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Teilrententrick für pflegende Angehörige vor dem Aus

Der 99,99-Prozent-Trick bei der Pflege durch Angehörige, die Altersrente beziehen, soll auslaufen. Warum sich für pflegende Angehörige der Aufschub des Rentenantrags lohnen kann.

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Teilrententrick für pflegende Angehörige vor dem Aus

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Was das Bundeskabinett zu den Rentenansprüchen von Pflegenden beschlossen hat

Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes verabschiedet. Für pflegende Angehörige kommt es dabei weniger schlimm, als viele erwartet haben. Manches kann sich bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch ändern. Die Regelungen zu den Rentenansprüchen pflegender Angehöriger sind in der Koalition aber inzwischen unstrittig.

Drei zentrale Beschlüsse:

  • Die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige, die das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben, werden nicht gekürzt. Das gilt auch bei einer vollen vorgezogenen Altersrente. Bis zur Regelaltersgrenze erwerben Sie durch die Pflege weiterhin volle Rentenansprüche.
  • Der Teilrententrick klappt nicht mehr. Wer eine Altersrente erhält, egal ob zum Teil oder in voller Höhe, erwirbt durch die Angehörigenpflege nach dem regulären Rentenalter keine weiteren Rentenansprüche.
  • Pflegende im regulären Rentenalter können weitere Rentenansprüche durch die Pflege erwerben. Voraussetzung: Sie schieben den Rentenantrag auf und beziehen keine Altersrente.

Im Referentenentwurf vom Juni 2026 sollten die künftigen Rentenanwartschaften aus der Pflege auf 70 Prozent der bisherigen Beträge sinken. Von dieser Kürzung steht im Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 nichts mehr. In der Finanzübersicht des Entwurfs taucht sie nicht auf. Die Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums sagt: Die Pflegeversicherung übernimmt die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende An- und Zugehörige weiterhin in vollem Umfang. Das gilt für die Höhe der Beiträge, soweit für die Pflegezeit Versicherungspflicht besteht. Bei einer 99,99-Prozent-Rente nach dem regulären Rentenalter ist das nicht mehr der Fall.

Warum der 99,99-Prozent-Trick bei der Pflege endet

Seit dem Flexirentengesetz von 2017 wurden Pflegepersonen nach dem regulären Rentenalter weiter in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig, wenn sie auf einen noch so kleinen Teil der Rente verzichteten. Pflegepersonen sind nach dem Gesetz Angehörige und Zugehörige, die pflegen. Das Bayerische Landessozialgericht hat am 14. September 2021 entschieden, dass auch eine Wunschteilrente von 99,99 Prozent zulässig ist. Bei einer Vollrente von 2.000 Euro ist das ein Verzicht auf 20 Cent im Monat. 2024 haben nach der Begründung des Entwurfs gut 39.000 Rentner diesen Trick genutzt. Tendenz steigend. Die Ausgaben der Pflegeversicherung dafür lagen bei rund 153 Millionen Euro im Jahr.

Das will das Kabinett beenden. Begründet wird das so: Die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige sind ein Ausgleich dafür, dass Pflegende vielfach im Job kürzer treten und geringere Rentenansprüche erwerben. Für Menschen, die nach der Regelaltersgrenze schon eine Altersrente beziehen, ist dieser Nachteilsausgleich unnötig. Ab 1. Januar 2027 soll daher in § 44 Absatz 1 SGB XI dieser Satz stehen:

„Die Beiträge werden für die Pflegepersonen, die eine Rente wegen Alters beziehen, bis zum Ablauf des Monats gezahlt, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.“

Eine parallele Regelung soll in § 3 SGB VI stehen, also im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung: Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die eine Rente wegen Alters beziehen, sind nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, nicht mehr wegen der Pflege rentenversicherungspflichtig.

Witwenrente ist keine Altersrente

Die neue gesetzliche Regelung knüpft an eine Rente wegen Alters an. Eine Witwen- oder Witwerrente ist eine Rente wegen Todes. Sie allein beendet die Beitragszahlung nicht. Entscheidend ist, ob Sie Ihre eigene Altersrente beziehen. Wer lediglich eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, kann daher durch Angehörigenpflege weitere Altersrentenansprüche erwerben.

Gibt es einen Bestandsschutz für Pflegende, die bislang vom 99,99-Prozent-Trick profitieren?

Nein. Der Gesetzentwurf sieht keine Übergangsregelung vor. Wer die Regelaltersgrenze schon hinter sich hat und eine Teilrente bezieht, ist ab 2027 als Pflegeperson nicht mehr beitragspflichtig. Die bis zum 31. Dezember 2026 erworbenen Rentenansprüche bleiben aber erhalten.

Damit sind zwei Wege getrennt. Wer schon eine Altersrente bezieht und die Regelaltersgrenze erreicht hat, erwirbt ab 2027 keine weiteren Rentenpunkte aus der Pflege. Wer den Rentenantrag aufschiebt, kann durch die Pflege weitere Rentenansprüche erwerben. Zur Erläuterung: Die gesetzliche Rente gibt es nicht automatisch bei Erreichen des regulären Rentenalters, sondern nur auf Antrag.

Rentenantrag aufschieben kann sich lohnen

Für pflegende Angehörige, die kurz vor dem regulären Rentenalter stehen und die Rente noch nicht beantragt haben, kann es nach der zu erwartenden gesetzlichen Regelung vorteilhaft sein, den Rentenantrag aufzuschieben. Dann entstehen zwei Vorteile:

a) Die Angehörigenpflege bringt auch nach Erreichen des regulären Rentenalters weitere Rentenansprüche. Die Pflegekasse zahlt die Beiträge weiter.

b) Die später bezogene Altersrente ist um 0,5 Prozent je Monat des späteren Rentenbeginns höher. Nach zwölf Monaten sind das 6 Prozent.

