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Krankenkassenbeitrag im Ruhestand: Wer zahlt was?

Während des Berufslebens teilen sich Arbeitgeber und Beschäftigte die Krankenversicherungsbeiträge. Aber wie ist das im Ruhestand?

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Eine Gesundheitskarte und Euro-Geldscheine. Bild: IMAGO / Shotshop

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Berlin (dpa/tmn/sth). Für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner in einer gesetzlichen Krankenkasse übernimmt die Rentenversicherung automatisch den halben Krankenversicherungsbeitrag. Das gilt sowohl für den aktuell geltenden allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent als auch für den kassenabhängigen, individuellen Zusatzbeitrag.

Anders sieht es bei all jenen Ruheständlern aus, die privat oder freiwillig krankenversichert sind. Sie erhalten die Unterstützung für die Krankenversicherung nicht automatisch, können auf Antrag aber einen Zuschuss von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) empfiehlt privat oder freiwillig Versicherten daher, diesen Antrag gleich mit dem Rentenantrag vor Renteneintritt zu stellen.

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Der Zuschuss beträgt nach Bewilligung des Antrags bei freiwillig Versicherten - genau wie bei Pflichtversicherten auch - genau die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags. Die absolute Höhe hängt daher vom individuellen Zusatzbeitrag und der Bruttorente des Ruheständlers ab. 

Bei privat versicherten Rentnerinnen und Rentnern orientiert sich der Zuschuss ebenfalls an den Beitragssätzen der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihre Unterstützung beläuft sich auf den halben allgemeinen Beitragssatz (7,3 Prozent) und den halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen (1,25 Prozent), den sie mit ihrer Bruttorente zu entrichten hätten. Der Zuschuss kann laut DRV allerdings auf maximal die Hälfte der tatsächlichen Versicherungsprämie begrenzt werden, sofern diese höher ausfällt.

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