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Der 99,99-Prozent-Trick beim Krankengeld endet 2027

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

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Der 99,99-Prozent-Trick beim Krankengeld endet 2027

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Zunächst zum Krankengeld und zur Krankenversicherung. Was der Trick mit der Teilrente bislang bringt, zeigt folgendes Beispiel.

Alfred S., 63, Vollzeitbeschäftigter

Alfred S. erfüllt die Voraussetzungen für eine Altersrente für langjährig Versicherte. Er will seine Rente beziehen, aber unverändert weiterarbeiten. Sein Arbeitgeber ist damit einverstanden.

Alfred beantragt jedoch keine Vollrente, sondern eine Teilrente von 99,99 Prozent. Damit verzichtet er nur auf 0,01 Prozent seiner Monatsrente. Bei einer Vollrente von 2.000 Euro wären das monatlich 20 Cent.

Bis Ende 2026 kann ihm dieser minimale Rentenverzicht einen wichtigen Vorteil bringen: Er bleibt wegen seines Jobs krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld. Gerade wegen seiner Herzerkrankung ist ihm das wichtig.

Ab 1. Januar 2027 funktioniert die 99,99-Prozent-Variante beim Krankengeld nicht mehr.

Warum erhalten Vollrentner kein Krankengeld?

Beschäftigte zahlen in der gesetzlichen Krankenversicherung normalerweise den allgemeinen Beitragssatz. Darin ist auch das Krankengeld abgesichert.

Wer eine Altersvollrente bezieht, zahlt dagegen in seiner Beschäftigung nur den um 0,6 Prozentpunkte ermäßigten Beitragssatz. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sparen jeweils 0,3 Beitragssatzpunkte.

Auch mit dem ermäßigten Beitragssatz haben Versicherte Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung – mit Ausnahme des Krankengelds.

Bis Ende 2026 gilt: Der Krankengeldanspruch endet nach § 50 SGB V beim Bezug einer vollen Altersrente. Eine 99,99-Prozent-Teilrente ist keine Vollrente. Deshalb konnten Beschäftigte mit einer fast vollständigen Teilrente bislang ihren Krankengeldanspruch erhalten.

Was gilt ab 2027?

Ab 1. Januar 2027 reicht der Verzicht auf 0,1 Promille der Altersrente nicht mehr. Dann ist Krankengeld nicht nur bei einer vollen Altersrente ausgeschlossen, sondern auch bei einer Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente. Das steht künftig in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V.

Bezogene AltersrenteKrankengeldanspruch ab 2027 nach § 50 SGB V
Vollrente: 100 ProzentNein
Teilrente: 99,99 ProzentNein
Teilrente: 80 ProzentNein
Teilrente: mehr als zwei DrittelNein
Teilrente: genau zwei DrittelMöglich
Teilrente: 50 ProzentMöglich
Teilrente: 10 ProzentMöglich

Genau zwei Drittel der Vollrente sind nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossen. Vorsicht: Das sind rechnerisch 66,66 Prozent. Eine Teilrente von 66,67 Prozent läge bereits über der Grenze.

Bei einer Vollrente von 2.000 Euro läge eine Teilrente von 1.333 Euro unter der Zwei-Drittel-Grenze. Der Krankengeldanspruch besteht dann.

Wann kann sich ab 2027 die Wahl einer Teilrente von höchstens zwei Dritteln lohnen?

Das kann vor allem bei einem absehbar erhöhten Krankheitsrisiko wichtig sein. Nach bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber kann Krankengeld grundsätzlich für weitere 72 Wochen gezahlt werden. Zusammen sind das bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit.

Ist das kein Verlustgeschäft? Immerhin verzichte ich zunächst auf einen großen Teil meiner Rente?

Auf den ersten Blick stimmt das. Der vorläufige Rentenverzicht wird jedoch in zwei Fällen teilweise oder ganz kompensiert:

  • Bei Bezug einer Altersrente mit Abschlägen.
  • Wenn ein Teil der Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze zunächst nicht beansprucht wird.

Was gilt, wenn meine Rente mit Abschlägen belegt ist?

