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Wer heute noch den Solidaritätszuschlag zahlt

Seit 2021 fällt der Solidaritätszuschlag nur noch für einen ausgewählten Personenkreis an. Diese Menschen werden vom Fiskus zur Kasse gebeten.

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Frauenhand baut einen Stapel aus 1-Euro-Münzen. Bild: IMAGO / emil umdorf

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Neustadt (dpa/tmn). Wissen Sie aus dem Stand, wie hoch der Solidaritätszuschlag aktuell ist? Und wer den überhaupt noch zahlen muss? Die meisten dürften sich wohl nicht ganz sicher sein. Denn nur bis 2020 wurde die Abgabe noch Monat für Monat vom Gehalt abgezogen. Seit 2021 gelten einige Einschränkungen, die dazu führten, dass gut 90 Prozent der Beschäftigten davon befreit wurden – aber eben nicht alle. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) klärt auf.

Mittlerweile wird der Solidaritätszuschlag nur noch bei Gutverdienern, Körperschaften wie GmbHs und Kapitalanlegern erhoben, die pro Jahr zum Beispiel Zinsen, Dividenden oder Gewinne oberhalb des Sparerpauschbetrags (Alleinstehende: 1000 Euro, Zusammenveranlagte: 2000 Euro) erwirtschaften. 

Alleinstehende werden darum erst zur Kasse gebeten, wenn sie mehr als 19.950 Euro (2026: 20.350 Euro) Lohnsteuer bezahlen. Für zusammen veranlagte Ehepaare verdoppelt sich die Freigrenze entsprechend. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Gehalt pauschal versteuert wird: Für sie fällt der Soli laut VLH weiterhin in voller Höhe an.

So hoch ist der Soli

Er beträgt grundsätzlich 5,5 Prozent auf die jeweils zu zahlende Steuer. Beim Aufschlag auf die Lohnsteuer erhöht sich der Soli aber schrittweise. Wer sich nur knapp oberhalb der Freigrenze befindet, muss darum weniger zahlen als Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die weit darüber sind. 

Ein Beispiel des Ratgeberportals Finanztip macht es deutlich: Ein kinderloser Single mit einem Brutto-Jahreseinkommen von 90.000 Euro landet etwa bei 1,2 Prozent Soli-Aufschlag auf die Lohnsteuer. Bei 110.000 Euro brutto pro Jahr wären es schon knapp 4,3 Prozent.

Gerichtsentscheid bringt Klarheit

Gut zu wissen: Das Jahresgehalt kann zwar als Anhaltspunkt dienen. Entscheidend ist aber das zu versteuernde Jahreseinkommen, das mit weiteren Einnahmen steigen, mit hohen Abzügen wie Werbungskosten oder Sonderausgaben sinken kann. Erst mit der Steuererklärung steht also fest, wie viel Soli tatsächlich fällig wird.

Apropos Steuererklärung: 
In den vergangenen Jahren wurden einige Steuerbescheide mit einem sogenannten Vorläufigkeitsvermerk versehen, die auch eine Steuerfestsetzung zum Soli beinhalteten. Der Grund: ein laufendes Gerichtsverfahren am Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvR 1505/20), das klären sollte, ob die Erhebung des Soli verfassungsgemäß ist. Seit der Bestätigung des Gerichts im März 2025 gelten all jene vorläufig ergangenen Steuerbescheide als endgültig.


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