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Umzug für den Job: Finanzamt erkennt höhere Pauschalen an

Wer jobbedingt umzieht, kann die Ausgaben bei der Steuererklärung geltend machen. Die Finanzverwaltung hat die Pauschalen ab 1. April erhöht.

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Mann sitzt im Anzug auf einem Sofa mit Notebook, im Hintergrund Umzugskisten.

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Berlin (dpa/tmn). Wer berufsbedingt die Wohnung wechselt, hat gute Chancen, dadurch seine Einkommensteuer zu reduzieren. „Neben größeren Posten wie zum Beispiel Maklerkosten, Fahrtkosten oder Kosten für die Spedition, die einzeln belegt werden müssen, ist zusätzlich ein Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten absetzbar“, erklärt Julia Jirmann vom Bund der Steuerzahler.

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium neue Umzugspauschalen veröffentlicht, die bereits für Umzüge ab 1. April 2021 gelten. Maßgeblich ist dabei der Tag, vor dem die Umzugskisten und Möbel eingeladen werden.

Umzug muss berufsbedingt sein

Wer jobbedingt umzieht, kann zunächst eine Pauschale von 870 Euro ansetzen. Für jedes weitere Haushaltsmitglied – zum Beispiel Ehepartner, Kinder, Stief- oder Pflegekinder, kann ein Betrag von jeweils 580 Euro hinzugerechnet werden. Wer umzieht, aber bislang keine eigene Wohnung hatte oder nicht in eine eigene Wohnung zieht, kann bei einem Wohnortswechsel zumindest eine Pauschale von 174 Euro geltend machen.

Voraussetzung ist, dass der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgte. Dabei kommt es nicht auf die Wegstrecke an, die durch den Umzug zum Arbeitsplatz eingespart wird, sondern auf die geringere Fahrtzeit: Wer durch den Umzug täglich rund eine Stunde weniger für den Weg zur Arbeit benötigt, kann die Pauschalen geltend machen.

Kosten für Nachhilfe geltend machen

Eine vierköpfige Familie, die aufgrund des Jobwechsels im April 2021 umzieht, kann beispielsweise insgesamt 2.610 Euro bei der Einkommensteuererklärung pauschal absetzen, rechnen die Experten vom Steuerzahlerbund vor (Rechnung: 870 Euro + 580 Euro + 580 Euro + 580 Euro).

Benötigen Kinder aufgrund eines möglichen Schulwechsels Nachhilfeunterricht, sind auch diese Kosten steuerlich absetzbar. Bis zu 1.160 Euro pro Kind können berücksichtigt werden. Wer vor April 2021 umgezogen ist, muss sich noch an den alten Pauschalen orientieren.

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