Abgaben und Steuern auf Renten: Wie viel Netto bleibt vom Brutto?
Gesetzliche Rente: Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Gut 12 Prozent gehen von der Bruttorente für die Kranken- und Pflegeversicherung ab. Rentner haben genau wie Arbeitnehmer freie Krankenkassenwahl.
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, müssen Sie – ganz ähnlich wie Arbeitnehmer – von Ihrer gesetzlichen Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung müssen Sie von Ihrer Rente nicht zahlen.
Den allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag von 14,6 Prozent teilen Sie sich mit der Rentenversicherung. Sie selbst zahlen den Versichertenanteil von 7,3 Prozent. Genauso wird auch mit dem – je nach Kasse unterschiedlich hohen – kassenindividuellen Zusatzbeitrag verfahren, der für 2026 vorab mit durchschnittlich 2,9 Prozent veranschlagt wurde. Hierfür kommen für Sie als Versicherten also nochmal im Schnitt 1,45 Prozent hinzu.
Den Beitrag zur Pflegeversicherung, der derzeit 3,6 Prozent beträgt, tragen Sie alleine. Bei Kinderlosen sind es 0,6 Prozentpunkte mehr. Unterm Strich bedeutet dies für Versicherte mit Kind(ern): Von ihrer gesetzlichen Rente gehen im Schnitt 12,3 Prozent an die Sozialversicherungen ab. Bei Versicherten ohne Kind sind es 12,95 Prozent.
Pflegeversicherung: Wann zählen Sie als Versicherter mit Kind?
Im Sinne der Pflegeversicherung gelten Sie als „Versicherter mit Kind“ auch dann noch, wenn Ihr Kind – beispielsweise – 40 Jahre oder älter ist. Hier kommt es – anders als bei anderen Sozialleistungen – nicht darauf an, ob für die Kinder noch ein Kindergeldanspruch besteht. Entscheidend ist in der Regel auch nicht, ob es sich um eigene Kinder oder um Kinder des Ehepartners handelt. Stief- oder Adoptiveltern müssen den Beitragszuschlag allerdings dann zahlen, wenn das (einzige) Kind bei der Adoption oder Eheschließung bereits volljährig war beziehungsweise die Altersgrenze für die beitragsfreie (Kinder-)Familienversicherung überschritten hat oder wenn ein Stiefkind nie im gemeinsamen Haushalt mit dem jetzigen Rentner gelebt hat.
Beispiel: Abzug Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Bei einer Bruttorente in Höhe von 1.500 Euro müssen Sie als Versicherter mit Kind im Schnitt mit Abzügen in Höhe von 185,25 Euro von Ihrer Bruttorente rechnen. Damit bleiben Ihnen nach dem Abzug der Sozialversicherungsbeiträge nur (1.500 – 185,25 =) 1.3314,75 Euro.
Die Zahlungsweise für die Versicherungsbeiträge ist unterschiedlich. Wenn Sie – wie die meisten Rentner – pflichtversichert sind, zieht die Rentenversicherung Ihnen die Beiträge von der Rente ab und überweist sie an die Sozialkassen.
Freiwillig Versicherte zahlen dagegen den kompletten Beitrag (einschließlich des Beitrags zur Pflegeversicherung) an ihre Krankenkasse selbst. Dafür überweist die Rentenversicherung ihnen zusätzlich zur (Brutto-)Rente den „Arbeitgeberanteil“, also die Hälfte Ihres kompletten Beitrags für die Krankenversicherung.
Beispiel: Sozialversicherung für freiwillig Versicherte
Ihre Bruttorente beträgt 1.500 Euro. Zusätzlich überweist Ihnen die Rentenversicherung den „Arbeitgeberanteil“ zur gesetzlichen Krankenversicherung, also die Hälfte des allgemeinen Beitrags zur KV sowie die Hälfte des von Ihrer Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrags. Liegt der Zusatzbeitrag beispielsweise bei 3,0 Prozent, so überweist die Rentenversicherung zusätzlich zur Bruttorente (7,3 plus 1,5 =) 8,8 Prozent. Das wären dann 132 Euro. Insgesamt werden Ihnen damit 1.632 Euro überwiesen. Für die Abführung des Beitrags an die Krankenversicherung sind Sie selbst verantwortlich.
