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Unterhalt absetzen: Welche Belege das Finanzamt sehen will

Wer Unterhalt an Familienangehörige oder den Ex-Partner leistet, kann davon steuerlich profitieren. Die entsprechenden Belege dafür sollten immer griffbereit sein.

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Mann in Business-Kleidung zeigt auf transparente Flächen mit der Aufschrift Finanzamt, UStG, Paragraf. GewStG.

© Nicht definiert

Berlin/Alpirsbach (dpa/tmn). Wer Unterhalt an enge Familienangehörige oder den Ex-Partner leistet, kann die Zahlungen von der Steuer absetzen. Seit es die Belegvorhaltepflicht gibt, müssen Unterhaltsleistende der Steuererklärung dafür auch keine Belege mehr beifügen. Fragt das Finanzamt allerdings nach, sollten die Nachweise zur Hand sein.

„Unterhaltszahlungen sollten daher immer überwiesen werden, um einen Kontoauszug zu haben“, sagt Alfred Buchholz, Beratungsstellenleiter bei der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH). Wer Unterhalt nicht in Form von Geld, sondern Kost und Logis leistet, muss die Unterhaltshöhe hingegen nicht nachweisen. 

Einkünfte des Unterhaltsempfängers belegen

Zu belegen sind, sofern vorhanden, auch die Einkünfte des oder der Unterstützten anhand von Gehaltsabrechnungen, einem Bafög- oder Rentenbescheid. Denn diese können die Steuerabzüge unter Umständen mindern. Damit das Finanzamt die Angaben überprüfen kann, fragt es auch die Steueridentifikationsnummer von Unterhaltsempfängern ab.

Zudem wird so Missbrauch vorgebeugt: Denn der mögliche Maximalbetrag für Unterhalt ist mit der unterstützten Person verbunden. Wenn mehrere enge Verwandte an dieselbe Person Unterhalt leisten, wäre der Betrag entsprechend aufzuteilen.

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