Die Abschläge betreffen nur den Teil der Rente, den Sie bereits beziehen. Für einen zunächst nicht beanspruchten Rententeil fallen dagegen zunächst keine Abschläge an.

Wenn Sie beispielsweise zunächst nur zwei Drittel Ihrer vorgezogenen Altersrente beziehen und später eine Vollrente beantragen, wird der bisher nicht bezogene Rententeil künftig zusätzlich gezahlt. Für diesen später hinzukommenden Teil fallen geringere oder gar keine Abschläge an. Es gibt also eine Gegenleistung für den vorläufigen Rentenverzicht.

Was gilt nach Erreichen der regulären Altersgrenze?

Dann kann es sich noch mehr lohnen, einen Rententeil zunächst nicht zu beziehen oder sogar zunächst ganz auf die Rente zu verzichten.

Für jeden Kalendermonat, in dem ein Rententeil nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht beansprucht wird, erhöht sich dieser Teil später um 0,5 Prozent. Nach einem Jahr sind das 6 Prozent.

Zusätzlich können aus einer weiter ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung weitere Rentenansprüche entstehen.

Fazit

In den beiden genannten Fällen kann die Wahl einer Teilrente von höchstens zwei Dritteln der Vollrente ab 2027 zwei Vorteile verbinden: Sie sichern sich einen Krankengeldanspruch und die später bezogene Vollrente fällt höher aus.

Anders sieht es bei der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus. Bei ihr gibt es keine Rentenabschläge, die durch einen späteren Bezug eines Rententeils vermieden werden könnten. Für den nicht bezogenen Teil der Rente gibt es deshalb keine Kompensation.

Teilrente – so geht das:

Wenn Sie eine Altersrente beantragen, haben Sie die Wahl zwischen einer Voll- und einer Teilrente. Im Rentenantrag werden Sie gleich zu Beginn in Frage 1.1. zur Entscheidung aufgefordert. Dort heißt es: „Die Altersrente soll gezahlt werden als …“. Per Ankreuzen können Sie Vollrente oder Teilrente beantragen. Falls Sie Teilrente beantragen, werden Sie weiter gefragt: „Teilrente in Höhe von … %“. Hier können Sie beispielsweise 66 % eintragen.

Was geschieht, wenn ich 2026 bereits eine 99,99-Prozent-Teilrente beziehe?

In diesem Fall verlieren Sie Ihren Krankengeldanspruch ab 1. Januar 2027. Einen Bestandsschutz sieht die Neuregelung nicht vor. Das gilt ebenso für jede andere Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente.

Der Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bleibt bestehen. Ab der siebten Woche einer Arbeitsunfähigkeit gibt es aber kein Krankengeld mehr.

Kann ich 2027 von der 99,99-Prozent-Teilrente in eine Zwei-Drittel-Teilrente wechseln?

Das geht. Ein solcher Wechsel ist ab dem Folgemonat nach dem Antrag möglich. So sichern Sie sich weiterhin einen Anspruch auf Krankengeld.

Der Preis ist allerdings sehr hoch: Sie verzichten zeitweise auf mindestens ein Drittel Ihrer Rente. Bei einer Vollrente von 2.000 Euro sind das monatlich mehr als 600 Euro brutto. Dieses Geld ist ohne jede rentenrechtliche Kompensation verloren.

Hintergrund: Wenn Sie sich bereits 2026 für eine 99,99-Prozent-Teilrente entschieden haben, haben Sie den Rentenbeginn für nahezu die gesamte Rente damit bereits festgelegt. Für den bereits bezogenen Rententeil sind die Abschläge bereits festgelegt. Bei diesen Abschlägen bleibt es auch dann, wenn später vorübergehend ein Teil der Rente nicht ausgezahlt wird.

Das Gleiche gilt nach Erreichen der Regelaltersgrenze: Für Rententeile, die bereits bezogen wurden, gibt es durch eine nachträgliche Absenkung der Teilrente keinen neuen Aufschubzuschlag.

Fazit

Für das Krankengeld ist die 99,99-Prozent-Teilrente ab 2027 keine Lösung mehr. Wenn Sie weiterarbeiten und sich Krankengeld sichern möchten, müssen Sie Ihre Teilrente auf höchstens zwei Drittel begrenzen. 