Ganz ähnlich wird verfahren, wenn Sie privat krankenversichert sind. Auch dann beteiligt sich die gesetzliche Rentenversicherung an den Krankenversicherungsbeiträgen. Maßgeblich ist dabei allerdings nicht die Höhe des privaten Versicherungsbeitrags. Es wird vielmehr genauso viel übernommen wie bei freiwillig gesetzlich Versicherten – mit einem Unterschied: Als Zusatzbeitrag wird generell der vom Bundesarbeitsminister vorab auf Basis von Schätzungen festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigt. 2026 beträgt dieser 2,9 Prozent.
Freies Kassenwahlrecht auch für Rentner
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, sind Sie auch nach dem Übergang in Rente weiterhin in Ihrer bisherigen gesetzlichen Kasse versichert. Sie haben genau wie Arbeitnehmer jedoch ein freies Krankenkassenwahlrecht.
Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse Ihren Beitrag erhöht, haben Sie als Versicherter ein Sonderkündigungsrecht, wobei Sie eine Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten immer einhalten müssen. Die Kündigung müssen sie nicht persönlich erklären. Sie können einfach eine neue Kasse wählen. Diese kümmert sich dann um die Kündigungs- und Wechselmodalitäten.
Gesetzliche Rente und Steuer
Jeder neue Rentnerjahrgang wird stärker besteuert. Meist kassiert der Fiskus allerdings nicht allzu viel. Denn die Einkünfte sind im Alter durchweg geringer als im Erwerbsleben.
Gut 6,7 Millionen Rentenbezieher zahlen derzeit bereits Einkommensteuer. Zum großen Teil handelt es sich dabei um Rentner, die neben dem gesetzlichen Altersruhegeld noch weitere Renten erhalten beziehungsweise noch weitere steuerpflichtige Einkünfte haben.
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Ob und wie viel Steuer Sie von Ihrer Rente entrichten müssen, hängt davon ab, wann Sie in Rente gegangen sind beziehungsweise gehen werden. Denn seit 2005 steigt Jahr für Jahr der steuerpflichtige Teil der Rente. Dafür werden die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer zunehmend von der Steuer freigestellt. Das Prinzip nennt sich dabei nachgelagerte Besteuerung.
Der Übergang zu diesem Prinzip zieht sich über einige Jahrzehnte hin. Für diejenigen, die 2005 bereits in Rente waren, sind 50 Prozent der 2005 bezogenen Rente steuerfrei. Derzeit – Stand 2026 – sind 84 Prozent der Brutto-Rente eines Neurentners steuerpflichtig, ein halbes Prozent mehr als im Vorjahr. Somit bleiben in diesem Jahr nur noch 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente als dauerhafter Festbetrag steuerfrei. Dieser Betrag ändert sich nicht mehr im Laufe des Lebens, auch wenn bei späteren Rentenjahrgängen ein zunehmend höherer Teil der Rentenbezüge zu versteuern ist.
Hierbei wird folgendermaßen gerechnet: Nehmen wir an, Sie beziehen seit Januar 2026 Ihre Vollrente und beziehen in diesem Jahr insgesamt eine Bruttorente von 18.000 Euro. Davon sind 84 Prozent steuerpflichtig. 16 Prozent sind steuerfrei, das sind 2880 Euro. Das ist Ihr Steuerfreibetrag, der Ihnen für 2026 und auch künftig – soweit Sie nicht als Rentner noch weitere Rentenversicherungsansprüche erwerben – anerkannt wird. Für 2026 beträgt der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente damit (18.000 Euro minus 2.880 Euro =) 15.120 Euro.
Weitere Rentensteigerungen in den folgenden Jahren sind für Sie voll steuerpflichtig. Steigt Ihre Rente bis 2027 beispielsweise um weitere 800 Euro, so steigt der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente dann auf (15.120 + 800 =) 15.920 Euro. Wegen des gleichzeitig steigenden Grundfreibetrags wirkt sich dies in den meisten Fällen allerdings kaum aus.
Steuerpflichtige Bezüge bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags bleiben für Sie steuerfrei. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro.
Hinzurechnen müssen Sie noch
- einen Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro,
- einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro (für Rentner),
- Ihre vollen Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung),
- Ihren persönlichen Rentenfreibetrag.
