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Beispielrechnung: So viel Steuern müssen Sie 2026 als Rentner zahlen

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

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Ausschnitt eines Formular der Einkommensteuererklärung mit der Aufschrift Renten und andere Leistungen, darauf liegt ein Kugelschreiber.

© Nicht definiert

Mit der Steuererklärung gehen Rentnerinnen und Rentner auf Nummer sicher, da das Finanzamt neutral prüft, ob und in welcher Höhe gegebenenfalls Steuern zu zahlen sind.

Wie läuft das mit der Steuer und der Rente überhaupt?

Bei Arbeitnehmern ist die Sache klar: Die Lohnsteuer wird vom Gehalt einbehalten. Anders ist es bei Ruheständlern, die eine gesetzliche Rente bekommen: Die Rentenversicherung zahlt ihre Rente aus, Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind davon schon abgezogen – aber keine Steuern. Die sind, wenn überhaupt, erst im Nachhinein fällig, nach Abgabe einer Steuererklärung und dem Erhalt des Steuerbescheids. „Entgegen weit verbreiteter Meinung sind Renten grundsätzlich einkommensteuer- beziehungsweise lohnsteuerpflichtig“, heißt es dazu bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass alle Rentner Steuern zahlen müssen. So ist kein Euro fällig, wenn die zu versteuernden Gesamteinkünfte unterhalb des Existenzminimums liegen. Es kann aber sein, dass Steuern zu zahlen sind, weil das Alterseinkommen deutlich darüber liegt. So oder so: Sich darauf zu verlassen, dass das Finanzamt sich nicht meldet, wird nicht klappen, weil die DRV Daten für die Rentenbesteuerung an die Ämter weiterleitet.

Was hat sich bei der Steuerpflicht für Rentner geändert?

Seit 2005 wird von Jahr zu Jahr ein immer größerer Anteil der Rente steuerpflichtig. Arbeitnehmer können zwar einen stetig wachsenden Anteil ihrer Rentenbeiträge in der Steuererklärung geltend machen, seit Anfang 2023 sogar in voller Höhe. Im Gegenzug ist aber ein immer höherer Anteil ihrer Rente zu versteuern. Wer zum Beispiel 2026 neu in Rente geht, muss 84 Prozent seiner Bruttorente versteuern. Bei denjenigen, die 2005 in Rente gegangen waren, lag der steuerpflichtige Anteil ihrer Rente bei lediglich 50 Prozent. Je später also die Rente beginnt, desto höher ist der steuerpflichtige Anteil der Rente. Bis die 100 Prozent erreicht sind, dauert es aber noch bis zum Jahr 2058.

Wie viele Rentner müssen Steuern zahlen?

Dazu hat das Bundesfinanzministerium neue vorläufige Zahlen vorgelegt. Demnach werden unter den mehr als 21 Millionen Rentenempfängern 2026 voraussichtlich etwa 9,57 Millionen Rentnerinnen und Rentner als „steuerbelastet“ eingeschätzt. Deutlich weniger als die Hälfte der Rentner wird also Einkommensteuer zahlen müssen. Zugleich teilte das Ministerium auf Anfrage der Süddeutschen Zeitung mit: Wegen der Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags werden für 2026 rund 166 000 Steuerpflichtige mit Renteneinkünften keine Steuern mehr zahlen. 

Der Grundfreibetrag, der eine Art Existenzminimum darstellt, war Anfang des Jahres auf 12 348 Euro (24 696 Euro für Verheiratete) angehoben worden. Allerdings werden 204. 000 Ruheständler neu als Steuerzahler hinzukommen, weil sie von Juli an 4,24 Prozent mehr Rente erhalten. Bei ihnen passiert das, worauf die Rentenversicherung alle Rentenempfänger hinweist: „Auch wenn Sie zu Rentenbeginn noch keine Steuern zahlen, kann sich dies im Laufe des weiteren Rentenbezugs ändern.“ Mit dem Aufschlag von 4,24 Prozent ist die gesetzliche Rente zum vierten Mal innerhalb von fünf Jahren seit 2022 um mehr als vier Prozent gestiegen.