Tipp: Rechnen Sie genau durch, ob das für Sie wirklich Sinn ergibt. Wenn Sie neben Ihrem Job derzeit eine 99,99-Prozent-Rente beziehen, bietet es sich für Sie im Regelfall an, zum 1.1. 2027 in die volle Altersrente zu wechseln. Das geht ganz einfach online. Der ebenfalls mögliche Wechsel in eine Zwei-Drittel-Teilrente ist wirtschaftlich gesehen fast immer unsinnig. Bei einer Vollrente von beispielsweise 2.000 Euro bezahlen Sie den Anspruch auf Krankengeld mit einem Rentenminus von brutto mehr als 600 Euro monatlich – und das ohne jede Kompensation bei der Rente.

Warum bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente bei der Rentenversicherung interessant?

Die Gesetzesänderung beendet ab 2027 nur den Krankengeld-Trick. Bei der Rentenversicherung bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin ein nützliches Gestaltungsmittel.

Wenn Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten und eine volle Altersrente beziehen, sind Sie in Ihrer Beschäftigung grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Sie selbst zahlen dann keinen Rentenbeitrag mehr und sparen – Stand 2026 – 9,3 Prozent Ihres Arbeitsentgelts.

Der Arbeitgeber zahlt seinen Rentenversicherungsanteil zwar weiter. Solange Sie selbst rentenversicherungsfrei sind, erhöht dieser Beitrag Ihre eigene Rente aber nicht. Auch durch die weitere Beschäftigung erwerben Sie keine zusätzlichen Rentenansprüche.

Bei einer Teilrente gilt das nicht. Schon eine Teilrente von 99,99 Prozent reicht aus, damit Sie in Ihrer Beschäftigung rentenversicherungspflichtig bleiben. Sie und Ihr Arbeitgeber zahlen dann Rentenbeiträge, und daraus entstehen zusätzliche Rentenpunkte.

Lohnt sich nach Erreichen des regulären Rentenalters die Zahlung eigener Rentenbeiträge?

Ja. Die neuen Rentenpunkte erhöhen Ihre Rente ab Juli des Folgejahres. Wenn Sie beispielsweise 2026 nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig arbeiten, erhalten Sie die daraus folgende Rentenerhöhung ab 1. Juli 2027.

Die aus diesen zusätzlichen Beiträgen entstehende Rentenerhöhung fällt etwas höher aus als bei Beiträgen jüngerer Beschäftigter. Denn für den Rententeil, der aus den nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlten Beiträgen entsteht, gibt es einen Zuschlag von 0,5 Prozent pro Monat. Maßgeblich ist die Zeit zwischen Erreichen der Regelaltersgrenze und dem Beginn der höheren Rente.

Wer ein volles Jahr nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig arbeitet, erhält auf den aus diesen Beiträgen entstehenden neuen Rententeil damit einen Zuschlag von 6 Prozent.

Unterm Strich amortisieren sich die eigenen Beiträge meist schon nach acht bis neun Jahren Rentenbezug. Das hängt vor allem von der individuellen steuerlichen Situation und der Höhe des Arbeitsentgelts ab.

Was ist der Unterschied zwischen Vollrente und 99,99-Prozent-Teilrente?

 

Situation nach Erreichen der RegelaltersgrenzeRentenversicherung im JobFolge
Volle AltersrenteGrundsätzlich versicherungsfreiSie zahlen keine eigenen Rentenbeiträge. Aus dem Job entstehen keine zusätzlichen Rentenansprüche.
Volle Altersrente plus Verzicht auf VersicherungsfreiheitRentenversicherungspflichtSie und Ihr Arbeitgeber zahlen Beiträge. Dadurch steigt Ihre Rente.
Teilrente von 99,99 ProzentRentenversicherungspflichtSie und Ihr Arbeitgeber zahlen Beiträge. Dadurch steigt Ihre Rente.
Teilrente von höchstens zwei DrittelnRentenversicherungspflichtIhre Rente steigt durch zusätzliche Rentenpunkte. Zudem besteht im Job ein Krankengeldanspruch.

Muss ich für zusätzliche Rentenpunkte eine Teilrente wählen?

