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Wann Wehrdienstleistende Anspruch auf Kindergeld haben können

Bundesfinanzhof: Auch nach dem Ende der Grundausbildung kann trotz einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn eine Berufsausbildung noch nicht beginnen kann.

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Wann Wehrdienstleistende Anspruch auf Kindergeld haben können

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Neustadt a.d.W. (ots). Mehr junge Menschen interessieren sich für den freiwilligen Wehrdienst. Das hat jüngst Bundeswehr-Generalinspekteur Carsten Breuer mitgeteilt. Im Gegensatz zum freiwilligen sozialen Jahr begründet das Ableisten eines freiwilligen Wehrdienstes bei einem volljährigen Kind für sich genommen noch keinen Anspruch auf Kindergeld. Und doch kann unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld ausgezahlt werden. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Hintergründe und die Voraussetzungen.

Es wurde viel diskutiert über die Wiedereinführung eines verpflichtenden Wehrdiensts in Deutschland. Gemündet sind die Debatten im "Neuen Wehrdienst" - mit einer verpflichtenden Befragung und einem möglichen Heranziehen geeigneter Personen im Ernstfall. Doch auch über diesen Gesetzesentwurf wird aktuell wieder diskutiert. Davon abgesehen ist das Interesse junger Menschen am Soldatendasein zuletzt gewachsen: Im Vergleich zum Vorjahr haben sich jüngst 15 Prozent mehr von ihnen für einen freiwilligen Wehrdienst entschieden, wie Bundeswehr-Generalinspekteur Carsten Breuer kürzlich der Deutschen Presse-Agentur gesagt hat.

Wichtig für Familien: Für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag weiterhin Kindergeld ausgezahlt werden. Zum Beispiel während einer Ausbildung sowie während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. 

Finanzgericht bestätigte Familienkasse

Das Ableisten des freiwilligen Wehrdienstes bei einem volljährigen Kind führt für sich genommen jedoch nicht zu einem Anspruch auf Kindergeld. Das hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) unterstrichen. Allerdings können weitere Gründe dazu führen, dass dennoch ein Kindergeldanspruch besteht. Im Streitfall ging es um einen jungen Mann, der nach dem Abitur zehn Monat lang einen freiwilligen Wehrdienst absolvierte. Für die Zeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie der dreimonatigen Grundausbildung bewilligte die Familienkasse das Kindergeld. Nach der Grundausbildung arbeitete der junge Mann in einem Mannschaftsdienstgrad bei der Bundeswehr, eine weitere Ausbildung bei der Wehr absolvierte er nicht. Und nach dem freiwilligen Wehrdienst studierte er an einer zivilen Hochschule.

Für die Zeitspanne nach Abschluss der Grundausbildung bis zum Start des Studiums gewährte ihm die Familienkasse kein Kindergeld. Dagegen klagte der junge Mann, doch das Finanzgericht Bremen bestätigte die Entscheidung. Anders als ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr entstehe durch einen freiwilligen Wehrdienst nach den zu berücksichtigen Voraussetzungen im Einkommensteuergesetz für sich genommen kein Kindergeldanspruch.

BFH: Grundausbildung gilt noch nicht als erstmalige Berufsausbildung

Der junge Mann ging in Revision, und so landete der Fall beim BFH, dem höchsten deutschen Gericht in Steuerfragen. Dieses gab dem Kläger recht und kippte die vorherige Entscheidung des Bremer Finanzgerichts. Auch nach dem Ende der Grundausbildung könne trotz einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, so die BFH-Richter. Und zwar dann, wenn wie im Streitfall eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz noch nicht beginnen oder fortgesetzt werden kann.

Die dreimonatige Grundausbildung bei der Bundeswehr sei zwar Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Sie führe jedoch nicht zum für den weiteren Bezug von Kindergeld schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung. Denn dazu zählt auch die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit für seine spätere Verwendung in der Laufbahngruppe der Mannschaft, wenn sie zu Beginn der Verpflichtungszeit erfolgt. Die Ausbildung umfasst nicht nur die Grundausbildung, sondern auch die sich anschließende Dienstpostenausbildung - dies gilt auch für den freiwilligen Wehrdienst.


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