- Tipp: Teilrente sichert günstigen Besteuerungsprozentsatz
Welcher Prozentsatz bei der Berechnung des Rentenfreibetrags zählt, richtet sich laut Bundesfinanzministerium „nach dem Jahr des Rentenbeginns“. Dies gilt auch beim Bezug einer Teilrente. Das bedeutet beispielsweise: Wer 2021 erstmals Rente bezogen hat, aber eine Teilrente – das kann auch eine 10-Prozent-Rente sein – gewählt hat, schreibt damit den für 2021 geltenden Wert auf der „Steuertreppe“ für die Zukunft fest. Wer dann etwa 2026 von der Teilrente in die Vollrente wechselt, bleibt auf der Steuertreppe im Jahr 2021 stehen. Bei der Rentenbesteuerung ist „der ursprünglich ermittelte Prozentsatz maßgebend“, heißt es in einem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums. - Wichtig: Der Bezug einer Teilrente statt einer Vollrente kann Folgen für die Betriebsrente haben. Vor der Beantragung einer Teilrente sollte man sich deshalb beim Versorgungsträger informieren.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt Rentnern auf Wunsch eine kostenlose Bescheinigung aus, die beim Ausfüllen der Steuervordrucke „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand“ der Steuererklärung hilft. Die Bescheinigung können Sie per Brief, Fax oder E-Mail bei Ihrem Rentenversicherungsträger anfordern. Wichtig: Geben Sie dabei Ihre persönliche Rentenversicherungsnummer an. Haben Sie die Bescheinigung einmal beantragt, so wird sie Ihnen in den Folgejahren jeweils automatisch zugeschickt.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Themenschwerpunkt „Rente und Steuern“
Betriebsrenten: Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Von der Betriebsrente geht ein erheblicher Teil als Beitrag an die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung ab. Seit Anfang 2020 allerdings etwas weniger als zuvor. Bei der Steuer gibt es einen Flickenteppich von Regelungen. Generell gilt: Wer als Beitragszahler von günstigen steuerlichen Regelungen profitiert hat, wird im Alter stärker zur Kasse gebeten. Und umgekehrt.
Alle Betriebsrenten – bis auf betriebliche Riester-Renten – sind sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Pflegeversicherung voll beitragspflichtig.
Seit Anfang 2020 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung für Pflichtversicherte aber ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße. Da diese 2026 auf 3955 Euro gestiegen ist, gilt als Freibetrag 197,75 Euro. Dieser wird jährlich angepasst.
Das bedeutet: Wenn Sie Anspruch auf eine Betriebsrente von monatlich 300 Euro brutto haben, so sind davon in der Krankenversicherung nur 102,25 Euro beitragspflichtig. Hiervon gehen im Schnitt 17,5 Prozent ab. Das sind 17,89 Euro.
Bei der Pflegeversicherung gelten andere Regelungen: Betriebsrenten bis maximal 197,75 Euro (Stand 2026) sind hier beitragsfrei. Das ändert sich, wenn dieser Betrag überschritten wird, jedoch schlagartig. In diesem Fall ist nämlich die volle Betriebsrente, also ohne Abzug eines Freibetrags, beitragspflichtig. Im Bespielfall würden daher bei einer Betriebsrente von 300 Euro monatlich 10,80 Euro (für Versicherte mit Kind) an die Pflegeversicherung gehen.
Die Regelungen zum Freibetrag beziehungsweise zur Feigrenze gelten für alle Betriebsrenten insgesamt – und zusätzlich auch noch für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Wer im Ruhestand allerdings freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, kann von der skizzierten Neuregelung nicht profitieren. Denn diese gilt nur für Pflichtversicherte. Die recht wenigen Rentner, die freiwillig versichert sind, müssen von ihrer vollen Betriebsrente Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.
Betriebsrenten und Steuern
Betriebsrenten sind darüber hinaus häufig voll zu versteuern. Grundsätzlich gilt: Immer wenn im Arbeitsleben keine Steuern auf die Beiträge gezahlt wurden, müssen Sie später auf Ihre volle Rente Steuer zahlen. Umgekehrt ist nur der so genannte Ertragsanteil der Rente zu versteuern, wenn die Beiträge bereits aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden.
