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Finanzämter erleichtern Betrieb einer PV-Anlage

Wer eine Photovoltaik-Anlage betreiben will, musste sich bisher oft mit den Finanzbehörden rumschlagen. Das fällt nun weitgehend weg.

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Häuser mit Solaranlagen auf den Dächern. Bild: IMAGO / epd / Heike Lüding

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Berlin (dpa/tmn). Obwohl Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen rückwirkend zum 1. Januar 2022 steuerlich besser gestellt wurden, blieb ihnen eines nicht erspart: lästige Bürokratie. Denn weiterhin mussten sie für den Betrieb der PV-Anlage ein Gewerbe anmelden und einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an die zuständige Behörde übermitteln, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Doch auch damit ist nun Schluss.

Denn die Finanzverwaltung hat inzwischen auch hier nachgebessert. Aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums geht hervor, dass Finanzämter es nicht mehr beanstanden, wenn Betreiber steuerbegünstigter PV-Anlagen weder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzeigen, noch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermitteln.

„Das Finanzamt wird nur noch dann gesondert zur Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Steuerliche Verbesserungen gelten nicht für alle

Seit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 zahlen Verbraucherinnen und Verbraucher keine Umsatzsteuer mehr für Lieferung, Erwerb und Installation kleinerer PV-Anlagen auf, an oder in der Nähe ihres Grundstücks.

Außerdem müssen sie die Einnahmen aus Einspeisevergütungen nicht mehr versteuern, wenn ihre Anlage auf einem Einfamilienhaus oder einer Gewerbeimmobilie eine Bruttonennleistung von 30 Kilowatt (kW) nicht überschreitet. Bei mehreren Einheiten unter einem Dach darf die Leistung je Wohn- und Gewerbeeinheit nicht mehr als 15 kW betragen, um von der Steuerbefreiung zu profitieren.

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