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Freiwillige Steuererklärung? In diesen Fällen lohnt es sich

Fahrten zur Arbeit, Kita-Gebühren oder Handwerker-Rechnungen: Wer clever ist, holt sich mit der freiwilligen Steuererklärung bares Geld zurück – oft sogar rückwirkend für mehrere Jahre.

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Einkommensteuerformular mit Münzen.

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Sie sind nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet? Dann haben Sie zumindest keinen Druck. Trotzdem kann es sich lohnen, freiwillig eine Erklärung beim Finanzamt einzureichen. 

“Insbesondere, wenn Arbeitnehmer hohe Werbungskosten tragen müssen, zum Beispiel für weite Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ist mit einer Steuererstattung zu rechnen”, sagt David Martens, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Aber auch dann, wenn Verluste aus anderen Einkunftsarten - zum Beispiel Vermietung und Verpachtung - berücksichtigt werden sollen, empfiehlt sich die freiwillige Abgabe. In welchen weiteren Fällen sich der Aufwand dem BVL zufolge lohnt:

  • Bei hohen beruflich bedingten Aufwendungen, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr, den der Fiskus ohnehin berücksichtigt, überschritten wird.
  • Bei Sonderausgaben, die höher sind als der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro im Jahr - zum Beispiel durch Kirchensteuer oder Spenden.
  • Bei außergewöhnlichen Belastungen, die die individuelle zumutbare Eigenbelastung übersteigen - zum Beispiel durch Krankheitsaufwendungen.
  • Wenn man nur zeitweise innerhalb eines Jahres angestellt gearbeitet hat.
  • Wenn in einem Jahr unterschiedlich hohe Gehälter bezogen wurden - etwa aufgrund einer Gehaltserhöhung oder Sonderzahlung.
  • Wenn Lohnersatzleistungen zurückgezahlt werden mussten.
  • Wenn die Einkünfte so hoch sind, dass der Anspruch auf die Kinderfreibeträge günstiger kommen könnte als das Kindergeld.
  • Wenn Kinderbetreuungskosten - etwa für Kita-Gebühren - angefallen sind.
  • Wenn im Veranlagungszeitraum geheiratet wurde.
  • Wenn dem Steuerpflichtigen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht und nicht die Steuerklasse II beantragt wurde.
  • Wenn Verluste aus anderen Einkunftsarten erzielt wurden.
  • Wenn zu viel Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge entrichtet wurde, zum Beispiel weil kein entsprechender Freistellungsauftrag eingerichtet worden ist.
  • Wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen für Singles unter 40.000 Euro beziehungsweise für Verheiratete unter 80.000 Euro beträgt und die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt werden kann.
  • Wenn Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge - etwa zur Riester-Rente - geltend machen können.
  • Wenn haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch genommen worden sind.
  • Wenn energetische Baumaßnahmen an der selbst bewohnten Eigentumsimmobilie vorgenommen wurden.

Steuerpflichtige, bei denen mindestens einer der genannten Sachverhalte vorliegt, “sollten unbedingt eine Einkommensteuererklärung anfertigen und abgeben, damit sie kein Geld verschenken”, empfiehlt David Martens.

Bei einer freiwilligen Abgabe bleibt Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern vier Jahre Zeit für die Abgabe. Das bedeutet, die Einkommensteuererklärung 2025 muss spätestens am 31. Dezember 2029 abgegeben werden. Es bedeutet umgekehrt auch, dass man jetzt noch die Steuererklärung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 abgeben kann, wenn solche genannten Konstellationen vorlagen.

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