Beide Vorteile entstehen durch denselben Schritt: Sie stellen den Rentenantrag nicht. Es fließt keine Altersrente. Der neue Ausschluss gilt nur für Menschen, die eine Altersrente beziehen. Ohne Rentenbezug zahlt die Pflegekasse weiter.

Da Sie den Antrag nicht stellen, verschiebt sich der Rentenbeginn, Sie erhalten die Rente damit kürzer. Dafür gibt es das Plus von 0,5 Prozent je Monat des Rentenaufschubs. Das ist kein Pflegezuschlag und keine neue Idee des Kabinetts. Es ist der ganz normale Zuschlag für einen späteren Rentenbeginn nach der Regelaltersgrenze.

Die wichtigsten Voraussetzungen
Dann zählt die Angehörigenpflege für die Rente
  • mindestens Pflegegrad 2
  • Pflege nicht erwerbsmäßig, in der häuslichen Umgebung
  • wenigstens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage
  • regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig; ein Minijob schadet nicht
  • Meldung bei der Pflegekasse
  • nach der Regelaltersgrenze nur, wenn keine Altersrente bezogen wird

Stunden für mehrere gepflegte Personen werden zusammengerechnet.

Was der Aufschub bringt

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, zahlt die Pflegekasse weiter. 2026 sind das monatlich zwischen 139,04 und 735,63 Euro an die Rentenversicherung. Ein Jahr Pflege bringt nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums einen monatlichen Rentenanspruch zwischen 7,34 und 38,85 Euro. Das sind die Werte seit dem 1. Juli 2026. Der untere Wert gilt für Pflegegrad 2 mit voller Sachleistung, der obere für Pflegegrad 5 mit Pflegegeld.

Der erste Vorteil ist damit beziffert. Der zweite, das Plus von 0,5 Prozent, folgt nicht aus der Pflege, sondern aus dem späteren Rentenbeginn.

Woher die 0,5 Prozent kommen

Die spätere Rente wird mit einem Zugangsfaktor berechnet. Beginnt sie im Monat der Regelaltersgrenze, ist der Faktor 1,0. Die Rente bleibt dann so, wie sie zum Stichtag berechnet wird.

Wird sie danach nicht in Anspruch genommen, steigt der Faktor für jeden Kalendermonat um 0,005. Das steht in § 77 Absatz 2 SGB VI. 0,005 sind 0,5 Prozent der Rente. Zwölf Monate sind 6 Prozent. Das ist geltendes Recht. Der Kabinettsentwurf ändert diesen Paragrafen nicht.

Bei 1.000 Euro Rente sind 0,5 Prozent 5 Euro. Ein Monat Aufschub bringt 5 Euro mehr im Monat, ein Jahr 60 Euro. Aus 1.000 Euro werden nach einem Jahr 1.060 Euro. Die jährliche Rentenerhöhung zum 1. Juli ist darin nicht enthalten. Sie kommt obendrauf.

Der höhere Faktor gilt für alle Entgeltpunkte, die bis zum Rentenbeginn noch nicht Grundlage einer Rente waren. Auch die neuen Punkte aus der Pflege in den Monaten nach der Regelaltersgrenze gehören dazu. Nach einem Jahr liegen auch auf ihnen 6 Prozent.

Die nicht gezahlten Monatsrenten werden nicht nachgezahlt. Der Zuschlag bleibt lebenslang auf der späteren Rente.

Beispiel: Else S. pflegt ihren Ehemann mit Pflegegrad 5

Else erreicht mit 66 Jahren und sechs Monaten die reguläre Altersgrenze. Ihre Altersrente läge bei 1.000 Euro. Bezieht sie die Rente ab diesem Zeitpunkt, bleibt es bei diesen 1.000 Euro. Die weitere Pflege bringt keine neuen Rentenpunkte, weil dann eine Altersrente fließt.

Schiebt sie den Antrag um ein Jahr auf, werden aus den 1.000 Euro 1.060 Euro. Dazu kommt der Rentenanspruch aus der Pflege: bei Pflegegrad 5 und Pflegegeld sind das derzeit 38,85 Euro im Monat. Darauf liegen ebenfalls 6 Prozent. Alles zusammen addiert sich auf gut 1.100 Euro.

Else verzichtet in diesem Jahr auf 12.000 Euro Rente brutto. Bei einem Rentenplus von 100 Euro im Monat ist das nach 10 Jahren ausgeglichen. Danach bleibt der Vorsprung. Zudem ist bei der Rente in jedem Jahr mit einem recht verlässlichen Zuwachs zu rechnen.

Der Aufschub lohnt sich, wenn das Geld in diesem Jahr nicht gebraucht wird. Er lohnt sich nicht, wenn die 1.000 Euro aktuell fehlen.

Ergebnis vorbehaltlich der Verabschiedung des Gesetzes

Ab 2027 sichert die 99,99-Prozent-Teilrente keine Rentenbeiträge aus der Pflege mehr. Weitere Ansprüche nach der Regelaltersgrenze entstehen nur, wenn keine Altersrente bezogen wird. Der Aufschub erhöht die spätere Rente zusätzlich um 0,5 Prozent je Monat.

Das jedenfalls ist der Stand zum Kabinettsentwurf vom 30. September 2026. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet und verkündet.

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