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Urteil: Erben müssen Beerdigungskosten ersetzen

Die nächsten Angehörigen haben das Recht, die Bestattung zu beauftragen. Selbst wenn sie nicht erbberechtigt sind. Aber wer trägt die Kosten?

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Trauerkranz mit Schleife und Aufschrift. – Bild: wdv.de © Bernhard Rüttger

© Nicht definiert

Koblenz (dpa/tmn). Wer entscheidet über die Art und Weise einer Beerdigung? Nicht unbedingt die Erben. Denn als Erbe kann jeder eingesetzt werden – bestattungsberechtigt bleiben hingegen die nächsten Angehörigen, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt.

Wer von den nächsten Angehörigen vorrangig berechtigt ist, über die Bestattung zu entscheiden, bestimmen Landesgesetze. Dabei gilt: Beauftragen die Bestattungsberechtigten ein Beerdigungsunternehmen, haben sie die Rechnung zu bezahlen. Sie können die Kosten in gewissem Umfang aber von den Erben ersetzt bekommen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Aktenzeichen: 12 U 752/21), auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

Sohn verlangte Kostenerstattung von den Erben

In dem Fall ging es darum, dass ein Sohn die Beerdigung seines Vaters organisierte. Als er feststellte, dass er entgegen der gesetzlichen Erbfolge nicht der Alleinerbe war, verlangte er die Kosten aus dem Nachlass ersetzt. Umstritten war die Höhe der angefallenen Kosten.

Das Gericht entschied dann, dass die angefallenen Kosten von den Erben erstattet werden müssten. In Rheinland-Pfalz sind die Kinder Verstorbener verantwortlich für die Beerdigung ihrer Eltern, wenn der Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln oder aus anderen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann. So war es im vorliegenden Fall.

Der Umfang der Erstattungspflicht richtet sich dabei nach der Lebensstellung des Verstorbenen und umfasst diejenigen Kosten, die für eine würdige und angemessene Bestattung erforderlich sind. Dabei sind vornehmlich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verstorbenen entscheidend.

Doppelgrab gilt als angemessen

Auch wenn in diesem Fall das Konto des Verstorbenen einen Kontostand von 780 Euro aufwies und die Beerdigungskosten um rund 1000 Euro darüber hinaus gingen, kann das noch angemessen sein.

Dies gilt auch dann, wenn eine Urnenbestattung günstiger gewesen wäre, aber nicht nachgewiesen ist, dass der Erblasser eine Urnenbestattung gewünscht hat. Gerade die Tatsache, dass der Erblasser ein Doppelgrab hatte anlegen lassen, in dem auch seine verstorbene Ehefrau liegt, bestätige, dass der Erblasser gewollt hätte, dass seine Beerdigung auch dort vorgenommen werden kann.

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