Was hat das mit dem Rentenfreibetrag zu tun?

Noch profitieren alle Rentner und Rentnerinnen vom sogenannten Rentenfreibetrag. Das ist der steuerfreie Teil der Rente. Dieser wird einmal beim Renteneintritt festgelegt. Bei Neurentnern beläuft er sich in diesem Jahr auf 16 Prozent. Wie viel von der Rente schon mal nicht zu versteuern ist, wird aber nicht jedes Jahr neu errechnet, vielmehr wird der Rentenfreibetrag einmal für immer festgesetzt, als individueller Betrag in Euro. 

Wird also die Rente wie in diesem Jahr wieder erhöht, wird der steuerfreie Anteil der Rente weder neu berechnet, noch steigt er mit den Rentenerhöhungen dynamisch mit. Ermittelt wird der individuelle Rentenfreibetrag laut DRV aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten und nicht des ersten Rentenbezugsjahres, da die meisten Renten im ersten Jahr für weniger als zwölf Monate gezahlt werden.

Rentenfreibetrag
1. Beispiel: Renteneintritt 2024

Eine Rentnerin, die bereits 2004 erstmals ihre Rente erhielt, bekam im Jahr 2005 eine Jahresbruttorente von 12 000 Euro. Hieraus errechnet sich ihr individueller Rentenfreibetrag in Höhe von 6000 Euro. Im Jahr 2026 wird ihre Jahresbruttorente aufgrund der bisher dahin erfolgten Rentenerhöhungen 19 130 Euro betragen. Ihr Rentenfreibetrag bleibt trotzdem bei 6000 Euro. Damit ist ihr zu versteuerndes Renteneinkommen von ursprünglich 6000 Euro auf inzwischen 13 130 Euro gestiegen. Berücksichtigt man ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und weitere steuerliche Freibeträge, die ihr als Rentnerin zustehen, liegt ihr zu versteuerndes Renteneinkommen aber unterhalb des Grundfreibetrags von 12 348 Euro. Sie muss deshalb für 2026 keine Steuern zahlen, wenn sie außer ihrer Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat.

Rentenerhöhung und Steuerlast

Die von der Deutschen Rentenversicherung und dem Bundesverband der Rentenberater errechneten Beispiele zeigen: Der Anteil der zu versteuernden Gesamtrente steigt mit jeder Rentenerhöhung. Ob dann aber wirklich Steuern fällig werden, hängt vor allem davon ab, wie viel der oder die Steuerpflichtige steuermindernd geltend machen kann und ob es weitere zu versteuernden Einnahmen gibt, wie etwa Betriebsrenten, Kapitaleinkünfte oder Mieteinnahmen.

Rentenfreibetrag
2. Beispiel. Renteneintritt 2024

Ein Rentner, der 2024 erstmals seine Altersrente erhielt, bekam 2025 eine Bruttorente von insgesamt 24 000 Euro. Hieraus errechnet sich sein individueller Rentenfreibetrag in Höhe von 4080 Euro. Im Jahr 2026 wird seine Jahresbruttorente 24 959 Euro betragen. Sein Rentenfreibetrag bleibt trotzdem bei 4080 Euro. Damit ist sein zu versteuerndes Renteneinkommen von ursprünglich 19 920 Euro auf inzwischen 20 879 Euro gestiegen. Es liegt damit trotz Freibeträgen und anderen steuermindernden Abzügen oberhalb des Grundfreibetrags. Er muss deshalb für dieses Jahr Steuern zahlen, obwohl er außer seiner Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat.

Von welcher Rentenhöhe an müssen Rentner ohne weitere Einkünfte Steuern zahlen?

Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Homepage Zahlen veröffentlicht, von welcher Höhe an auf eine gesetzliche Rente Steuern anfallen. Demzufolge bleibt zum Beispiel ein alleinstehender Rentner, der 2026 in Rente gegangen ist, für 2026 „steuerunbelastet“, wenn seine monatliche Bruttorente im zweiten Halbjahr den Betrag von 1453 Euro nicht überschreitet (siehe nachstehende Tabelle). Voraussetzung: Es gibt keine weiteren Einkünfte neben der Rente. 