Vereinfacht kann man sagen, damit wird nur der Zinsgewinn auf die eingezahlten Beiträge besteuert. Dabei werden die Zinsen allerdings nicht genau ermittelt, man behilft sich vielmehr mit einer Tabelle zum Ertragsanteil aus dem Einkommensteuergesetz. Auszüge aus dieser Tabelle finden Sie unten.
| Lebensalter bei Rentenbeginn | Ertragsanteil in Prozent |
|---|---|
| 60–61 | 22 |
| 62 | 21 |
| 63 | 20 |
| 64 | 19 |
| 65–66 | 18 |
| 67 | 17 |
| 68 | 16 |
| 69–70 | 15 |
Quelle: § 22 Nr. 1 Satz 3a bb Einkommensteuergesetz
Wenn Sie eine solche Betriebsrente ab 65 beziehen, müssen Sie nur 18 Prozent davon versteuern. Bei einer Betriebsrente in Höhe von 200 Euro sind dies 36 Euro. Bei einem Steuersatz von 25 Prozent müssen Sie dann mit einer steuerlichen Belastung von 9 Euro im Monat rechnen. Dies gilt etwa für die Versorgungsrente im öffentlichen Dienst, bei den Pensionskassen der Rundfunkanstalten und bei vielen anderen Versorgungseinrichtungen.
Ganz anders wird bei den so genannten Direktversicherungen verfahren. Diese quantitativ bedeutendste Form der betrieblichen Altersvorsorge ist – dies gilt zumindest für Verträge, die ab 2005 geschlossen wurden – in der Ansparphase steuerlich begünstigt. Daher müssen Sie später auf die vollen Rentenleistungen aus solchen Verträgen Steuer zahlen. Als kleines Trostpflaster wirkt aber hier der so genannte Altersentlastungsbetrag. Durch diesen bleibt – bis 2040 – ein Teil der Alterseinkünfte aus einer Direktversicherung steuerfrei.
Für 2026 beträgt der Altersentlastungsbetrag 12,8 Prozent der Einkünfte, maximal jedoch 608 Euro.
Weitere Informationen in unserem Themenschwerpunkt „Betriebsrente“
Riester-Renten und Steuer
Riester-Renten müssen im Alter voll versteuert werden – Sozialversicherungsbeiträge fallen in der Regel nicht an. Inzwischen gilt dies sogar für betriebliche Riester-Renten.
Im Alter müssen Sie eine Riester-Rente in jedem Fall voll versteuern.
Riester-Rente und Krankenversicherung
Die meisten Riester-Verträge werden bei Banken, Fondsgesellschaften oder Rentenversicherungen abgeschlossen. Das sind so genannte private Riester-Verträge. Solche Verträge sind im Alter in der Regel sozialversicherungsfrei. Der Grund: Die Beiträge zur Riester-Rente werden aus dem Nettogehalt entrichtet, also von dem, was nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Steuer übrig geblieben ist. Eine Leistung aus verbeitragten Einzahlungen sollte nicht nochmals mit Beiträgen belegt werden.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie im Alter nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert, sondern in einer gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse freiwillig versichert sind. In diesem Fall müssen Sie auch für Ihre volle Riester-Rente Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung abführen.
Sonderfall „betriebliches Riestern“
Man kann allerdings auch betrieblich riestern – etwa über ein betriebliches Versorgungswerk. Dann gelten für den Riester-Vertrag die Regeln der betrieblichen Altersversorgung. Für die Kranken- und Pflegeversicherung bedeutete das bis Ende 2017: Gesetzlich Versicherte mussten von einer aus einem solchen Vertrag später gewährten Rente die vollen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Seit 2018 ist diese Ungleichbehandlung von betrieblichen und privaten Riester-Renten aufgehoben. Auch auf betriebliche Riester-Renten fallen nun für pflichtversicherte Rentner keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an.
Diese Regelung gilt sowohl für laufende Riester-Renten als auch für künftige Renten.
Wer im Rentenalter allerdings freiwillig krankenversichert ist, muss nach wie vor von allen zusätzlichen Rentenbezügen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen.
Weitere Informationen in unserem Themenschwerpunkt „Riester-Rente“
Rürup-Renten
Die Auszahlungen aus dieser besonderen Variante von privaten Rentenversicherungen sind im gleichen Maße steuerpflichtig wie die gesetzliche Rente. Sozialversicherungsbeiträge fallen dagegen im Alter in der Regel nicht an.
Die Rürup-Rente (auch „Basisrente“ genannt) wurde vorrangig für Selbstständige konzipiert. Die Beiträge sind steuerlich absetzbar, und zwar von Jahr zu Jahr in höherem Maß. Umgekehrt wird die später gezahlte Rente besteuert, ebenfalls von Jahr zu Jahr in höherem Maß. Bei der Rürup-Rente gilt die gleiche Steuertreppe wie bei der gesetzlichen Rente.
