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Immobilienerbe: Plan zu Eigennutzung macht kein Familienheim

Wie streng ist die Steuerbefreiung für das Familienheim geregelt? Ein aktuelles Urteil zeigt, dass selbst konkrete Umzugspläne nicht ausreichen können.

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Hand schreibt Testament mit Hausmodell in blau.

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Wer eine Immobilie vom Ehepartner erbt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit werden. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei der vererbten Immobilie um das sogenannte Familienheim handelt - also das bisherige Zuhause. Wie streng diese Regelung auszulegen ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen:. 4 K 1808/25 Erb). Selbst eine fest geplante Eigennutzung reicht danach nicht aus.

In dem konkreten Fall lebte ein Ehepaar in einem gemieteten Haus. Dem Ehemann gehörte jedoch eine Eigentumswohnung, die seit mehreren Jahren vermietet war. Nach seiner Pensionierung wollte das Paar dort gemeinsam einziehen. Aufgrund einer schweren Erkrankung verschob sich dieser Plan jedoch. Noch bevor der Umzug umgesetzt werden konnte, verstarb der Ehemann überraschend.

Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes entscheidend

Die Witwe kündigte den Mietern daraufhin unmittelbar nach dem Todesfall wegen Eigenbedarfs und zog wenige Wochen später in die Wohnung ein. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie die Steuerbefreiung für das Familienheim. Sie argumentierte, ohne den unerwarteten Tod wäre die Wohnung kurze Zeit später zweifellos der gemeinsame Lebensmittelpunkt geworden. Der Sinn der gesetzlichen Regelung bestehe schließlich darin, das Familienheim innerhalb der Familie von der Erbschaftsteuer freizustellen.

Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Auffassung der Richter kommt es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes an. “Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod selbst bewohnt hat oder aus zwingenden Gründen, etwa wegen Pflegebedürftigkeit, an der Selbstnutzung gehindert war”, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. “Eine bloße Absicht, künftig einzuziehen, genügt dagegen nicht.”

Fall ist zur Revision zugelassen

Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall lehnten die Richter ab. Der Gesetzgeber habe die Begünstigung bewusst auf tatsächlich selbst genutzte Familienheime beschränkt. Ziel der Steuerbefreiung sei der Schutz des bestehenden familiären Lebensmittelpunkts, nicht einer Immobilie, die erst künftig als Familienheim dienen sollte. Da Steuerbefreiungen eng auszulegen seien, komme eine Erweiterung über den Gesetzeswortlaut hinaus nicht in Betracht.

Für Ehepaare und Erben verdeutlicht das Urteil, wie entscheidend der Zeitpunkt des Erbfalls ist. “Selbst wenn ein Umzug bereits konkret geplant und unmittelbar bevorstand, kann die Steuerbefreiung versagt werden, wenn die Immobilie beim Tod des Erblassers noch vermietet war”, so Karbe-Geßler. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob der BFH die strenge Auslegung bestätigt oder in besonderen Härtefällen einen weitergehenden Schutz des Familienheims zulässt.

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