Ihre-Vorsorge Logo

Bei Erbschaftsteuer gibt es keine Stufenberechnung

Erbschafts- und Schenkungsteuer: Wenn die Freibeträge überschritten sind, geht ein Teil des Erbes oder der Schenkung an das Finanzamt.

Lesezeit

2 Minuten

Veröffentlicht

Ordner mit Aufschrift Erbschaft, Bargeld, Taschenrechner und Blatt Papier mit Kugelschreiber. Bild: IMAGO / agefotostock / kunertus

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Erben und Beschenkte sollten an die Erbschafts- und Schenkungssteuer denken. Der Grund: Wenn die persönlichen Freibeträge überschritten sind, geht ein Teil des Erbes oder der Schenkung an das Finanzamt. „Dabei gilt die Regel: Je kleiner die Schenkung oder das Erbe und je näher man mit dem Verstorbenen oder Schenkenden verwandt ist, desto niedriger fällt die Steuer aus“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Keine Stufenberechnung laut Bundesfinanzhof

Die Steuersätze reichen von 7 Prozent in der Steuerklasse I bis zu 50 Prozent in der Steuerklasse III. Dabei gilt für den gesamten Erwerb der gleiche Steuersatz, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH). Eine günstige Stufenberechnung wie bei der Einkommensteuer kommt nach dem Urteil nicht in Betracht (Aktenzeichen: II B 83/18).

Der Fall

Im konkreten Fall schenkte der Vater seinem Sohn einen Miteigentumsanteil an zwei Grundstücken. Das Finanzamt ermittelte dafür nach Abzug des persönlichen Freibetrags eine Bemessungsgrundlage von insgesamt 246.800 Euro und setzte Schenkungssteuer in Höhe von rund 27.000 Euro fest. Dies entspricht gemäß dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes einem Steuersatz von 11 Prozent.

Das hielt der Sohn aber für zu hoch. Er vertrat die Auffassung, dass die Steuer in Stufen berechnet werden muss. Für den ersten Anteil bis 75.000 Euro seines Erwerbs sollte der niedrigere Steuertarif von 7 Prozent angesetzt werden. Erst für den darüber liegenden Teil gelte der höhere Steuersatz von 11 Prozent.

Eine ähnliche Systematik gibt es bei der Einkommensteuer. Hier wird für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Stufen gerechnet, so seine Argumentation.

Das Urteil: Härteausgleich ja, Stufenberechnung nein

Der Bundesfinanzhof ließ dies hingegen nicht gelten, denn bei der Erbschaftsteuer gibt es einen Härteausgleich, wenn das geerbte oder geschenkte Vermögen nur knapp über der Schwelle zum höheren Steuersatz liegt. Daher gilt der jeweilige Steuersatz für den gesamten Erwerb, und eine günstige Stufenberechnung wie bei der Einkommensteuer sei wegen des Härteausgleichs nicht gerechtfertigt.

Schenken in Etappen: Steuerfreibeträge greifen alle zehn Jahre

Soll bei einer Schenkung oder im Erbfall möglichst wenig oder keine Erbschaftsteuer anfallen, ist es ratsam, sich rechtzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen, sagt Klocke. Denn alle zehn Jahre greifen die Steuerfreibeträge, zum Beispiel für Kinder oder Enkel neu. Diese betragen für Schenkungen von Eltern an Kinder 400.000 Euro sowie an Enkel 200.000 Euro.

Mit einer gestreckten Schenkung kann gegebenenfalls bereits zu Lebzeiten Vermögen in Etappen übertragen werden, um eine hohe Erbschaftsteuer zu vermeiden.


Weitere Artikel

Time
2 Minuten

Wärmepumpe statt Ölheizung, Elektroauto statt Verbrenner: Millionen Haushalte investieren bereits in die Energiewende. Doch in vielen Fällen scheitert es am Geld.

Time
2 Minuten

Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland erreicht einen Rekordwert. Was steckt hinter dem starken Anstieg im vergangenen Jahr?

Time
2 Minuten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach Abzug der Teuerung im Schnitt mehr Geld in der Tasche. Das ist eine gute Nachricht für die Konjunktur. Doch die vielen Krisenjahre wirken nach.

Time
2 Minuten

Im vergangenen Jahr wurden laut „Bau-Monitor“ fast 85.000 Wohnungen weniger gebaut als 2023. Mit Folgen für die gesamte Wirtschaft.

Time
2 Minuten

Mehr Geld im Portemonnaie für Millionen Beschäftigte: Bisher sieht es danach aus, als würden die Tariflohnerhöhungen im laufenden Jahr die Inflation schlagen. Doch es gibt noch einige Fragezeichen.

Time
2 Minuten

Die Steuererklärung lässt sich auch nach dem Absenden noch korrigieren - bestenfalls reagiert man sofort, sobald man den Fehler bemerkt. Was konkret gilt und wie Betroffene vorgehen.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026