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ePA: Verband warnt Patienten mit psychischen Erkrankungen

Daten zu psychiatrischen oder psychotherapeutischen Diagnosen und Behandlungen sind besonders sensibel. Sie landen die nun in der elektronischen Patientenakte. Ist das sinnvoll?

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Eine Gesundheitskarte mit Bild steckt in einer Computertastatur. photothek © Ute Grabowsky

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Berlin (dpa/tmn). Die elektronische Patientenakte (ePA) ist da, wird dieser Tage in einigen Gebieten ausgerollt. Nicht alle gesetzliche Versicherten fühlen sich auch sicher damit. Für von psychischen Krankheiten Betroffene gibt es dabei Aspekte, die sie wissen und gegebenenfalls berücksichtigen sollten, rät der Bundesverband Deutscher Psychotherapeuten (BDP).

Neben allgemeinen Sicherheitslücken gebe es für Betroffene unter Umständen Risiken, die sich aus der Tatsache ergeben, dass alle dort hinterlegten Daten und Dokumente in mitbehandelnden Praxen eingesehen und gespeichert werden können. Die aktuelle ePA zeige auch fachfremden Medizinern oder Apotheken und deren Mitarbeitern automatisch potenziell stigmatisierende Informationen aus psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungen – sofern kein Widerspruch vorlag. 

“In diesen Dokumenten, gerade etwa Entlassungsbriefen aus stationären Behandlungen, befinden sich hochsensible Daten auch über Dritte”, so Susanne Berwanger, Vizepräsidentin des BDP und Psychotherapeutin in München. “Da stehen etwa Dinge über die Familienanamnese, aktuelle Lebenssituation und Konflikte drin.” Und: “Ohne Widerspruch verbleiben Daten in der ePA ein Leben lang und können von vielen eingesehen werden”, so Berwanger, etwa auch von Aushilfen in Praxen. “Die ePA protokolliert nur, welche Betriebsstätte Zugriff hatte, nicht aber, wer genau die Daten angesehen hat.”

Welche Informationen mit wem teilen?

Je mehr Leute diese Daten einsehen können, desto unsicherer seien sie. Dazu komme, dass unter Umständen auch medizinisches Personal, wenn es fachfremd ist, unbewusst davon beeinflusst werden könne: “Ein Patient könnte durch solche Informationen bei einem Arzt in einem anderen Licht erscheinen und anders behandelt werden”, sagt Berwanger. “Ein Orthopäde muss nicht wissen, wie die Kindheit eines Patienten war oder ob er traumatisiert wurde - und ein Augenarzt nicht unbedingt einen Intelligenztest sehen.”

Aber was ist mit der ganzheitlichen Medizin? Wenn die Rückenverspannung psychosomatisch sein könnte? Psychische Probleme können in einigen Fällen durchaus für andere Fachrichtungen wie Orthopäden relevant sein, die Speicherung aller Details brauche es dafür aber nicht, so Berwanger. 

Dem BDP fehlen bei der ePA deshalb zwei Dinge für Versicherte: 

  1. die Möglichkeit der Vergabe von differenzierten Zugriffsberechtigungen und 
  2. eine frühe und differenzierte Möglichkeit, die Einsichtnahme in sensible Dokumente zu sperren.

Wo Widerspruch einlegen?

Psychisch erkrankten gesetzlich Versicherten empfiehlt der BDP “aufgrund der aktuell bestehenden Sicherheitslücken der Anlage einer ePA zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu widersprechen oder bei einer bereits angelegten Akte eine Löschung zu beantragen”. Alternativ können Versicherte bei ihren Behandelnden der Speicherung von Daten in der ePA widersprechen.

Der BDP listet folgende Widerspruchsmöglichkeiten auf:

Mögliche WidersprücheWo einzulegen
Gegen Bereitstellung der kompletten ePAOmbudsstelle/Krankenkasse und ePA-App
Gegen Zugriff von bestimmten Einrichtungen auf die ePA generellOmbudsstelle/Krankenkasse und ePA-App
Gegen Speicherung von Daten (z. B. Klinik-Entlassbrief)Praxis/Krankenhaus (z. B. mündlich)
Gegen Zugriff auf Abrechnungsdaten/MedikationsplanOmbudsstelle/Krankenkasse und ePA-App
Gegen Forschungsverwendung der DatenOmbudsstelle/Krankenkasse und ePA-App
Durch Löschen/Verbergen von DatenePA-App
Durch Einschränkung der Dauer der ZugriffsberechtigungePA-App
Zukünftig: gegen Auswertungen spezieller ePA-Daten durch Krankenkassen (im Falle der Nutzung einer Krankenkassen-DiGA)Ombudsstelle/Krankenkasse

Informationen zu psychischen Erkrankungen gelten (wie auch zu Schwangerschaftsabbrüchen oder sexuell übertragbaren Infektionen) als besonders sensibel. Die Speicherung solcher Daten erfordert laut Gesetz eine gesonderte Information über Widerspruchsrechte. “Das kann in langen schriftlichen Informationen aber schnell untergehen”, so Berwanger. Der BDP spricht sich deshalb für eine mündliche Aufklärung durch Behandelnde aus.

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