Ihre-Vorsorge Logo

Pauschalreise: Was bei nachträglichen Preiserhöhungen gilt

Die Reise ist bereits gebucht, da will der Veranstalter plötzlich mehr Geld – „wegen der gestiegenen Kerosinpreise“. Geht das?

Artikel vorlesen

Lesezeit

3 Minuten

Veröffentlicht

Flugzeug im Landeanflug bei Sonnenuntergang. Bild: IMAGO / blickwinkel / McPHOTO/M.Gann

© Nicht definiert

Düsseldorf (dpa/tmn). Eine vierköpfige Familie möchte verreisen, es soll nach Spanien gehen. Der Pauschalurlaub ist schon lange gebucht, die Vorfreude groß. Umso überraschter blickt sie auf ein Schreiben des Veranstalters: Wegen der gestiegenen Kerosinpreise kostet die Reise statt 2000 nun 2300 Euro. Kann so etwas passieren?

Nein, trotz gestiegener Kerosinpreise müssen Urlauber Szenen wie diese kaum fürchten. Rechtsanwalt Hans-Josef Vogel aus Düsseldorf sagt: „Eine einseitige Anpassung ist bei acht Prozent gedeckelt.“ Das bedeutet: Möchte der Veranstalter die Preise um mehr als acht Prozent erhöhen, kann der Kunde die Mehrkosten bezahlen, muss es aber nicht.

Und auch für eine einseitige Preisanpassung des Veranstalters bis acht Prozent des Preises gibt es Vorgaben.

Preiserhöhungen sind nicht so einfach möglich

„Der Veranstalter darf nur Preise erhöhen, wenn er sich dies ausdrücklich vorbehält.“ Entsprechende Formulierungen finden Urlauber in den Geschäftsbedingungen (AGB). Wer sicher gehen möchte, ob der Veranstalter die Preise anziehen darf, kommt also nicht drumherum, das Kleingedruckte zu lesen.

Genauso beinhalten solche Klauseln auch, dass die Preise umgekehrt sinken müssen. Etwa wenn sich Wechselkurse zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn geändert haben und auf den Reiseveranstalter weniger Kosten zukämen. Daher verzichten die meisten Anbieter laut DRV-Sprecherin Heinen auf Preisänderungen. Angesichts der komplexen Berechnung lohne sich der bürokratische Aufwand nicht.

Darüber hinaus haben Urlauber bei erheblichen Preissteigerungen, die über der erwähnten Acht-Prozent-Grenze liegen, das Recht, kostenfrei zurückzutreten. Am Ende würde der Veranstalter in solch einem Fall also schlimmstenfalls auf allen Kosten sitzen bleiben.

Gründe für Preiserhöhung sind festgelegt

Entscheidet der Veranstalter, die Preise an die Kunden weiterzugeben, müssen bestimmte Gründe vorliegen: Dazu zählen etwa gestiegene Treibstoff- oder Energiekosten, weshalb die Beförderung teurer wurde. Genauso kann er Steuererhöhungen oder gestiegene Abgaben für die Reiseleistung sowie Wechselkursveränderungen auf die Kunden umlegen.

Eine Preiserhöhung der gebuchten Reise muss der Veranstalter seinen Kunden in schriftlicher Form spätestens 20 Tage vor Beginn der Reise mitteilen. Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum legt Kunden daher nahe, diese Frist gut im Auge zu behalten.

Kommt die Erhöhung des Reisepreises um bis zu acht Prozent weniger als 20 Tage vor Abreisedatum, müssen Urlauber diesen Aufschlag nicht hinnehmen. Sie können die Zahlung dann unter Hinweis auf die Gesetzeslage verweigern, so die Verbraucherzentralen.

Und was ist, wenn der Veranstalter die Reiseunterlagen nur bei Zahlung dieses Zuschlags aushändigen will, die Frist aber bereits gerissen hat? Dann sollte man den Aufschlag unter Vorbehalt zahlen, raten die Verbraucherschützer. So setzt man den Urlaub nicht aufs Spiel, erhält sich aber die Option auf eine Rückerstattung.

Frist für Preiserhöhung gilt für beide Seiten

Während fristgerechte Preiserhöhungen bis acht Prozent bei entsprechend wirksamen Preisänderungsklauseln in den AGB hingenommen werden müssen, sieht es bei Aufschlägen, die über diese Schwelle hinausgehen, anders aus.

Veranstalter könnten laut Karolina Wojtal in dem Fall von ihrem Kunden zwar „verlangen, dass dieser innerhalb einer angemessenen Frist das Angebot zu Preiserhöhung annimmt“. Dabei handle es sich um eine Interessensabwägung zwischen Kunde und Veranstalter. Schließlich wolle der Veranstalter bei einem Rücktritt des Kunden die Reise neu verkaufen. Aber den Kunden bleibt die Wahl.

Sie müssen sich also entscheiden: Innerhalb der vom Veranstalter gesetzten Frist können sie entweder eine gleichwertige Ersatzreise zum bisherigen Preis fordern oder den gebuchten Urlaub kostenfrei stornieren. Wer als Urlauber das Schreiben indes ganz ignoriert, akzeptiert stillschweigend die Preissteigerung.

Mehr zum Thema


Weitere Artikel

Time
2 Minuten

Was passiert mit dem Geld auf einem Konto, wenn sich niemand mehr darum kümmert? Wem gehört es, wenn der Kontoinhaber verstorben ist und sich keine Erben melden? Die Grünen haben eine Idee.

Time
1 Minuten

Das Finanzministerium plant eine Pflicht zur Kartenzahlung – Bargeld bleibt aber. Was die neuen Regeln für Konsumenten und Unternehmen bedeuten.

Time
4 Minuten

Die steigenden Ausgaben für das Gesundheitssystem sollen gebremst werden. Dafür kippte die Politik auch eine Informationspflicht für die Krankenkassen. Verbraucherschützer warnen vor negativen Folgen.

Time
2 Minuten

Schon mit dem Studium gestartet, aber noch nicht an Versicherungen gedacht? Auch wenn es langweilig klingt, es lohnt sich. Welche Policen Studierende vor bösen Überraschungen schützen.

Time
3 Minuten

Der Iran-Krieg hat Tanken und Heizen erheblich verteuert. Mit der vom Staat verordneten Entlastung an Deutschlands Tankstellen ist es vorerst vorbei. Die Inflationsrate könnte noch weiter steigen.

Time
3 Minuten

Miete, Lebenshaltungskosten, Studienmaterial – ein Studium kostet Geld. Der Bankenverband gibt Empfehlungen, wie Studierende ihre Finanzen im Blick behalten.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026