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Unterhalt für Enkel: So profitieren Großeltern selbst davon

Sind die Enkel knapp bei Kasse, können schon mal die Großeltern aushelfen. Unter ganz bestimmten Umständen kommt denen ihre finanzielle Unterstützung auch selbst zugute.

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Rentnerin sitzt an einem Tisch mit Ordnern Steuer und Rente sowie einem Steuergesetzbuch und füllt ein Steuererklärungsformular aus.

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Seien es 300 Euro, 500 Euro oder sogar noch mehr: Manche Großeltern greifen ihren Enkeln Monat für Monat unter die Arme, um etwa beim Studium oder bei der Ausbildung zu unterstützen. Solche Zahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Unterhaltsleistungen steuerlich geltend gemacht werden und so die Steuerlast der Großeltern senken. Das geht aber nur, wenn eindeutige Voraussetzungen erfüllt sind.

Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen können nach dem Einkommensteuergesetz als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch für Leistungen, die von Großeltern an Enkel fließen, weil diese Verwandte in gerader Linie sind.

Welche Voraussetzungen gegeben sein müssen

“Doch Großeltern sind nur nachrangig unterhaltspflichtig”, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. 

  • “Steuerlich anerkannt wird ihre Unterstützung daher nur, wenn die Eltern nicht oder nicht ausreichend leistungsfähig sind” - also etwa bei geringem Einkommen, Arbeitslosigkeit, Krankheit oder weiteren Unterhaltsverpflichtungen.
  • Zudem muss der Enkel selbst bedürftig sein. Darum werden eigene Einkünfte, etwa aus Minijobs, Ausbildungsvergütung oder dem Zuschussanteil des Bafög, angerechnet. Bis 624 Euro im Jahr werden dabei nicht berücksichtigt. Alles darüber mindert den abziehbaren steuerlichen Betrag der Großeltern, so Karbe-Geßler.
  • 2026 können allerdings höchstens bis zu 12.348 Euro an Unterhaltsleistung plus zusätzlich eventuell übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Abzug gebracht werden.

“Die Zahlungen sollten regelmäßig und per Überweisung erfolgen”, rät Karbe-Geßler. “Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.” Die Unterhaltszahlungen werden in der “Anlage Unterhalt” der Steuererklärung eingetragen und sollten durch entsprechende Nachweise belegt werden. Ohne saubere Dokumentation bleibt die Hilfe dem Bund der Steuerzahler zufolge reine Privatsache.


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