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Umzug: Finanzamt an Maklerprovision beteiligen

Manchmal lässt sich die Provision von der Steuer absetzen. Entscheidend ist unter anderem, ob die Immobilie gemietet oder gekauft wird.

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Neustadt/Weinstraße (dpa/tmn). Wer aus beruflichen Gründen in eine neue Mietwohnung zieht und für die Suche einen Makler beauftragt, der kann die Provision als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Als berufsbedingt gilt ein Umzug zum Beispiel dann, wenn Beschäftigte an einen neuen Dienstort versetzt werden oder eine neue Stelle in einer anderen Stadt antreten. Wird durch den Umzug mindestens eine Stunde Fahrtzeit eingespart, gilt das ebenfalls als Umzug aus beruflichen Gründen.

Auch wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort mietet, kann er die Maklerkosten von der Steuer absetzen, erläutert die VLH.

Anschaffungsnebenkosten nicht absetzbar

Bei Kaufimmobilien gilt das aber nicht. Selbst wenn der Umzug aus beruflichen Gründen stattfindet, ist die Provision nicht absetzbar. Denn beim Kauf einer Immobilie gehören die Maklergebühren zu den sogenannten Anschaffungsnebenkosten – und die sind nicht absetzbar.

Wer eine Immobilie zur Miete sucht und einen Makler beauftragt, zahlt eine Provision von bis zu zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer. Bei einer Kaufimmobilie fallen für einen Makler je nach Region zwischen drei und sieben Prozent des Kaufpreises an. Private Käufer zahlen ab Januar 2021 nur noch höchstens die Hälfte der Maklergebühr.


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