Auszahlungen aus Rürup-Verträgen sind genauso wie Renten aus Riester-Verträgen sozialversicherungsfrei.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie im Alter nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert, sondern in einer gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse freiwillig versichert sind. Dann müssen Sie auch für Ihre volle Rürup-Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen.
Weitere Informationen in unserem Themenschwerpunkt „Rürup-Rente“
Sonstige Privatrenten
Sozialversicherungsbeiträge fallen in der Regel nicht an – und besteuert wird nur der so genannte Ertragsanteil.
Bei der Sozialversicherung gilt für diese Renten das gleiche wie für Rürup- und Riester-Renten. In der Regel müssen Sie keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen. Nur wenn Sie im Alter freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, fallen auf Ihre Privatrente die vollen Beiträge zur Kranken – und Pflegeversicherung an.
Auch bei der Steuer auf Privatrenten gelten relativ günstige Regeln. Hier ist nur der so genannte Ertragsanteil der Rente zu versteuern, weil die Beiträge bereits aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden. Vereinfacht kann man sagen, damit wird nur der Zinsgewinn auf die eingezahlten Beiträge besteuert. Dabei werden die Zinsen allerdings nicht genau ermittelt, man behilft sich vielmehr mit einer Tabelle zum Ertragsanteil aus dem Einkommensteuergesetz. Auszüge aus dieser Tabelle finden Sie unten.
| Lebensalter bei Rentenbeginn | Ertragsanteil in Prozent |
|---|---|
| 60–61 | 22 |
| 62 | 21 |
| 63 | 20 |
| 64 | 19 |
| 65–66 | 18 |
| 67 | 17 |
| 68 | 16 |
| 69–70 | 15 |
Quelle: § 22 Nr. 1 Satz 3a bb Einkommensteuergesetz
Wenn Sie eine solche Privatrente ab 65 beziehen, müssen Sie nur 18 Prozent davon versteuern. Bei einer Rente in Höhe von 200 Euro sind dies 36 Euro. Bei einem Steuersatz von 25 Prozent müssen Sie mit einer steuerlichen Belastung von 9 Euro im Monat rechnen.
Nachteile bei freiwilliger Krankenversicherung im Alter
Rund 450.000 Rentner sind im Alter freiwillig gesetzlich krankenversichert. Sie müssen im Alter auch von Privatrenten Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
Freiwillig gesetzlich krankenversichern muss sich, wer selbstständig ist oder ein so hohes Einkommen als Angestellter hat, dass er oder sie von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln kann. 2026 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 77.400 Euro pro Jahr. Arbeitnehmer gelten zunächst immer erst als pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ein weitaus größerer Teil der Rentner sind allerdings in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Für sie gelten recht günstige Versicherungsbedingungen.
Was ist die Krankenversicherung der Rentner?
Es handelt sich um keine gesonderte Krankenkasse. Die Betroffenen sind weiterhin Mitglied ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Sie haben auch die gleichen Leistungsansprüche wie Jüngere abgesehen vom Krankengeld. Es gelten jedoch besonders günstige Regeln für die Beitragserhebung.
Wer kommt denn in die KVdR?
Aufgenommen werden nur Rentner, die die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllen. Das ist dann der Fall, wenn jemand in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert war – egal ob pflicht-, familien- oder freiwillig versichert.
Ein Rentenantragsteller hat mit 25 erstmals eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Mit 65 geht er in die Rente. Sein Berufsleben umfasst 40 Jahre. In den letzten 20 Jahren, also ab 45 muss er zu 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein, also 18 Jahre lang. Selbst wenn nur einige Tage in den 18 Jahren fehlen, kommt die KVdR für den Betreffenden nicht in Frage.
Wer an dieser 90-Prozent-Hürde scheitert, muss sich entweder freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern. Letzteres ist jedoch gerade für Senioren häufig unerschwinglich. Wer gravierende gesundheitliche Probleme hat, für den kommt die Privatversicherung ohnehin nicht in Frage.
„Kinderregelung“ kann freiwillig Versicherten in die KVdR verhelfen
Seit August 2017 sind die Voraussetzungen für den Zugang zur KVdR entschärft worden. Die 9/10-Regelung gilt zwar weiter. Neu ist nun jedoch, dass bei Versicherten mit Kindern künftig zusätzliche Jahre mit gesetzlichem Versicherungsschutz zugeschlagen werden. In Paragraf 5 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches V heißt es nun: Auf „die erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind ... eine Zeit von drei Jahren angerechnet“. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Kind in der ersten oder zweiten Hälfte des Arbeitslebens geboren wurde. Wer beispielsweise drei Kinder hat, bei dem werden damit bis zu neun Jahre privater Krankenversicherung in der zweiten Hälfte des Arbeitslebens rechnerisch getilgt.
