Berlin (dpa/tmn). Die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim können in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. „Sofern der Umzug aus Krankheits- oder Pflegegründen erfolgte“, konkretisiert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Aktuell berücksichtigen die Finanzämter die Ausgaben jedoch nur, wenn der Pflegebedürftige tatsächlich in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung mit umfassendem Pflegeangebot untergebracht ist. Entscheidet sich der Pflegebedürftige für eine sogenannte Pflege-WG, muss aber auch das steuerlich berücksichtigt werden, urteilte das Finanzgericht Köln (Aktenzeichen: 3 K 1858/18).
Finanzgericht erkennt Pflege-WG an
Im Streitfall klagte ein Ehepaar gegen seinen Einkommensteuerbescheid, weil das Finanzamt die Kosten für die Unterbringung des Ehemannes in einer Pflege-WG nicht anerkennen wollte. Der Kläger erlitt bei einem Motorradunfall schwere Verletzungen und ist seitdem als pflegebedürftig (Pflegegrad 4).
Das sah das Finanzgericht anders: Die Unterbringungsform ist nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidend. Deshalb können die Unterkunftskosten für die Pflege-WG, abzüglich einer pauschalen Haushaltsersparnis, steuermindernd angesetzt werden.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Aktenzeichen: VI R 40/20). Betroffene können das laufende Gerichtsverfahren für sich nutzen. „Streicht das Finanzamt die Ausgaben für die Unterkunft, lohnt sich ein Einspruch mit Hinweis auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof“, so Klocke. Wann die vom Bund der Steuerzahler unterstützte Musterklage entschieden wird, ist noch offen.
