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Garagekosten bei Dienstauto nicht anrechenbar

Der Nutzungsvorteil eines privat genutzten Dienstwagens muss versteuert werden. Können entstandene Kosten gegengerechnet werden?

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Hände umfassen ein Autolenkrad. Bild: IMAGO / Addictive Stock

© Nicht definiert

Münster (dpa/tmn). Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss diesen geldwerten Vorteil versteuern. Dabei kommt für die Privatnutzung die sogenannte 1-Prozent-Regelung und für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit die 0,03-Prozent-Regelung zur Anwendung.

Dürfen Kosten für eine Garage gegengerechnet werden?

Was aber, wenn der Dienstwagen beim Arbeitnehmer zusätzlich für Kosten sorgt, zum Beispiel für eine Garage? Dürfen diese Ausgaben dann gegengerechnet werden?

Nein, entschied das Finanzgericht Münster in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen 10 K 2990/17 E). Der geldwerte Vorteil könne nur gemindert werden, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahlt oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des betrieblichen Fahrzeugs trägt.

Vereinbarung: Fahrzeug nachts in einer abschließbaren Garage abstellen

In dem verhandelten Fall bekam der Kläger von seinem Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Der als Arbeitslohn zu versteuernde Nutzungsvorteil wurde unstreitig nach der 1-Prozent-Methode berechnet. In seiner Steuererklärung machte der Kläger zusätzlich anteilige Garagenkosten in Höhe von etwa 1.500 Euro geltend. Mit seinem Arbeitgeber habe er eine mündliche Vereinbarung getroffen, das Fahrzeug nachts in einer abschließbaren Garage abzustellen, begründete er. Das Finanzamt wollte die Ausgaben nicht anerkennen.

Minderung des Nutzungsvorteils kommt nicht in Betracht

Auch vor Gericht hatte der Arbeitnehmer keinen Erfolg: Eine Minderung des Nutzungsvorteils komme hier nicht in Betracht. Für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs sei die Unterbringung in einer Garage nicht notwendig. Daher seien die Ausgaben auch nicht als nutzungsabhängige Kosten anzusehen.

Die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung belege auch nicht, dass die Unterbringung in einer Garage zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs gewesen sei. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Weitere Informationen:

www.justiz.nrw.de

Entscheidung des Finanzgerichts Münster

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