Berlin (drv/sth). Wer eine medizinische Reha machen möchte und Kinder hat, kann für die Dauer der Reha Unterstützung bei der Kinderbetreuung und Haushaltsführung beantragen. Die Kosten dafür trägt die Deutsche Rentenversicherung, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Ist das Kind bereits älter als zwölf Jahre, kann die gesetzliche Rentenversicherung auf Antrag nur die Kosten für die Kinderbetreuung tragen. Versicherte müssen die Kostenübernahme vor Beginn der Rehabilitation bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen.
Die Rentenversicherung geht davon aus, dass die Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch nahestehende Personen, z. B. Verwandte erfolgen sollte. Ist das nicht möglich, so können auch andere Personen eingesetzt werden. Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad können allerdings nur real angefallende Kosten wie Fahrtkosten oder einen eventuellen Verdienstausfall bis zu bestimmten Höchstgrenzen erstattet bekommen.
Die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe werden für unbedingt notwendige Einsatzstunden (pro Tag höchstens acht Stunden) in angemessener Höhe übernommen. Nähere Auskünfte zu den aktuellen Höchstsätzen können Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger erfragen. Für Einsatzkräfte karitativer und vergleichbarer Einrichtungen gelten gesonderte Vergütungssätze. Bei der Suche nach einer geegneten Haushaltshilfe haben Sie die freie Wahl. Häufig kann das Kind auch in die Reha-Einrichtung mitgenommen werden, wenn keine medizinischen Einwände bestehen und die Voraussetzungen vor Ort gegeben sind.