Nein. Sie können auch eine volle Altersrente beziehen und gegenüber Ihrem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dann werden Sie ebenfalls rentenversicherungspflichtig. Sie und Ihr Arbeitgeber zahlen Rentenbeiträge, und daraus entstehen zusätzliche Rentenpunkte.

Die Verzichtserklärung muss dem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch vorliegen. Sie gilt nur für die Zukunft und bindet Sie für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses.

Die 99,99-Prozent-Teilrente ist damit nicht der einzige Weg zu zusätzlichen Rentenpunkten. Sie ist aber die einfachere Gestaltung: Mit der Teilrente bleiben Sie automatisch rentenversicherungspflichtig. Eine gesonderte Erklärung beim Arbeitgeber ist nicht notwendig.

Was ist für Arbeitnehmer günstiger: Vollrente mit Verzichtserklärung oder 99,99-Prozent-Teilrente?

Finanziell sind beide Varianten nahezu gleich: In beiden Fällen zahlen Sie und Ihr Arbeitgeber Rentenbeiträge. In beiden Fällen steigern die daraus erworbenen Rentenpunkte später Ihre Altersrente.

VarianteVorteilNachteil
Volle Altersrente plus Verzicht auf VersicherungsfreiheitSie erhalten die volle Monatsrente.Sie müssen den Verzicht gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Er gilt für die gesamte Dauer dieses Arbeitsverhältnisses.
99,99-Prozent-TeilrenteDie Rentenversicherungspflicht folgt automatisch aus dem Teilrentenbezug.Sie verzichten monatlich auf 0,01 Prozent Ihrer Rente, bei 2.000 Euro also auf 20 Cent.
Teilrente von höchstens zwei DrittelnZusätzliche Rentenpunkte und Krankengeldanspruch.Ihre laufende Rentenzahlung fällt deutlich niedriger aus.

Wenn Sie möglichst wenig Verwaltungsaufwand wollen, können Sie die 99,99-Prozent-Teilrente wählen und bei einer Vollrente von 2.000 Euro monatlich auf 20 Cent verzichten. Wenn Sie die volle Rente ausgezahlt haben möchten, beziehen Sie die Vollrente und erklären gegenüber Ihrem Arbeitgeber den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit.

Fazit

Die Gesetzesänderung zum Krankengeld macht die 99,99-Prozent-Teilrente ab 2027 nicht überflüssig. Sie beendet nur ihren Nutzen als Krankengeld-Trick.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente ein einfacher Weg, um bei einer weiteren Beschäftigung rentenversicherungspflichtig zu bleiben. Sie zahlen dann weiter eigene Rentenbeiträge, der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil, und Ihre gesetzliche Rente steigt durch zusätzliche Rentenpunkte.

99,99-Prozent-Teilrente bei der Pflege von Angehörigen

Die 99,99-Prozent-Teilrente kann nicht nur bei einem Job neben der Altersrente sinnvoll sein. Sie ist auch für Rentner wichtig, die einen Angehörigen oder eine andere Person zu Hause nicht erwerbsmäßig pflegen.

Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine volle Altersrente bezieht, erhält für die Pflege normalerweise keine zusätzlichen Rentenbeiträge mehr von der Pflegekasse. Bei einer Teilrente gilt das anders: Schon eine Teilrente von 99,99 Prozent kann genügen, damit die Pflegekasse weiter Rentenbeiträge zahlt.

Diese Beiträge führen zu zusätzlichen Rentenpunkten. Nach Ende der Pflege kann wieder die volle Altersrente bezogen werden.

Diese Regelung könnte 2027 entfallen

Der Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, dass nicht erwerbsmäßig Pflegende nach Erreichen der Regelaltersgrenze auch bei einer Teilrente keine Rentenversicherungsbeiträge der Pflegekasse mehr erhalten sollen. Die 99,99-Prozent-Teilrente würde damit für pflegende Rentner ihren heutigen Vorteil verlieren.

Vorgesehen ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Der Entwurf ist jedoch noch nicht geltendes Recht. Wer bereits eine 99,99-Prozent-Teilrente bezieht und Angehörige pflegt – oder diese Gestaltung erwägt –, sollte die weitere Gesetzgebung verfolgen.


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