen hat. 

Vor Kurzem schloss sich das Landgericht Berlin dieser Rechtsprechung an (Az.: 4 O 177/23). Wieder ging es um eine fondsgebundene Riester-Rentenversicherung, wieder gegen die Allianz, und wieder urteilte das Gericht, Versicherte würden bei den Vertragsklauseln unangemessen benachteiligt. Nur sind fast alle Urteile nicht rechtskräftig. Kunden können sich also noch nicht auf sie berufen. Und das bislang vorliegende rechtskräftige Urteil gegen den Versicherer Zurich will das Unternehmen nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen nicht auf andere Kundinnen und Kunden anwenden. Bei der betrieblichen Altersvorsorge liegen entsprechende Urteile bislang noch gar nicht vor.

Was soll der Bundesgerichtshof entscheiden?

Die Allianz hat gegen das Stuttgarter Urteil des OLG Revision eingelegt. Daher muss sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz mit dem Thema befassen. Nauhauser erhofft sich davon, dass Versicherer sich auf die bisherigen Klauseln nicht mehr berufen können und daher den ursprünglichen, höheren Rentenfaktor anwenden müssen. Gut möglich, dass sich die Anbieter dann künftig über geänderte Klauseln verpflichten, „die Rente wieder zu erhöhen, wenn die Umstände, die zur Kürzung der Leistung geführt haben, später entfallen“. Er erinnert daran, dass die Zinsen seit 2022 wieder gestiegen sind. „Aber kein Versicherer hat deshalb nach meinem Kenntnisstand den Rentenfaktor erhöht.“

Die Allianz Leben behauptet hingegen, die beanstandete Klausel sei ausgewogen und berücksichtige die „Interessen der Versicherten“. Weiter teilt die Allianz mit: „Unter bestimmten Voraussetzungen ist nach einer Anpassung des Rentenfaktors auch eine Wiederanhebung des Rentenfaktors möglich.“ Wovon diese Möglichkeit genau abhängt, lässt sie offen. Außerdem seien die beanstandeten Regelungen in seit Juli 2013 neu abgeschlossenen Verträgen oder Policen nicht mehr enthalten, so die Allianz. 

Was können Versicherte tun?

Nauhauser rät, in den Vertrag und die jährlichen Standmitteilungen zu schauen, um zunächst herauszufinden, ob man betroffen ist oder nicht. Versicherte, die ein Schreiben erhalten haben, in dem ihnen die Kürzung des ursprünglich zugesicherten Rentenfaktors mitgeteilt wurde, sollten die Rückkehr zum höheren alten Faktor fordern. Die Verbraucherzentralen bieten dafür einen Musterbrief an. Nauhauser ist sich aber bewusst, „dass Verbraucher damit nur ein Zeichen setzen können, einlenken werden die Versicherer ohne BGH-Urteil wohl nicht“. Außerdem empfiehlt er zu prüfen, ob es – sofern möglich – nicht besser ist, auf eine Verrentung des angesparten Guthabens zu verzichten. „Bei vielen Verträgen muss man schon sehr alt werden, damit sich das überhaupt lohnt“, sagt der Finanzexperte.

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