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Photovoltaikanlagen: So bleiben die Einnahmen steuerfrei

Strom vom Dach: Das ist mit Photovoltaikanlagen möglich. Doch wann müssen Hausbesitzer eigentlich Steuern für Einnahmen aus dem Verkauf ihres Solarstroms zahlen?

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Solarpanels auf einem Dach eines Fachwerkhauses

© Nicht definiert

Berlin/Neustadt (dpa/tmn). Mit Photovoltaikanlagen – beispielsweise auf dem Dach – können Hausbesitzer Strom aus Sonnenenergie produzieren. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Solarstrom sind von der Einkommensteuer befreit – wenn die Nennleistung der installierten Anlage bei Einfamilienhäusern 30 Kilowatt (Peak) nicht übersteigt.

Balkonkraftwerke ausgeschlossen

Für Besitzer von Steckersolar-Geräten, die oft auch als Balkonkraftwerke bezeichnet werden, und sich beispielsweise an die Balkonbrüstung montieren lassen, spielen diese Regelungen in der Praxis - anders als im September zunächst von der dpa berichtet - keine Rolle.

Derzeit ist die Leistungsgrenze solcher Geräte auf eine Ausgangsleistung (AC-Leistung) von maximal 600 Watt begrenzt. Den Verbraucherzentralen zufolge sind sie nicht für die Netzeinspeisung gedacht. 

Obergrenze gilt pro Steuerzahler

Bei Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien gilt für Photovoltaikanlagen eine Grenze von 15 Kilowatt (Peak) pro Wohnung beziehungsweise Gewerbeeinheit, informiert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

Steuerbefreit sind dann alle Einnahmen, die durch die Einspeisevergütung, durch Entgelte von Stromlieferungen an Mieter, für das Aufladen von Fahrzeugen, durch Zuschüsse sowie Umsatzsteuererstattungen entstanden sind, so die VLH. Auch wenn Sie neben der Einspeisung ins Stromnetz Strom für ihre selbst genutzte Wohnung oder Elektroautos entnehmen, besteht die Steuerbefreiung.

Zusätzlich gilt allerdings eine Obergrenze von 100 Kilowatt (Peak) pro Steuerzahler oder Mitunternehmerschaft, also einem Zusammenschluss von Personen.

Das heißt: Eine Person kann nicht mehrere Anlagen mit einer kombinierten Bruttoleistung von zum Beispiel 120 Kilowatt (Peak) betreiben und dafür eine Steuerbefreiung erhalten. Das gilt auch, wenn die Anlagen auf verschiedenen Grundstücken stehen. Bei einer Überschreitung der Grenze entfällt die Steuerbefreiung sofort für alle Anlagen, so die VLH.

Parallele Mitunternehmerschaft wird einzeln betrachtet

Allerdings werden bei der Frage, ob die Obergrenze von 100 Kilowatt Peak überschritten wird, die Person und die Mitunternehmerschaft jeweils einzeln betrachtet. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 17. Juli 2023 hervor.

Es gilt also: Betreibt man eine Photovoltaikanlage, die nach den oben genannten Regeln steuerbegünstigt ist, und ist man parallel an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, die auch Photovoltaikanlagen betreibt, wird die Mitunternehmerschaft nicht anteilig bei der Prüfung der 100 Kilowatt-Peak-Grenze berücksichtigt.

Die VLH nennt hier ein Beispiel: Eine Frau betreibt auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit einer Bruttoleistung von 30 Kilowatt (Peak) und auf dem eigenen Ferienhaus ebenso. Zudem ist sie zu 50 Prozent an sechs Anlagen mit jeweils 15 Kilowatt (Peak) beteiligt, die sie zusammen mit ihrem Bruder auf einem Mietshaus mit sechs Wohnungen installiert hat - eine Mitunternehmerschaft. Sie bleibt demnach unter der Grenze, da die privaten Anlagen nicht mit den Anlagen der Mitunternehmerschaft zusammengezählt werden.

Wichtig allerdings für die Steuerbefreiung: Die jeweiligen Photovoltaikanlagen müssen an, auf oder in einem Gebäude installiert sein, beispielsweise auf dem Dach. Das können auch Nebengebäude wie etwa Garagen, Carports oder Gartenhäuser sein. Anlagen auf Freiflächen wie etwa einer Wiese sind hingegen nicht steuerbefreit - und das unabhängig von ihrer Größe. 

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