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Verträge, Vollmachten, Verantwortung: Was tun bei Demenz?

Wer darf was, wenn das Gedächtnis nachlässt? Darüber sollten Angehörige Bescheid wissen, wenn ein Mensch an Demenz erkrankt. Rechtzeitiges Handeln kann viel Ärger ersparen. Das raten Experten.

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Seniorin und Frau im mittleren Alter sitzen an einem Tisch und prüfen zusammen Unterlagen.

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Rund 1,8 Millionen Menschen in Deutschland leben mit einer Demenz. Die Erkrankung verändert nicht nur das Leben der Betroffenen, sondern oft auch das der Angehörigen. Für sie ist es wichtig, sich rechtzeitig zu informieren, was für rechtliche Herausforderungen es geben kann. 

„Wer sich erst mit diesen Themen auseinandersetzt, wenn die Krankheit bereits weit fortgeschritten ist, riskiert erhebliche Schwierigkeiten“, heißt es in der aktuellen Ausgabe des Magazins „Stiftung Warentest Finanzen“ (06/2025). Daher raten die Experten unter anderem: 

1. Früh handeln: Erste Anzeichen ernst nehmen und Vollmachten regeln

Die Krankheit beginnt schleichend – etwa mit Vergesslichkeit oder Orientierungslosigkeit. Angehörige sollten dann nicht zögern, rechtlich vorzusorgen. Das Wichtigste ist eine Vorsorgevollmacht, mit der eine vertraute Person für rechtliche Angelegenheiten einspringen kann, sobald der oder die Erkrankte dazu nicht mehr in der Lage ist.

2. Verträge abschließen – was ist noch erlaubt?

Solange ein Mensch mit Demenz noch versteht, was er unterschreibt, gilt er als geschäftsfähig. In diesem Fall sind Verträge wirksam. Problematisch wird es, wenn die Geschäftsfähigkeit fehlt – dann können bereits abgeschlossene Verträge ungültig sein. Angehörige oder gesetzliche Betreuer können diese rückgängig machen und etwa gezahltes Geld zurückfordern.

Aber: Kleinere Einkäufe, etwa von Lebensmitteln oder einer Zeitung, gelten als sogenannte „Bagatellgeschäfte“ und bleiben erlaubt – selbst bei eingeschränkter Geschäftsfähigkeit.

3. Ungewollte Verträge erkennen und widerrufen

Viele Betroffene schließen – oft unbewusst – kostenintensive Abos oder Kaufverträge, etwa per Telefon oder online. Hier können Angehörige eingreifen. Innerhalb von 14 Tagen besteht häufig ein Widerrufsrecht, besonders bei Haustürgeschäften und Internetbestellungen. Ist die Frist verstrichen, hilft oft der Hinweis, dass die betroffene Person nicht geschäftsfähig war. Ein ärztliches Attest kann Verträge anfechtbar machen.

Wichtig ist, regelmäßig Kontoauszüge und Post zu kontrollieren – und keine Kontodaten herauszugeben. Wird doch einmal Geld abgebucht, sollte die Zahlung umgehend storniert werden.


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