München (tö). Wer als Selbstständiger freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, kann sich freuen: Freiwillig Versicherte haben nun mehr Zeit, ihre Steuerunterlagen bei ihrer Krankenkasse einzureichen. Außerdem ist es nun möglich, dass Krankenkassen die Beiträge rückwirkend senken müssen, auch wenn aufgrund säumiger Steuerunterlagen bereits der Beitragshöchstsatz von monatlich 800 Euro festgesetzt war. Das hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitgeteilt. Der Neuregelung hatten zuvor Bundestag und Bundesrat zugestimmt.
Seit 2018 werden laut vzbv Beiträge von freiwillig versicherten Selbstständigen generell vorläufig aufgrund des Einkommenssteuerbescheides des Vorjahres festgesetzt. Weist das Mitglied nicht innerhalb von drei Jahren das Einkommen auf Verlangen der Krankenkasse nach, so gilt zunächst der Höchstbeitrag. Hierbei wird fiktiv ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze angenommen, die aktuell bei knapp 5000 Euro pro Monat liegt und sich 2024 auf 5175 Euro erhöht.
Krankenkassen müssen Nachweise jetzt auch nach Fristende berücksichtigen
„Die hohen Beitragsforderungen der Krankenkassen drohten viele kleinere Selbstständige in ihrer Existenz zu gefährden“, sagte Thomas Moormann, Leiter Team Gesundheit und Pflege im vzbv. Zum Beispiel für Änderungsschneiderinnen oder Betreiber eines kleinen Kiosks seien Buchhaltung und Steuerberater teure Dienstleistungen, die erst einmal mitverdient werden müssen. Daher sei es richtig, dass der Gesetzgeber nun entschieden hat, dass Krankenkassen die Einkommensnachweise ihrer Versicherten auch dann berücksichtigen müssen, wenn die Frist bereits verstrichen ist.
Die Verbraucherzentralen hatten zuletzt verstärkt Versicherte beraten, bei denen die Krankenkassen Nachzahlungen und Säumniszuschläge zum Teil von bis zu 8000 Euro eingefordert hatten. Versicherte hätten statt rund 200 Euro plötzlich etwa 800 Euro monatlich zahlen müssen. Durch die neue Regelung könnten Selbstständige, die die Frist versäumten und bereits den Höchstsatz zahlen mussten, den Beitrag rückwirkend herabsetzen lassen. Selbstständige mit geringem Verdienst müssen normalerweise als Beitrag nur den Mindestsatz an die Krankenkasse zahlen. Dieser beläuft sich 2024 je nach Krankenkasse und Höhe des Zusatzbeitrags auf um die 200 Euro pro Monat.
Nach Angaben der Verbraucherzentralen ist der Umgang mit säumigen Versicherten uneinheitlich. „Manche Kasse schreibt ihre Versicherten dreimal an und bittet um Vorlage der Einkommensunterlagen, andere nur zweimal. Einige bescheiden ihre Versicherten im Januar, andere im Mai. Manche Krankenkassen setzen selbst dann den Höchstbeitrag fest, wenn nur eine Seite des Steuerbescheides fehlt“, teilte der vzbv mit.
