Wer ins Ausland reisen möchte, braucht allerdings vorab die Zustimmung der Krankenkasse. Andernfalls kann sie die Zahlung von Krankengeld einstellen, warnt der Krebsinformationsdienst. Geht es ins EU-Ausland darf sie den Urlaub allerdings nicht einfach verbieten. Das Bundessozialgericht (Aktenzeichen: B 3 KR 23/18 R) urteilte: Krankenkassen müssen einem Aufenthalt im EU-Ausland zustimmen, wenn kein Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten besteht und kein Leistungsmissbrauch vorliegt.
Nicht vergessen sollten Krebspatienten allerdings, dass ihr Arzt oder ihre Ärztin sie für die gesamte Zeit der Reise krankschreiben muss.
An die ärztliche Bescheinigung denken
Informiert man die Krankenkasse über die geplante Auslandsreise, sollte man am besten auch gleich eine ärztliche Bescheinigung beilegen. Aus der sollte hervorgehen, dass die Reise den Heilungsprozess nicht behindert und die Behandlung nicht unterbrochen wird.
Denn bei der Entscheidung der Kasse zu Reisen ins Nicht-EU-Ausland handelt sich um eine individuelle Einzelfallentscheidung. Übrigens: Wer innerhalb von Deutschland unterwegs ist, muss seine Krankenkasse nicht über den geplanten Urlaub informieren.