Was sind denn die günstigen Regelungen zur Beitragsbemessung in der KVdR?
Versicherungsbeiträge werden hierbei nur für die gesetzliche Rente, die Betriebsrente und Arbeitseinkommen erhoben, auf weitere Einkünfte jedoch nicht.
Und was gilt für freiwillig Versicherte?
Für die Beitragsberechnung ist für sie die „gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ bis zur Beitragsbemessungsgrenze ausschlaggebend. Damit werden etwa auch Einkünfte aus Mieten sowie Zinsen mit angerechnet, aber ebenso Riester-Renten, die rein steuerlich geförderten Rürup-Renten sowie Bezüge aus anderen privaten Rentenverträgen. Wer beispielsweise neben der gesetzlichen Rente noch 500 Euro an privater Altersrente erhält, muss darauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Das sind rund 95 Euro im Monat. KVdR-Mitglieder sind von solchen Beiträgen verschont.
| KVdR Beitrag wird erhoben | freiwillig Beitrag wird erhoben | |
|---|---|---|
| Rente | ja | ja |
| Betriebsrente | ja | ja |
| Arbeitseinkommen | ja | ja |
| Betr. Altersversorgung | ja | ja |
| Direktversicherung | ja | ja |
| Riester-Rente* | nein | ja |
| Priv. Rentenversicherung* | nein | ja |
| Rürup* | nein | ja |
| Mieteinkünfte* | nein | ja |
| Zinseinnahmen* | nein | ja |
*Bewertung mit ermäßigtem Beitragssatz
Tabelle: Übersicht Besteuerung der Alterseinkünfte
| Rentenart | Produkt | Steuern (sofern Einkünfte über dem Grundfreibetrag) | Sozialabgaben (Kranken- und Pflegeversicherung) |
|---|---|---|---|
| Gesetzliche Rente | x 1) | x | |
| Riester-Rente | x | - | |
| Betriebsrenten (ab 2005) | Brutto-Entgeltumwandlung | x | x |
| Netto-Entgeltumwandlung | x | - | |
| Mit Riester-Förderung | x | - | |
| Betriebsrenten (vor 2005 geschlossene Verträge) | Direktversicherung | x 2) | x |
| Pensionskasse | x 3) | x | |
| Rürup-Rente | x 1) | - 4) | |
| Ungeförderte Vorsorgeverträge | Lebensversicherungen (vor 2005 abgeschlossen) | - 5) | - 4) |
| Lebensversicherung (ab 2005 abgeschlossen) | x 6) | - 4) | |
| Private Rentenversicherungen | x 7) | - 4) | |
| Beamtenpension | x | x | |
| Kapitalerträge aus Fondsparplänen, Aktien etc. | x | - | |
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | x | - |
1) Nachgelagerte Besteuerung; stufenweise Steigerung des zu versteuernden Anteils der Rente bis 2040 (dann 100 Prozent)
2) Bei Kapitalauszahlung nach mindestens 12 Jahren Laufzeit steuerfrei; bei Auszahlung als monatliche Leibrente wird der Ertragsanteil versteuert.
3) Voll steuerpflichtig für Zahlung aus steuerfreien Beiträgen; für Auszahlungen aus pauschal besteuerten Einzahlungen (bis 2004 pauschal 20 %) wird der Ertragsanteil versteuert.
4) Außer freiwillig gesetzlich Krankenversicherte
5) Steuerfrei bei Einmalzahlung, wenn die Versicherung bei Auszahlung mindestens zwölf Jahre lief und mindestens fünf Jahre lang Beiträge gezahlt wurden. Bei Auszahlung als Leibrente wird der Ertragsanteil besteuert.
6) Erträge bei Auszahlung zur Hälfte steuerfrei, wenn der Vertrag 12 Jahre lief und die Summe frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahrs (bei Vertragsabschluss nach 2012 erst nach dem 62. Geburtstag) ausgezahlt wird. Bei Auszahlung als Leibrente wird der Ertragsanteil besteuert.
7) Da Auszahlung als Leibrente, wird der Ertragsanteil besteuert.
8) Abgeltungssteuer von 25 Prozent, sofern die Erträge über dem Sparerfreibetrag liegen. Freistellungsaufträge einreichen!
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