Düsseldorf (dpa/tmn) - Einige Leistungen beim Zahnarzt zahlen Patientinnen und Patienten aus eigener Tasche - zum Beispiel eine Füllung aus Kunststoff für das Loch im Backenzahn. Doch manchmal tun sie das, weil sie vorab nicht optimal aufgeklärt wurden, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beobachtet. Dabei haben Zahnärzte und -ärztinnen die Pflicht, auf Alternativen zu privat zu bezahlenden Behandlungen hinzuweisen. Also auch auf kostenlose Kassenleistungen.
Zum Beispiel bei Füllungen: Hier haben gesetzlich Versicherte laut Verbraucherzentrale Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Lösung. Genauer gesagt: auf Amalgam im Seitenzahnbereich und auf Komposit (Kunststoff) im Frontzahnbereich. Ob Kassenleistung oder privat gezahlt: Gibt es Mängel an der Füllung, an denen man keine Schuld trägt, muss der Zahnarzt oder die Zahnärztin kostenlos nachbessern oder die Füllung neu anfertigen. Diese sogenannte Gewährleistungspflicht gilt zwei Jahre lang - auch für Zahnersatz.
