Steuern sparen mit Versicherungen
Steuern sparen mit Versicherungen: Neben der Vorsorge steht auch dieser Aspekt bei vielen Menschen im Fokus. Denn die passenden Versicherungen können nicht nur finanzielle Sicherheit für den Ernstfall schaffen, sondern auch das zu versteuernde Einkommen spürbar senken. In diesem Artikel geht es darum, welche Versicherungen steuerlich begünstigt sind, welche Bedingungen dabei gelten und wie Versicherte das Beste für sich herausholen können.
Betriebliche Altersvorsorge
Wer als Arbeitnehmer Teile seines Gehaltses für eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) umwandelt, kann einiges an Steuern und Sozialabgaben sparen. Der umgewandelte Gehaltsanteil fließt in eine betriebliche Altersvorsorge, aus der im Alter eine Zusatzrente oder eine Kapitalabfindung finanziert wird.
Beiträge der beliebtesten Lösung der bAV, der Direktversicherung, bleiben bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei und bis zu 4 Prozent sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 63 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Damit bleiben im Jahr 2025 bis zu 644 Euro im Monat steuerfrei und bis zu 322 Euro sozialversicherungsfrei. Zusätzlich müssen Arbeitgeber noch einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent des Beitrags leisten.
Kranken- und Pflegeversicherung
Die Beiträge zu einer Krankenvollversicherung sowie der dazugehörigen Pflege-Pflichtversicherung – egal ob gesetzlich oder privat versichert – sind immer voll steuerlich absetzbar, soweit sie ein sozialhilfegleiches Leistungsniveau absichern. Das trifft auf die gesetzliche Krankenversicherung in voller Höhe zu, sodass die Beiträge immer zu 100 Prozent absetzbar sind. In der privaten Krankenversicherung (PKV) werden die Beiträge aufgeteilt: Der größere Anteil entfällt auf das sozialhilfegleiche Leistungsniveau und ist absetzbar – meist sind das 60 bis 80 Prozent der Beiträge. Der Rest ist steuerlich unbeachtlich und kann nicht abgesetzt werden. Steuerlich berücksichtigt werden übrigens immer nur die tatsächlich gezahlten Kosten für den Gesundheitsschutz: Die Beiträge des Arbeitgebers werden immer in voller Höhe gegengerechnet.
Ein hoher Selbstbehalt in der Krankenversicherung ist immer eine gute Option, um die Beiträge günstiger zu gestalten. Steuerlich ist er allerdings eher von Nachteil. Denn sinkt der Beitrag, sinkt auch der steuerlich absetzbare Anteil. Der tatsächlich gezahlte Selbstbehalt ist dagegen steuerlich nur dann absetzbar, wenn die Krankheitskosten auch tatsächlich steuerliche Vorteile erzielen. Da sie aber als zumutbare Belastung bis zu einem Eigenbetrag selbst getragen werden müssen, ist das meist nicht der Fall.
Beitragsentlastungstarife
Sogenannte Beitragsentlastungstarife in der PKV sind ein Zuschlag, den Versicherte heute freiwillig leisten, um im Alter die Beiträge abzusenken. Die Kosten für solche Beitragsentlastungstarife sind mit dem Prozentsatz steuerlich absetzbar, der auch für die eigentliche Versicherung gilt. Da zudem Arbeitgeber auch bis zur Höchstgrenze des Arbeitgeberzuschusses einen Beitrag zu den Entlastungstarifen leisten müssen, sind sie ein schlaues Investment in einen günstigen Krankenschutz im Alter.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Beiträge zu einer privaten Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung sind theoretisch im Rahmen der „anderen Versicherungsbeiträge“ als Sonderausgaben absetzbar. Möglich ist das bis zu 1.900 bzw. 2.800 Euro im Jahr (Angestellte/ Selbstständige), wenn diese Beträge nicht schon durch Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft werden – was in aller Regel der Fall sein dürfte.
Öffnen kann man die Tür zur Absetzbarkeit nur dann, wenn man von dem Vorauszahlungsmodell Gebrauch macht. Der Hintergrund: Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung dürfen bis zum 2,5-fachen des laufenden Jahresbeitrags im Voraus für kommende Jahre gezahlt und in ebenfalls voller Höhe im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wer als in einem Jahr für die kommenden beiden Jahre die Beiträge im Voraus entrichtet, kann die 1.900 bzw. 2.800 Euro in den beiden Folgejahren für andere Versicherungen ausschöpfen – unter anderem auch für Beiträge zur Arbeitskraftabsicherung.
Die Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind übrigens leider nicht als Werbungskosten absetzbar, auch wenn sie dafür gedacht sind, Arbeitseinkommen im Falle einer Krankheit zu ersetzen – es ist nur möglich, sie als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15.6.2005 entschieden (Az.: VI B 64/04, BFH/NV 2005 S. 1796).
Betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherungen werden übrigens steuerlich wie die bAV behandelt – die Beiträge sind damit bis zu den Grenzen der bAV mit absetzbar. Das hilft also dabei, Steuern bei der Arbeitskraftabsicherung zu sparen. Die Kehrseite der Medaille: Die Rentenzahlungen aus einer betrieblichen BU werden voll versteuert – anders als die privaten BU-Renten, für die ein ermäßigter Steuersatz gilt.
Rentenversicherungen
Rentenversicherungen funktionieren als Steuersparmodell in der Ansparphase heute nur noch, wenn die Beiträge in eine staatlich geförderte Altersvorsorge nach dem Rürup- oder dem Riester-Modell fließen. Bei letzterem können Sparer im Jahr bis zu 2.100 Euro an Beiträgen steuerlich als Sonderausgaben absetzen – hier ist eine Steuerersparnis von rund 1.000 Euro möglich, von der allerdings die gewährten Zulagen abgezogen werden.
Bei der Rürup-Rente ist der Spielraum noch größer: Zusammen mit anderen Beiträgen für die Basis-Altersvorsorge – zum Beispiel für die Deutsche Rentenversicherung mit der gesetzlichen Rente – sind im Jahr 2024 die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 27.566 Euro bei Ledigen und 55.132 Euro bei Verheirateten absetzbar. Diese Beiträge wirken sich zu 100 Prozent steuermindernd aus. Allerdings wird der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss zur Deutschen Rentenversicherung hier abgezogen.
Private Rentenversicherungen bieten in der Ansparphase keine Steuervorteile, erst im Rentenalter genießen sie ein Steuer-Privileg: Zur Versteuerung werden lediglich 50 Prozent der Erträge herangezogen.
Weitere Versicherungen
Während die meisten Kosten für private Versicherungen ins Leere laufen – siehe oben bei der Berufsunfähigkeitsversicherung -, können Versicherungen sich steuerlich auswirken, wenn sie (auch) ein berufliches Risiko abdecken. Das gilt zum Beispiel bei privaten Unfallversicherungen: Versicherte können die Versicherungsbeiträge zu 50 Prozent als Werbungskosten und zu 50 % Prozent Sonderausgaben absetzen. Eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft über die Aufteilung des Beitrages auf berufliche und private Risiken ist hier nicht erforderlich (BMF-Schreiben vom 28.10.2009, BStBl. 2009 I S. 1275, Tz. 1.3).
Auch die Kosten einer Rechtsschutzversicherung für den beruflichen Bereich sind als Werbungskosten absetzbar. In aller Regel weisen die Beitragsrechnungen der Versicherer den Anteil der Kosten für den Berufs- bzw. Arbeits-Rechtsschutz gesondert aus.
