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Ein-Prozent-Regel: So wird der Firmenwagen meist versteuert

Wer einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommt, kann diesen oft auch privat nutzen. Je nach Fahrzeugpreis kann das teuer werden – weil man den geldwerten Vorteil versteuern muss.

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Neue Geschäftswagen stehen in Ausstellungsraum eines Autohauses. Bild: IMAGO / Arnulf Hettrich

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Berlin (dpa/tmn). Wer einen Firmenwagen auch privat verwendet, muss das als so genannten geldwerten Vorteil versteuern. „Aus Praktikabilitätsgründen kommt für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils meist die sogenannte Ein-Prozent-Regelung zur Anwendung“, sagt Jana Bauer, Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. 

Vereinfacht gesagt bedeutet das, dass Beschäftigte, die ihren Dienstwagen in dieser Form nutzen, automatisch ein Prozent des Bruttolistenneupreises Monat für Monat wie ein zusätzliches Gehalt als geldwerten Vorteil versteuern müssen – bei einem Fahrzeug mit einem Listenpreis von 50.000 Euro wären das zum Beispiel 500 Euro.

Tatsächlicher Verkaufspreis spielt keine Rolle

„Generell ist es ratsam, sich von der Lohnabteilung die Höhe des geldwerten Vorteils und die darauf zu zahlende Steuer in einer Probelohnabrechnung ausrechnen zu lassen“, rät Bauer. Nur so lässt sich genau absehen, wie viel der Firmenwagen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer wirklich kostet.

Gut zu wissen: Weil Unternehmen häufig ganze Flotten von Dienstwägen anschaffen, bekommen sie diese nicht selten zu Sonderkonditionen. „Von diesen günstigeren Preisen sollte man sich als Arbeitnehmer bei der Entscheidung für einen Firmenwagen aber nicht täuschen lassen“, so Bauer. 

Denn für die Berechnung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils spielt der tatsächliche Kaufpreis des Fahrzeugs am Ende keine Rolle. Herangezogen wird grundsätzlich der Bruttolistenneupreis – und der kann eben deutlich höher liegen


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