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Inflationsprämie: Kein Steuer-Risiko durch Lohnerhöhung

Mit dem Auslaufen der Inflationsausgleichsprämie zum Jahresende 2024 haben manche Arbeitgeber ihren Beschäftigten das Gehalt erhöht. Beeinträchtigt das rückwirkend die frühere Sonderzahlung?

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Hand tippt auf Taschenrechner. Bild: IMAGO / Westend61

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Berlin (dpa/tmn), Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Gehalt eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie zahlen. Bis zu 3.000 Euro Bonus konnten Beschäftigte so über einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren bekommen - ganz egal ob als Einmalzahlung oder aufgeteilt auf die Monate. 

Damit Beschäftigte mit Wegfall der Prämie nicht plötzlich weniger Lohn erhalten, haben einige Arbeitgeber ihnen zu Beginn des Jahres 2025 das monatliche Gehalt erhöht - das im Gegensatz zur Inflationsprämie zu versteuern ist. An der Steuerfreiheit der Inflationsprämie ändert das im Nachgang aber nichts, teilt der Bund der Steuerzahler mit Verweis auf das Bundesfinanzministerium (BMF) mit.

Bundesfinanzministerium schafft Klarheit

Unklar war zunächst, ob die Zahlungen der Inflationsausgleichsprämie rückwirkend steuer- und sozialversicherungspflichtig werden könnten, wenn im Jahr 2025 Lohnerhöhungen folgen - zum Beispiel, weil sie in Höhe und Begründung genau der früheren Prämie entsprechen. Das BMF stellte nun aber klar, dass solche Vorgänge die Steuerfreiheit der früheren Sonderzahlung nicht gefährden.

Wichtig sei lediglich, dass die Lohnerhöhungen auf einer separaten Vereinbarung basieren, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Dabei sei es egal, ob die Lohnerhöhung noch während des Prämienzeitraums oder erst danach vereinbart worden ist.


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