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Kliniken: Kassenpatienten haben die Wahl

Gesetzlich Versicherte dürfen zwar im Rahmen der freien Arztwahl nur zugelassene Krankenhäuser aufsuchen – dürfen sich dieses aber aussuchen.

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Schwester am Krankenbett einer Patientin. Bild: IMAGO / agefotostock

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Hamburg (dpa/tmn). Patienten haben in Deutschland das Recht auf freie Arztwahl. Wer ins Krankenhaus eingewiesen wird, darf sich deshalb grundsätzlich auch die Klinik aussuchen. Das gilt auch für eine Behandlung bei chronischen Krankheiten wie der Schuppenflechte (Psoriasis).

Kassenpatienten, die ohne triftigen Grund nicht ins nächstgelegene Krankenhaus gehen, müssen eventuelle Mehrkosten aber selbst tragen. Darauf weist der Deutsche Psoriasis-Bund in seiner Zeitschrift „PSO Magazin“ (Ausgabe 2/2019) hin.

Diese Mehrkosten sind zum Beispiel Fahrtkosten: Die Krankenkasse zahlt nur für die Anreise zur nächstgelegenen Klinik. Und ist der Krankenhaus- auch ein Bundesland-Wechsel, werden manche Fallpauschalen eventuell etwas anders berechnet – Kostendifferenzen wären dann Sache des Patienten.

Privatkliniken sind aus der Regelung ausgeschlossen

Gesetzlich Versicherte dürfen zudem im Rahmen der freien Arztwahl nur sogenannte zugelassene Krankenhäuser aufsuchen, Privatkliniken sind ausgeschlossen. Zudem muss die Klinik natürlich in der Lage sein, die vorliegende Krankheit auch zu behandeln.

Am einfachsten ist es in der Regel, wenn auf dem rosa Einweisungsschein vom Arzt gleich der Name des Wunsch-Krankenhauses steht. Ist das nicht der Fall, sollten Patienten sich vor der Anfahrt einmal bei der Krankenkasse rückversichern.


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