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Im Arbeitskampf: Streikgeld muss nicht versteuert werden

Haben Sie schon mal die Arbeit aufgrund eines Streiks niedergelegt? Dann haben Sie als Gewerkschaftsmitglied unter Umständen Anspruch auf Streikgeld. Das muss man dazu wissen.

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Schild des Bundesfinanzhofes an Balkongeländer. – Bild: IMAGO / Sven Simon / Frank Hoermann

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Berlin (dpa/tmn). Wer streikt, hat keinen Anspruch auf Entgelt vom Arbeitgeber. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Der Grund: Während des Arbeitskampfes ruhen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Mitglieder einer Gewerkschaft wie zum Beispiel der IG Metall oder Verdi erhalten dafür aber Streikgeld der jeweiligen Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung. Im Gegensatz zum Arbeitslohn muss das nicht versteuert werden.

Zu dieser Entscheidung ist der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 1990 gekommen (Aktenzeichen: X R 161/88). Denn die Zahlung ist weder als Gegenleistung für eine Tätigkeit noch als Entschädigung anzusehen und damit nicht steuerbar. 

„Das Streikgeld unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt, so wie es zum Beispiel bei Elterngeld und Krankengeld der Fall ist“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Das bedeutet, diese Einkünfte erhöhen auch nicht die Steuer für die übrigen Einkünfte und müssen darum nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Noch dazu ist Streikgeld sozialversicherungsfrei.

Höhe des Streikgelds kann variieren

Wie hoch das Streikgeld ausfällt, hängt laut dem Bund der Steuerzahler von der Satzung der Gewerkschaft ab und richtet sich – zumindest bei einigen der Belegschaftsvertretungen – nach dem Mitgliedsbeitrag, den die Steuerzahler vor Beginn des Streiks gezahlt haben.

„Da Streikgelder nicht versteuert werden, können im Gegenzug allerdings auch keine Kosten, welche die Teilnahme an einem Streik mit sich bringt, in der Steuererklärung abgesetzt werden“, sagt Karbe-Geßler. Etwaige Fahrtkosten zum Streikort, Verpflegungsmehraufwendungen oder Kosten für Schilder und Transparente können Beschäftigte also nicht als Werbungskosten angeben.

Was sie allerdings absetzen können: die Mitgliedsbeiträge, die sie an die Gewerkschaft zahlen. Sie gehören als Werbungskosten in die Steuererklärung. „Zumindest, sofern sie im Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit stehen“, so Karbe-Geßler.


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