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Einspruch gegen den Steuerbescheid

Nicht einverstanden mit dem Steuerbescheid? Kein Problem: Grundsätzlich kann jeder Steuerzahler Einspruch einlegen.

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Mann liest Brief im Stehen. Bild: IMAGO / Westend61 / imago stock&people

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Berlin (dpa/tmn). Nicht immer ist man mit dem Finanzamt einer Meinung. Ärgerlich kann das sein, wenn die Behörde zum Beispiel bestimmte Posten in der Steuererklärung nicht akzeptiert und die Steuererstattung deshalb geringer ausfällt als erwartet. Die Lösung: Gegen den Steuerbescheid können Betroffene Einspruch einlegen.

„Es lohnt sich immer, wenn zwischen Ihren Berechnungen und dem Ergebnis im Steuerbescheid ein Unterschied von mindestens zehn Euro liegt“, sagt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine BVL. „Denn ab dieser Grenze muss das Finanzamt einen Steuerbescheid im Zweifel auch ändern.“

Frage: Wann ist ein Einspruch wirklich sinnvoll?

Antwort: Man sollte erstmal kontrollieren, ob all die Ausgaben, die ich in die Steuererklärung aufgenommen habe, auch im Steuerbescheid wiederzufinden sind. Wenn das Finanzamt abgewichen ist und bestimmte Aufwendungen nicht anerkannt hat, sollte auf jeden Fall ein Einspruch eingelegt werden. Es sei denn, man stellt fest, dass man selbst etwas berücksichtigt hat, was tatsächlich nicht anzuerkennen ist.

Frage: Welche Fristen gelten?

Antwort: Einspruch kann einen Monat lang eingelegt werden. Die Frist läuft mit dem Erhalt des Steuerbescheides, wobei üblicherweise von einer dreitägigen Postlaufzeit ausgegangen wird. Das heißt: Stempel des Steuerbescheides plus drei Tage. Danach gilt er grundsätzlich als zugegangen.

Wenn der Beginn und das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fallen, verlängert sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag. Maßgeblich ist immer der amtliche Bescheid, der per Post nach Hause geschickt wird.

Das wird sich aber in den kommenden Jahren ändern. Dann wird es zusätzlich möglich sein, den Steuerbescheid auf elektronischem Weg zu bekommen.

Frage: Was muss auf jeden Fall in einem Einspruch stehen?

Antwort: Es muss erkennbar sein, wer den Einspruch absendet und welcher Steuerbescheid damit angegriffen wird. Das Wort „Einspruch“ muss nicht zwingend drüber stehen, und man muss einen Einspruch auch nicht begründen. Allerdings ist das zu empfehlen, weil ich den Sachbearbeiter im Finanzamt ja überzeugen möchte.

Das Finanzamt muss zwar auch nachprüfen, wenn es keine Begründung gibt. Aber es liegt nahe, dass es dann zum selben Ergebnis kommt wie im Steuerbescheid. Häufig sind es unterschiedliche Auffassungen oder Missverständnisse zum Sachverhalt, die auf diesem Weg geklärt werden können.


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