München (tö). Ein 84-jähriger Senior muss für den Schaden durch einen Enkeltrick-Betrug selbst aufkommen, seine Bank muss für den Schaden nicht zahlen. Das haben das Landgericht Nürnberg-Fürth und das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschieden. Als Enkeltrick-Betrug gelten zum Beispiel Schockanrufe oder SMS-Botschaften, mit denen Betrüger versuchen, an Geld oder Wertsachen ihrer Opfer, meist älterer Personen, zu gelangen. Der Fall vor den Nürnberger Richtern dürfte grundsätzliche Bedeutung für die zukünftige Rechtsprechung haben.
Darum ging es: Der Kläger hatte am Schalter in einer Bankfiliale in Nürnberg innerhalb von eineinhalb Stunden zweimal Bargeld von seinem Konto abgehoben, insgesamt 83.000 Euro. Warum er das genau tat, geht aus der Pressemitteilung des OLG nicht hervor. Später verklagte er die Bank auf Schadensersatz. Die Klage begründete er mit dem Hinweis, die Bank habe mit der Auszahlung des Geldes trotz offenkundiger Anhaltspunkte für einen Enkeltrick-Betrug gegen ihre vertraglichen Schutz- und Warnpflichten verstoßen.
Schon in der ersten Instanz vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth kam jedoch heraus, dass eine Mitarbeiterin der Bank den Kläger auf das Thema Enkeltrick angesprochen hätte. Laut ihrer Aussage hätte sich jedoch weder aus dem Alter des Klägers und der Höhe des Bargeldbetrages noch aus dem Umstand, dass erst eine Übertragung von dem Sparkonto auf das Girokonto erfolgte, der Verdacht einer Straftat aufgedrängt. So hatte die Bankangestellte bei beiden Barabhebungen den Kunden mehrfach gefragt, ob ihm der sogenannte Enkeltrick bekannt sei, was dieser bejahte. Auch habe er angegeben, direkt mit seiner Enkeltochter gesprochen zu haben.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte deshalb bereits die Klage abgewiesen (Aktenzeichen 10 O 1384/22). Das Gericht hatte ausgeführt, dass eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank nur ausnahmsweise bei Vorliegen objektiver massiver Verdachtsmomente bestehe. Ein erheblicher Verdacht auf einen drohenden Schaden beim Kläger konnte das Landgericht im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen.
Auch das Oberlandesgericht Nürnberg verneinte im Berufsverfahren eine Verletzung von Warn- und Hinweispflichten der Bank (Aktenzeichen 14 U 2275/22). Das OLG wies darauf hin, dass Banken zur Auszahlung von Kontoguthaben verpflichtet seien und Kunden über die Verwendung der ihnen zustehenden Beträge keine Rechenschaft ablegen müssten. Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts auf die Chancenlosigkeit seiner Klage verzichtete der Kläger auf die Berufung. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist damit rechtskräftig.
Wenn Sie mehr zum Thema wissen wollen, lesen Sie unseren Ratgeber: Enkeltricks: Wie Sie nicht darauf hereinfallen
