Berlin (bpb). Wer im Netz Waren aus Ländern außerhalb der EU bestellt, muss ab dem 1. Juli mit höheren Kosten rechnen. Denn von diesem Zeitpunkt an wird für Sendungen mit einem Warenwert von unter 150 Euro eine pauschale Zollgebühr von 3 Euro pro Warenkategorie erhoben. Mit „Warenkategorie" ist folgendes gemeint, wie der Zoll als Beispiel erläutert: Finden sich in einer Sendung vier Paar Socken, würden einmalig drei Euro erhoben. Enthält die Sendung jedoch vier Paar Socken, ein Plüschtier und ein Mobiltelefon-Ladekabel, würden neun Euro erhoben. Zusätzlich zu den Zollabgaben ist für bestellte Waren aus Nicht-EU-Staaten, wie bislang auch, die (Einfuhr-)Umsatzsteuer in Höhe von 19 beziehungsweise 7 Prozent zu zahlen, wie die Bonner Generalzolldirektion des deutschen Zolls darlegt.
Kunde muss nicht selbst zum Zoll
Für Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben sich im Hinblick auf die praktische Abwicklung der pauschalen Zollabgabe grundsätzlich keine Änderungen oder weitergehende Verpflichtungen. In der Regel kümmert sich der Transportdienstleister (Post oder Kurierdienst) um die Zollabwicklung und tritt dabei für die anfallenden Einfuhrabgaben in Vorleistung.
Darüber hinaus verlangen einige Versanddienstleister allerdings eine Servicepauschale für die Zollanmeldung, wenn der Absender dies nicht schon erledigt hat. So kommt man gerade bei niedrigpreisigen Artikeln schnell in einen Bereich, wo sich die Bestellung bei einem Händler aus einem Nicht-EU-Land eigentlich nicht mehr lohnt: Eine Handyhülle im Wert von 7 Euro könne so am Ende knapp 20 Euro kosten, nennen die Verbraucherschützer ein Beispiel.
Unbedingt vorab Versandbedingungen prüfen
Vor einer Bestellung im Ausland sollten Verbraucherinnen und Verbraucher daher prüfen (unter anderem Angaben im Bestellvorgang oder in den Geschäftsbedingungen des Händlers), ob die pauschale Zollabgabe bereits im Verkaufspreis berücksichtigt wird oder ob die Zollabwicklung durch den Käufer vorgesehen ist. Innerhalb der EU werden keine Steuern und Zölle erhoben – Ausnahmen gelten lediglich für Kaffee, Alkohol sowie Tabakwaren und deren Ersatzprodukte.
Neben den Kosten sind beim Onlineshopping in Nicht-EU-Ländern aber auch eingeschränkte Verbraucherrechte ein Thema: Widerruf und Gewährleistung seien gegenüber Händlern außerhalb der EU schwerer durchsetzbar, Retouren oft problematisch, so die Verbraucherschützer.
Zusätzliche Zollersatzgebühr soll im November kommen
Die neue Zollabgabe ist von einer „Bearbeitungsgebühr" (Handling Fee) zu unterscheiden, die spätestens ab November 2026 zusätzlich zur pauschalen Zollabgabe gelten soll.
Die genannten Maßnahmen sollen gelten, bis in den EU-Mitgliedsstaaten alle Sendungen kontrolliert und bearbeitet werden können. Von diesem Zeitpunkt an – voraussichtlich ab 2028 – sollen dann grundsätzlich alle Sendungen vom ersten Euro an zollpflichtig werden. Die Zollverwaltung bietet für Berechnungen online auch einen Abgabenrechner an.
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