München (tö). Millionen Bausparerinnen und Bausparer in Deutschland können sich freuen. Bausparkassen dürfen für die Verwaltung der Bausparkonten keine jährlich anfallende Jahresgebühr verlangen – auch nicht in der Sparphase. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden (Aktenzeichen: 3 U 39/21). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die BHW Bausparkasse. Diese hatte laut Tarifbedingungen für jedes Bausparkonto ein Jahresentgelt von zwölf Euro erhoben.
Urteil könnte Signalwirkung für Bausparkassen haben
„Hat das Urteil Bestand, hat das Signalwirkung für die gesamte Branche“, sagte David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Viele Bausparkassen verlangen bis zur Zuteilung des Bausparvertrags jedes Jahr Kontogebühren, Jahresentgelte oder sogenannte Servicepauschalen.“
Das OLG Celle hatte argumentiert, das Jahresentgelt benachteilige die Kunden unangemessen und sei unzulässig. Die Richter ließen aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu. Der BGH hatte zuvor bereits Kontoführungsgebühren für Bauspardarlehen in der Darlehensphase für unwirksam erklärt (Aktenzeichen: XI ZR 308/15). Laut vzbv hat nun erstmals ein Oberlandesgericht entschieden, dass Entgelte für die Kontoverwaltung in der Sparphase generell unwirksam sind, nicht nur deren nachträgliche Einführung.
Zum Ende des Jahres 2020 waren bei deutschen Bausparkassen knapp 25 Millionen abgeschlossen. Die Zahl der Verträge war zuletzt deutlich rückläufig, da Bausparen wegen der niedrigen Zinsen für viele Sparerinnen und Sparer unattraktiver geworden ist.
