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Gericht: Krankenkasse muss Hautstraffung zahlen

Krankenkassen tragen in der Regel nicht die Kosten für eine OP aus rein kosmetischen Gründen. Es gibt aber Ausnahmen.

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Junge Frau legt beide Hände auf ihren Bauch.

© Nicht definiert

Celle (dpa/tmn). Wer viel Gewicht abgenommen hat, der kann unter stark herabhängenden Hautpartien leiden. Unter bestimmten Umständen muss die Krankenkasse in solchen Fällen die Kosten für eine Straffung tragen – zum Beispiel, wenn eine „gravierende optische Entstellung“ vorliegt, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins und verweist auf ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen: L 16 KR 143/18).

Geklagt hatte eine Frau, die nach einer Magenverkleinerung 50 Kilogramm Gewicht verloren hatte. Eine Folge: Die Haut an ihren beiden Oberarmen hing sehr stark herunter. Sie berichtete von Beeinträchtigungen und Schmerzen. Doch der Medizinische Dienst der Krankenkassen lehnte eine Übernahme der OP-Kosten ab, da es sich lediglich um eine kosmetische Indikation handle.

Urteil: Entstellung gilt als medizinische Indikation

Das Gericht sah das anders. Die Frau habe einen Anspruch auf die Übernahme der OP-Kosten. Nicht aus medizinischen Gründen, sondern unter dem Gesichtspunkt der Entstellung. Auch bei weitgeschnittener und lockerer Kleidung falle die massive Asymmetrie ihrer Ober- und Unterarme auf, so das Gericht. Das führe zu forschenden und entsprechend unangenehmen Blicken anderer Menschen.

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