Das Ministerium merkt aber an: Bis zu welcher Bruttojahresrente „im Einzelfall keine Steuern zu zahlen sind, hängt von weiteren persönlichen Merkmalen ab“. Hätte der Rentner zum Beispiel Werbungskosten oder Sonderausgaben über den Pauschbeträgen oder könnte er außergewöhnliche Belastungen (Krankheits- und Pflegekosten) steuermindernd geltend machen, kann es sein, dass er keine Steuern zahlen muss, obwohl seine Rente deutlich über den 1453 Euro im Monat liegt. Ob Steuern fällig sind, hängt außerdem von zusätzlichen anderen Einkünften ab. Die meisten Rentnerinnen und Rentner, die Steuern zahlen müssen, haben Zusatzeinkünfte.

Bis zu welcher jährlichen Bruttorente Rentner 2026 keine Steuern zahlen müssen*
 
Jahr des Rentenbeginns
(maßgeblich für den Besteuerungsanteil)
Höchste Jahresbruttorente 2026, die noch steuerunbelastet bleibtentspricht dieser
Monatsbruttorente 
(1.Halbjahr)**
entspricht dieser  Monatsbruttorente
(2. Halbjahr)**
Besteuerungsanteil nach dem
Jahr des Rentenbeginns
 in Euroin Euroin Euroin Prozent
2005  (oder früher)20.2951.6561.72650,0
200619.9611.6291.69852,0
200719.6771.6061.67454,0
200819.5041.5921.65956,0
200919.2811.5731.64058,0
201018.9761.5481.61460,0
201118.7451.5301.59562,0
201218.5801.5161.58064,0
201318.4121.5021.56666,0
201418.2111.4861.54968,0
201518.0891.4761.53970,0
201617.9701.4661.52972,0
201717.7741.4501.51274,0
201817.5701.4341.49576,0
201917.3671.4171.47778,0
202017.0871.3941.45380,0
202117.0211.3891.44881,0
202217.0361.3901.44982,0
202317.1201.3971.45682,5
202417.1631.4011.46083,0
202517.2011.4041.46383,5
202617.0841.3941.45384,0
*Angaben für alleinstehende Rentner; sie gelten nur für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Basisrentenverträgen und nur dann, wenn keine anderen, steuerlich relevanten Einkünfte vorliegen. Bis zu welcher Bruttojahresrente im Einzelfall keine Steuern zu zahlen sind, hängt von weiteren persönlichen Merkmalen ab. 
Berechnungsannahmen: Rentensteigerungen Ost; allgemeiner Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, voller Beitragssatz zu Pflegeversicherung ohne Zuschlag für Kinderlose bzw. Abschläge für
Kinder. Rechtsstand: Mai 2026
**Differenzen in der Summe durch Rundung.
Quelle: Bundesfinanzministerium

Wer hilft Rentnern bei der Steuererklärung?

Wer sich als Rentner nicht sicher ist, ob Einkommensteuer zu zahlen ist, kann zunächst eine Steuererklärung abgeben. Aus dem Steuerbescheid ergibt sich, ob Steuern fällig sind oder nicht. Vorteil: Man bekommt ein Gefühl dafür, wie viel Steuern in Zukunft anfallen könnten, und kann entsprechend dafür Geld etwa auf einem Tagesgeldkonto zurücklegen. Das kann gerade für das erste Rentenjahr hilfreich sein, für das man seine steuerliche Belastung noch nicht kennt. Wer sich mit einer Steuererklärung überfordert fühlt, kann sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. Einen Steuerberater einzuschalten, lohnt sich bei einer einfachen Steuererklärung eher nicht. Hilfreich ist beispielsweise der Alterseinkünfte-Rechner des Bayerischen Landesamts für Steuern. Damit können Rentner kostenlos und anonym kalkulieren, wie hoch eine mögliche Einkommensteuer ausfällt.

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